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Coronavirus

Notbetreuung wird vom 27. April 2020 an erweitert

Einen Frau mit einem Jungen falten Handtücher
Die Notbetreuung in Baden-Württemberg wird ab dem 27. April 2020 ausgeweitet: Sie gilt nun auch für Kinder der Klassenstufe 7. Auch Kinder, deren Eltern einen präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben, und keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, haben Anspruch darauf. Ministerin „Mit der Notbetreuung unterstützen wir Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.

Bei ihrer Telefonschaltkonferenz am 15. April 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass die Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Oberste Priorität hat, eine zweite sich rasant ausbreitende Infektionswelle zu verhindern. „Weil aber das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, haben wir entschieden, die Notbetreuung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.

Vom 27. April 2020 an werde die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen deshalb ausgeweitet. So werden künftig auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen. Neu ist zudem, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten.

Angebot bleibt weiter eine Notbetreuung

„Da der reguläre Kitabetrieb weiter untersagt ist, muss dieses Angebot aber weiterhin eine Notbetreuung bleiben und kann leider nicht für alle gelten. Wir sind uns der Belastung vieler Eltern sehr bewusst, aber wir müssen alle gemeinsam noch Geduld haben, bevor wir zur Normalität zurückkehren können. Der Gesundheitsschutz geht vor“, so Eisenmann. Aus Gründen des Infektionsschutzes werde die Erweiterung deshalb nur einen begrenzten Personenkreis umfassen können. So müssten die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Gruppengröße: Gesundheitsschutz hat Vorrang

Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung hat der Infektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Kitaleitung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die Infektionsschutzregeln nicht einhalten lassen. In der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig.

Entscheidungsspielraum vor Ort

Die Träger der Einrichtungen können in der erweiterten Notbetreuung vom Mindestpersonalschlüssel abweichen, sofern die Aufsichtspflicht uneingeschränkt gewährleistet ist. „Die Kommunen und freien Träger rechnen damit, dass sie bis zu 40 Prozent ihrer Erzieherinnen und Erzieher aktuell nicht einsetzen können, da sie zu Risikogruppen zählen. Deshalb müssen wir hier Zugeständnisse an den Personalschlüssel machen“, erläutert Ministerin Eisenmann. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang, bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist, Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Das Kultusministerium hat in den vergangenen Tagen intensiv mit den Kommunalen Landesverbänden und den Trägern gesprochen, um gemeinsam die Umsetzung der erweiterten Betreuung hinsichtlich der Hygienevorschriften, ausreichendem Personal, Gruppengrößen und Räumlichkeiten verbindlich organisieren und umsetzen können. „Es ist wichtig, die Notbetreuung behutsam auszuweiten. Dafür brauchen die Träger aber Zeit, um dies vorzubereiten, das geht nicht auf Knopfdruck. Wir wollen es gut und umsichtig machen“, betont Ministerin Eisenmann.

Weitere Informationen

Die erweiterte Notbetreuung ist vom 27. April 2020 an eingerichtet für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie für

Schülerinnen und Schüler

  • der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie
  • der Klassenstufen 5 bis 7 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Darüber hinaus hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 15. März für bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren ergänzende Regelungen mitgeteilt.

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