Aktuelle Änderungen der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
- Änderung der Bearbeitungszeit der Abschlussprüfungen für allgemein bildende Schulen sowie berufsbildende Schulen
- Änderung der Regelungen für die mündliche Abiturprüfung
Weitere Informationen: Pressemitteilung zur Anpassungen der Abschlussprüfungen 2022
Zweite Staatsprüfung / Vorbereitungsdienste
- Verlängerung der Regelungen zur Durchführung der Zweiten Staatprüfung (Besetzung der Prüfungsausschüsse; mögliches Abweichen von der Anzahl der Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung, ggfs. auch im Fernunterricht; Durchführen der Unterrichtspraktischen Prüfung im sogenannten alternativen Prüfungsformat; Besonderheiten beim Prüfungsteil Dokumentation im höheren Dienst),
- Verlängerung der Regelungen zum Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste (Seminarveranstaltungen in digitaler Form; automatischer Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt, freiwillige Wiederholungsmöglichkeit des ersten Ausbildungsabschnitts; Möglichkeit, wöchentliche Unterrichtsstunden zu erhöhen, um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben).
Berufliche Schulen
- Praxisbesuche in der Pflegefachkraftausbildung und in der Erzieherausbildung können durch alternative Formate (schriftliche Ausarbeitung und ein Fachgespräch oder ein simulierter Praxisbesuch) ersetzt werden.
- Praktikumsberichte im Betriebspraktikum der Erzieherausbildung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales können bei pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen durch alternative Formate ersetzt werden.
- Vorgesehene Pflichtpraktika, die von den Schülerinnen und Schülern nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden können, gelten als absolviert. Dasselbe gilt für Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind.
Notverkündung
Hiermit wird die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022 vom 8. März 2022 gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes notverkündet. Nach Artikel 2 der Verordnung tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022
Vom 8. März 2022
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 35 Absatz 3 Nummer 4, § 89 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist, und
2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1009) geändert worden ist:
Die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022 vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 856), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GBl. S. 1004) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „9“ durch die Angabe „9a“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Normalform“ die Angabe „(AGVO)“ eingefügt.
3. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Leistungsfeststellung“ die Wörter „und der Durchführung der Abschlussprüfungen“ eingefügt.
4. Dem Abschnitt 2 werden folgende §§ 3a und 3b angefügt:
„§ 3a
Mündliche Abiturprüfung
(1) Wird in einem mündlichen Prüfungsfach nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO eine mündliche Prüfung mit 0 Punkten abgeschlossen, findet in dem jeweiligen Fach eine mündliche Zusatzprüfung statt. Für die Durchführung der Zusatzprüfung findet § 26 Absatz 3 bis 9 AGVO entsprechende Anwendung.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO sowie der mündlichen Zusatzprüfung nach Absatz 1 gebildet und auf eine volle Punktzahl gerundet.
(3) Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 3 AGVO ist die Mindestqualifikation der Abiturprüfung in der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO erreicht, wenn in der mündlichen Zusatzprüfung nach Absatz 1 mindestens ein Notenpunkt erreicht wird. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung in schriftlichen Prüfungsfächern nach § 26 Absatz 1 Satz 3 AGVO.
(4) Für die Abiturprüfung an Kollegs und Abendgymnasien gelten die Absätze 1 bis 3 und an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf die Abiturprüfung für Schulfremde finden die Absätze 1 und 2 für den zweiten Teil der Prüfung nach § 36 Absatz 1 Satz 3 AGVO entsprechende Anwendung.
§ 3b
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert.
(2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet § 9a Absatz 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechende Anwendung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erfüllen“ die Wörter „sowie für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und die praktische Tätigkeit gemäß § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen“ eingefügt.
7. Dem Abschnitt 3 wird folgender § 9a angefügt:
„§ 9a
Bearbeitungszeit bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Prüfungsfächer und der Prüfungsbereiche der Berufsschule mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert.
(2) Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert.
(3) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie bei der Altenpflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 8. März 2022
gez. Schopper
Konsolidierte Fassung
Die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums vom 12. Oktober 2021 gilt mit Wirkung vom 13. September 2021
und regelt u.a. die Leistungsfeststellung der Schulen, die Durchführung der Abschlussprüfungen, die Versetzungsentscheidungen,
die Beratungen schulischer Gremien sowie die Lehrkräfteausbildung und -prüfung im Schuljahr 2021/2022. Sie wurde zuletzt am 8.
März 2022 durch Verordnung geändert.
Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der
Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022,
den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und
-prüfung
(Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022)
Vom 12. Oktober 2021
(in der Fassung vom 8. März 2022)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 7 Absatz 5 Halbsatz 2, § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 8a Absatz 6, § 9 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 5 Nummer 6, § 35 Absatz 3 Nummer 4 und 6, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 13 Nummer 2, § 61 Nummer 1, § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist,
2. § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S.83) geändert worden ist,
3. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium, und
4. § 34 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Abschnitt 1 Allgemeines, Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die durch den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen bedingten Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022; §§ 10 bis 22 bleiben unberührt.
(2) Für die Feststellung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler und die Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022 an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Ersatzschulen wie insbesondere allgemein bildenden Abendgymnasien, Abendrealschulen, Kollegs sowie Freien Waldorfschulen finden die jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Besonderheiten in Absatz 3 bis 8 und §§ 2 bis 9a Anwendung.
(3) Die Klassenkonferenz kann die Versetzung im Schuljahr 2021/2022 längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022“.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden.
(5) Sind nach den allgemeinen Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung die Voraussetzungen für die erstmalige Zuordnung zum Niveau M am Ende des Schuljahrs 2021/2022 nicht erfüllt, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen in den Klassen 5 und 6 über die Niveauzuordnung.
(6) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers der Realschule nach Niveau M bewertet und ist zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung möglich, kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 der Realschulversetzungsordnung nochmals auf dem Niveau M wiederholt werden.
(7) Schülerinnen und Schüler, die das allgemein bildende Gymnasium nach dem Schuljahr 2021/2022 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen müssten, können die zuletzt besuchte Klasse abweichend von § 6 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien ein weiteres Mal wiederholen. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen.
(8) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die Jahrgangsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe besucht haben und im Schuljahr 2020/2021
1. bereits einmal die Jahrgangsstufe 1 besucht oder
2. die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums wiederholt haben, können die Jahrgangsstufe 1 ein weiteres Mal wiederholen.
(9) Im Schuljahr 2021/2022 können die Schulkonferenz, die Klassenpflegschaft und die sonstigen Pflegschaften sowie die Eltern- und Schülervertretungen im Sinne der Elternbeiratsverordnung und der SMV-Verordnung sowie die Lehrerkonferenzen auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa eine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig.
(10) Absatz 9 gilt für den Landesschulbeirat entsprechend. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreters erfolgt in der ersten Präsenzsitzung des Landesschulbeirats. Der bisherige Vorstand führt bis zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte fort, soweit die Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Landesschulbeirats sind.
(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die zuvor erfolgreich besucht worden ist. Versetzungsentscheidungen bleiben auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt. Die Möglichkeit einer erneuten freiwilligen Wiederholung einer Klasse bleibt unberührt. Satz 3 findet auf die Verlängerung des Bildungsgangs in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse zum Schulhalbjahr ist im Schuljahr 2021/2022 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses oder der Halbjahresinformation abgibt. Sie ist auch in Klasse 9 und 10 der Werkrealschule für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben, oder in den Abschlussklassen der Gemeinschaftsschule zulässig.
(3) Im Schuljahr 2021/2022 können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 einer gymnasialen Oberstufe nach dem ersten Schulhalbjahr bis spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe entscheiden, ob sie die Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2022/2023 freiwillig wiederholen wollen.
(4) Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder der Jahrgangsstufe 2 im Schuljahr 2021/2022 wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(5) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung im Sinne von § 31 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) und § 40 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien. Die Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Abschnitt 2 Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an allgemein bildenden Schulen
(1) Wird durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund oder einen Kurs die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Leistungen unterschritten werden. Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2021/2022 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben.
(3) Die Durchführung der Projektarbeit in der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule umfasst im Schuljahr 2021/2022 mindestens zwölf Unterrichtsstunden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 an einer Abschlussprüfung teilnehmen oder sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
(1) Wird in einem mündlichen Prüfungsfach nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO eine mündliche Prüfung mit 0 Punkten abgeschlossen, findet in dem jeweiligen Fach eine mündliche Zusatzprüfung statt. Für die Durchführung der Zusatzprüfung findet § 26 Absatz 3 bis 9 AGVO entsprechende Anwendung.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO sowie der mündlichen Zusatzprüfung nach Absatz 1 gebildet und auf eine volle Punktzahl gerundet.
(3) Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 3 AGVO ist die Mindestqualifikation der Abiturprüfung in der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 AGVO erreicht, wenn in der mündlichen Zusatzprüfung nach Absatz 1 mindestens ein Notenpunkt erreicht wird. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung in schriftlichen Prüfungsfächern nach § 26 Absatz 1 Satz 3 AGVO.
(4) Für die Abiturprüfung an Kollegs und Abendgymnasien gelten die Absätze 1 bis 3 und an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf die Abiturprüfung für Schulfremde finden die Absätze 1 und 2 für den zweiten Teil der Prüfung nach § 36 Absatz 1 Satz 3 AGVO entsprechende Anwendung.
(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert.
(2) Absatz 1 findet auf die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung und die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde, die Realschulabschlussprüfung an den Abendrealschulen und die Abiturprüfung für Schulfremde, an den Kollegs und Abendgymnasien sowie für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen entsprechende Anwendung.
Abschnitt 3 Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen und der Fachhochschulreifeprüfung an Freien Waldorfschulen
Im Schuljahr 2021/2022 werden die für die beruflichen Schulen geltenden allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Schulversuchsbestimmungen - unbeschadet des Abschnittes 1 - durch die Regelungen dieses Abschnitts ergänzt.
(1) Wird durch Rechtsverordnung für ein Fach, einen Fächerverbund, einen Kurs oder Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum, wie insbesondere einem Schuljahr oder Schulhalbjahr, mindestens oder zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben, und kann wegen eines pandemiebedingt um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Leistungen unterschritten werden. Grundsätzlich ist in diesen Fällen mindestens eine Klassenarbeit pro Halbjahr erforderlich. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Für die Durchführung der zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I nach der BK-I-Verordnung, im Berufskolleg Ernährung und Erziehung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales findet § 9a Absatz 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechende Anwendung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 einen Abschluss ablegen oder die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe befinden und die wegen einer Vorerkrankung mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, legen die schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen sowie die Prüfungen unter den besonderen Hygienebedingungen ab, die vom Kultusministerium festgelegt werden.
Wird die Erbringung einer oder mehrerer einer Klassenarbeit gleichwertiger Leistungsfeststellungen in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, besteht zur Erbringung dieser Leistungen im Schuljahr 2021/2022 keine Pflicht. Schülerinnen und Schülern, die solche Leistungen erbringen wollen, ist hierzu Gelegenheit zu geben.
(1) Soweit Praktika oder Phasen praktischer Ausbildung aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht durchgeführt werden können, gelten diese als absolviert, sofern die für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird.
(2) Soweit Praktika, die in landesrechtlich geregelten Bildungsgängen für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind, pandemiebedingt nicht durchgeführt werden können, gelten die Praktika als absolviert, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Praktikumsplatz gefunden wurde, die sonstigen für die jeweiligen Bildungsgänge geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums sowie die hierzu ergangenen Erlasse des Kultusministeriums im Übrigen erfüllt sind und das Bildungsziel gleichwohl erreicht wird. Dies gilt auch für Praktika, die erforderlich sind, um die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschule für Sozialpädagogik, zur Schulfremdenprüfung in der Berufsfachschule für Kinderpflege, dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik sowie in der Fachschule für Sozialpädagogik zu erfüllen sowie für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und die praktische Tätigkeit gemäß § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen.
(3) Sofern es bei der praktischen Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen nicht möglich ist, benotete Praxisbesuche in den Einrichtungen durchzuführen, ergibt sich die Note aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch oder einem simulierten Praxisbesuch.
(4) Soweit es Schülerinnen und Schülern der Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit und Teilzeit aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen beim Betrieb von Einrichtungen nicht möglich ist, den nach § 42 Absatz 4 der Erzieherverordnung vorgeschriebenen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis entsprechend den Vorgaben zu erstellen, sollen fehlende praktische Elemente, Durchführung und Reflexion durch theoretische Überlegungen ersetzt werden.
(5) Soweit es Praktikantinnen und Praktikanten des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales aufgrund der Pandemiesituation im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist, während des Schuljahrs mindestens zwei Praktikumsberichte anzufertigen, ist abweichend von § 5 Absatz 6 der Schulversuchsbestimmungen für das Duale Berufskolleg Fachrichtung Soziales vom 17. Juli 2003 die Anfertigung von nur einem Praktikumsbericht ausreichend. Sofern die Erstellung eines Praktikumsberichts entsprechend den Vorgaben aufgrund von pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen nicht möglich ist, tritt an die Stelle des bewerteten Praktikumsberichts eine schriftliche Ausarbeitung zu einer von der Schule festgelegten Aufgabenstellung.
(6) Die Frist für Praktika, die erforderlich sind, um die Zulassungsvoraussetzungen zur Schulfremdenprüfung in der Kinderpflege- sowie der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung zu erfüllen, kann bis zum 31. Januar 2022 verlängert werden. Der Meldetermin und das Fristende für die Abgabe sämtlicher weiterer erforderlicher Unterlagen bleibt der 1. Oktober 2021.
Eine Teilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung der Berufsschule ist in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Gemeinschaftskunde verpflichtend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb derer mitgeteilt werden muss, ob entweder in Deutsch oder in Gemeinschaftskunde von einer Teilnahme abgesehen wird. Wird in einem dieser Fächer nicht an der schriftlichen Abschlussprüfung teilgenommen, gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung. Für Abschlussklassen der Berufsschule können die Schulleitungen - gegebenenfalls in Abweichung der dann aktuell bestehenden Regelungen - im Zeitraum von zwei Wochen vor der Prüfung Fernlernen anbieten.
Die im Rahmen der schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen angefertigten Arbeiten werden abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen für Schülerinnen und Schüler an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen von der Fachlehrkraft des Prüflings und von einer weiteren Fachlehrkraft einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten anderen Freien Waldorfschule korrigiert und mit ganzen oder halben Noten bewertet, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
(1) Die Bearbeitungszeit wird bei schriftlichen Prüfungen in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Prüfungsfächer und der Prüfungsbereiche der Berufsschule mit einer Gesamtbearbeitungszeit von mindestens 180 Minuten um 30 Minuten, bei einer Gesamtbearbeitungszeit von weniger als 180 Minuten um 15 Minuten verlängert.
(2) Die den Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschulen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird bei den schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch um jeweils 30 Minuten verlängert.
(3) Bei den Bildungsgängen pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie bei der Altenpflegeausbildung gelten die bundesrechtlichen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Abschnitt 4 Lehramtsbezogene Studiengänge, Erste Staatsprüfung
Für alle lehramtsbezogenen Studiengänge sowie für die Ersten Staatsprüfungen finden die jeweils geltenden Bestimmungen, insbesondere die Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge und die Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen Anwendung.
Von der Dauer der schulpraktischen Studien kann abgewichen werden. Soweit die vorgesehene Regeldauer nicht erreicht wird, müssen die Studierenden schulpraxis-bezogene Ersatzleistungen nachweisen. Diese werden für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik von den Hochschulen und für die Lehrämter Gymnasium und berufliche Schulen vom Kultusministerium festgelegt.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung kann ein Prüfungsausschuss auch aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer weiteren prüfenden Person, die Hochschullehrkraft an der durchführenden Hochschule sein soll, bestehen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss nicht dem Kultusbereich angehören.
Abschnitt 5 Zweite Staatsprüfung oder die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
Für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020,2021 und 2022, die Überprüfung der in entsprechender Anwendung der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis der Kurse 2020 und 2021, für die Abschlussprüfungen der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte de Kurse 2019 und 2020 und für die Abschlussprüfungen der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020 und 2021 sowie der weiteren Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium abschließen werden, finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die
1. Grundschullehramtsprüfungsordnung (GPO),
2. Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (Sek I PO 2014),
3. Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO),
4. Prüfungsordnung berufliche Schulen (BSPO),
5. Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung (SPO 2014),
6. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen,
7. Fachlehrkräfteverordnung musisch-technisch sowie
8. Fachlehrkräfteverordnung Sonderpädagogik,
(Prüfungsordnungen) nach der Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist. Die Vorgaben zur Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
Im Falle pandemiebedingter Unterrichtseinschränkungen kann von der für die Schulleiterbeurteilung vorgegebenen Anzahl von Unterrichtsbesuchen abgewichen werden. Unterrichtsbesuche können auch in digitaler Form, insbesondere im Fernunterricht, stattfinden.
(1) Für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung, der Abschlussprüfung oder der Überprüfung entsprechend der Prüfungsordnung berufliche Schulen muss jede Prüfungsleistung, insbesondere auch die in dieser Verordnung geregelten, mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein.
(2) Soweit die unterrichtspraktische Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 18 Absatz 5 bis 7 durchgeführt wurde, fließt diese Note an Stelle der Note der unterrichtspraktischen Prüfung in der entsprechenden Gewichtung in die Gesamtnote ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung findet grundsätzlich nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung statt.
(2) Sollte eine unterrichtspraktische Prüfung nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 abzulegen.
(3) Wiederholungen der unterrichtspraktischen Prüfungen sollen im gleichen Format wie der Erstversuch stattfinden. Sollte die Wiederholung nach § 21 oder nach § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist die Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 abzulegen.
(4) Angehende Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst im Frühjahr 2020 aufgenommen haben und deren Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde, legen die unterrichtspraktische Prüfung in jedem Fall im alternativen Prüfungsformat nach Absatz 5 und 6 ab. Dies gilt auch für die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte des Kurses 2019 und für die Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen des Kurses 2019 sowie für Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte des Kurses 2018, deren Ausbildung nach § 12 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung verlängert wurde.
(5) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die angehende Lehrkraft in der Regel das Unterrichtsthema der Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung vor. Sofern eine Prüfung nach § 21 oder § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt weder angesetzt noch geplant werden konnte, kann ein durch die Seminarleitung genehmigtes bildungsplankonformes Unterrichtsthema Gegenstand der Prüfung sein.
(6) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Präsentation der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der direkt eingestellten technischen Lehrkräfte gewerblicher und kaufmännischer Richtung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrundeliegenden Unterrichtseinheit sind dem Prüfungsausschuss zu einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Termin rechtzeitig vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten. Bei der Überprüfung der technischen Lehrkräfte nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen beträgt die Gesamtdauer 60 Minuten.
(7) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
(8) Das Landeslehrerprüfungsamt legt den Terminplan für die Durchführung der alternativen Prüfungsformate für alle angehenden Lehrkräfte fest und informiert darüber die Schulleitungen und die Seminare. Schulleitung oder Seminar informieren die angehende Lehrkraft über alle relevanten Punkte der Durchführung der Prüfung, insbesondere Datum, Besetzung der Prüfungsausschüsse und Thema.
Die Dokumentation findet grundsätzlich nach den § 19 der GymPO oder § 19 BSPO statt. Soweit eine notwendige eigene schulische Praxis für die Erstellung der Dokumentation gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt unmöglich ist, können diese Inhalte in der Dokumentation theoretisch behandelt werden. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen.
Abschnitt 6 Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste und Ausbildungen
Für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern der Vorbereitungsdienste der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die pädagogische Schulung der in entsprechender Anwendung der Prüfungsordnung berufliche Schulen direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis der Kurse 2020, 2021 und 2022, für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte der Kurse 2019, 2020, 2021 und 2022 und für die Ausbildung oder die pädagogische Schulung der Technischen Lehrkräfte an beruflichen Schulen der Kurse 2020, 2021 und 2022 sowie für weitere Personen, die in den Jahren 2021 und 2022 ihren Vorbereitungsdienst, ihre pädagogische Schulung oder ihre Ausbildung oder ihre laufbahnrechtliche Maßnahme nach der Laufbahnverordnung Kultusministerium absolvieren, finden die in § 14 aufgeführten Bestimmungen nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten Anwendung.
(1) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule in dem Umfang, der angesichts der durch die Corona-Verordnung erfolgten Einschränkungen und vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen möglich ist.
(2) Die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der Prüfungsordnungen, dass der erste Ausbildungsabschnitt einmal um längstens sechs Monate verlängert werden kann, weil selbständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist, kann nur getroffen werden, wenn und soweit alle in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Ausbildungsbestandteile, insbesondere die beratenden Unterrichtsbesuche, als Grundlage für diese Feststellung absolviert werden konnten.
(3) Wenn pandemiebedingt nicht alle Ausbildungsbestandteile absolviert werden konnten, findet der Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne die Feststellung nach § 10 Absatz 4 der jeweiligen Prüfungsordnung statt, es sei denn es erfolgt eine freiwillige Verlängerung gemäß Absatz 4.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt kann einmal um längstens sechs Monate freiwillig verlängert werden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar beziehungsweise die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aufgrund pandemiebedingt fehlender Vermittlung von in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungsinhalten in Verbindung mit den Regelungen dieser Verordnung und aufgrund von Empfehlung von Schul- und Seminarleitung die Verlängerung beim Regierungspräsidium beantragt. Die Empfehlung von Schul- und Seminarleitung ist gegenüber dem Regierungspräsidium schriftlich nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, gilt Absatz 3.
(5) Wird der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 freiwillig verlängert, findet auch in diesem Fall § 10 Absatz 8 Satz 3 bis 5 oder § 12 Absatz 8 Satz 3 bis 5 der jeweiligen Prüfungsordnung Anwendung.
(6) Für den Kurs 2020 gilt in Abweichung zu den Prüfungsordnungen, dass die Wiederholung der in dieser Verordnung geregelten Prüfungsleistung nach § 18 Absatz 5 bis 7 ausschließlich in einem um die erforderliche Zeit verlängerten Vorbereitungsdienst durchgeführt werden kann. Die Wiederholung dieser Prüfung soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer Prüfung nach § 29 BSPO findet in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt. Die Wiederholungen nach § 29 GymPO in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ und nach § 30 BSPO in der Zusatzausbildung „Bilingualer Unterricht“ sowie „Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache“ finden in der Regel im laufenden Vorbereitungsdienst statt.
(1) Die Ausbildung an Seminar und Schule kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Wenn der beratende Unterrichtsbesuch nach Feststellung durch das Seminar im Falle pandemiebedingter Einschränkungen nicht stattfinden kann, wird er entsprechend durch das in § 18 Absatz 5 bis 7 geregelte Format einer mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch ersetzt. Von der in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Anzahl der beratenden Unterrichtsbesuche und den damit in Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen kann im Falle pandemiebedingter Einschränkungen abgewichen werden.
(3) Die Durchführung eines verbindlichen Ausbildungsgesprächs kann in den zweiten Ausbildungsabschnitt verschoben werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
(4) Die vorgesehenen Hospitationen an der Schule sowie die Übertragung zunehmend eigenverantwortlichen Unterrichts erfolgen in dem unter § 21 Absatz 1 genannten möglichen Umfang.
(5) In Abweichung zu § 13 Absatz 3 GymPO und § 13 Absatz 3 BSPO kann vom Umfang des selbständigen Unterrichts im ersten Ausbildungsabschnitt abgewichen werden, wenn dies pandemiebedingt erforderlich ist.
(6) Um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben, können seitens der Referendarin oder des Referendars die in § 13 Absatz 4 GymPO und § 13 Absatz 4 BSPO geregelten Obergrenzen der wöchentlichen Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Ausbildungsleitung temporär überschritten werden.
(7) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nach § 13 GPO, § 13 Sek I PO 2014 und § 13 SPO 2014 kann neben kontinuierlich selbstständigem auch begleiteter Unterricht stattfinden.
Abschnitt 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021 vom 22. März 2021 (GBl. S. 359) außer Kraft.
Stuttgart, den 12. Oktober 2021
gez. Schopper
Die Verordnung als PDF
Weitere Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie