Die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) vom 1. April 2022 ist zum 13. April 2022
ausgelaufen.
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung vom 1.
April 2022 bleibt bis zum 1. September 2022 gültig.
Notverkündung
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung vom 1. April 2022
wird hiermit durch öffentliche öffentliche Verkündung des Kultusministerium notverkündet gemäß § 4 Satz
1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 der Verordnung tritt sie am 3. April 2022 in Kraft.
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
Vom 1. April 2022
Auf Grund von § 2a Absatz 4 Nummer 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, wird verordnet:
Nach § 1 der Kindertagesstättenverordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1031), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 476, 478) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für das Kindergartenjahr 2021/2022
Steht die sich aus § 1 Absatz 1 ergebende Mindestpersonalanzahl auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zur Verfügung, kann der Mindestpersonalschlüssel längstens bis zum 31. August 2022 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl in dem genannten Zeitraum um mehr als 20 Prozent unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS bis zum 31. August 2022 von den Höchstgruppengrößen nach § 1 Absatz 3 abgewichen werden.“
Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Die Kindertagesstättenverordnung gilt ab 1. September 2022 wieder in der am 2. April 2022 maßgeblichen Fassung.
Stuttgart, den 1. April 2022
gez. Schopper
Die Verordnung als pdf
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