Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule
- Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei PCR-Tests oder zwei Schnelltests anzubieten.
- Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
- Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag vom Präsenzunterricht befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist.
Notverkündung
Die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO
Schule) vom 23. November 2022 wird hiermit durch öffentliche Verkündung des Kultusministerium notverkündet gemäß
§ 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Paragraph 3 der Verordnung tritt sie am 24. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Corona-Verordnung Schule vom 21. April 2022, die durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 geändert worden ist, außer Kraft.
Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen
(Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
Vom 23. November 2022
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487) und
2. § 89 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
(2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.
Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben
1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und
2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal
in jeder Schulwoche zwei PCR-Tests oder zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 2 oder 3 der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen anzubieten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. Wird die Testung nach Entscheidung der Schulleitung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt, erhalten Personen nach Satz 1 die entsprechende Anzahl an Tests zur Selbstanwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 21. April 2022 (GBl. S. 260), die durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 (GBl. S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.
Stuttgart, den 23. November 2022
gez. Schopper
Archiv abgelaufene Verordnungen
Weitere Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie