Auf dieser Seite finden Sie wichtige Fragen und Antworten sowie die aktuell gültige Verordnung über religiöse
Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen für Baden-Württemberg.
Bundesweiter Lockdown: Schulen und Kitas
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Am 18. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern.
Allgemeine Corona-Verordnung hat Vorrang
Die Vorschriften Bestimmungen der §§ 1b bis 1h der allgemeinen Corona-Verordnung der Landesregierung haben ab dem 16. Dezember Vorrang vor den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung und der bisherigen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Die Corona-Verordnungen des Kultusministeriums sind davon abgesehen jedoch weiterhin gültig.
Die Regelungen in Bezug auf religiöse Veranstaltungen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ergeben sich aus § 1c, § 1g, § 1i und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der CoronaVO sowie aus der Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen, die aufgrund von § 21 Abs. 1 Corona-Verordnung der Landesregierung fortgilt.
Erläuterungen zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen
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Bei allen Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung müssen die
Besucher während der Veranstaltung eine medizinische Maske tragen, welche die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske)
erfüllt. Zulässig ist auch das Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2), des chinesischen
Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Für Kinder von 6 bis
einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Zuständig sind die Ortspolizeibehörden, in der Regel also die Ordnungsämter der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der kreisfreien Städte, in denen die Veranstaltung stattfinden soll.
Urnen- und Erdbestattungen sowie Trauerfeiern in Aussegnungshallen müssen regelmäßig nicht aufgrund dieser Regelung vorab angezeigt werden, da diese aus anderen Gründen grundsätzlich den anderen Behörden, insbesondere den Friedhofsämtern, bekannt sind. Trauergottesdienste und vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der Friedhöfe müssen dagegen wie oben beschrieben vom Veranstalter – das ist regelmäßig die örtliche religiöse Gemeinde – angezeigt werden.
Bisherige Regelungen sind weiter gültig
Die zum 16. Dezember getroffenen Regelungen gelten weiter:
Der Besuch von Veranstaltungen zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen stellt einen triftigen Grund dar, die Wohnung bzw. die Unterkunft zu verlassen. (§ 1c Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Die Regelungen sind auch für Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.
Gemeindegesang bei den oben genannten Veranstaltungen ist untersagt, wenn diese in geschlossenen Räumen stattfinden.
Die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird (§ 1g Abs. 2 CoronaVO).
Die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen stellt zu jedem Zeitpunkt ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung dar. (§ 1 c Abs.2 Nr. 7 CoronaVO).
Ferner gelten folgende Regelungen, die schon bisher in der CoronaVO enthalten waren:
Wer eine Veranstaltung durchführen will, muss über ein schriftliches Hygienekonzept verfügen. Die Hygienevorgaben, insbesondere das Abstandsgebot muss eingehalten werden. Gemeindegesang ist nicht zulässig. Die Teilnehmenden müssen erfasst werden. Die Höchstzahl der Teilnehmenden ergibt sich aus der Einhaltung des Abstandsgebots. Für Veranstaltung im Freien gilt ferner eine Höchstgrenze von 500 Personen, bei Beerdigungen von 100 Personen.
(Stand: 25. Januar 2020)
Bei allen Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung müssen die
Besucher während der Veranstaltung eine medizinische Maske tragen, welche die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske)
erfüllt. Zulässig ist auch das Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2), des chinesischen
Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Für Kinder von 6 bis
einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Weiterhin besteht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht. (§ 3 Abs. 2 CoronaVO).
Auch bei Veranstaltungen im Freien und bei Bestattungen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
(Stand: 25. Januar 2021)
Zusammenkünfte von Kirchen, Religions-, Glaubens sowie Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Zuständig sind die Ortspolizeibehörden, in der Regel also die Ordnungsämter der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der kreisfreien Städte, in denen die Veranstaltung stattfinden soll.
(Stand: 25. Januar 2021)
Urnen- und Erdbestattungen sowie Trauerfeiern in Aussegnungshallen müssen regelmäßig nicht aufgrund der Regelung in § 1 g CoronaVO vorab angezeigt werden, da diese aus anderen Gründen grundsätzlich den anderen Behörden, insbesondere den Friedhofsämtern, bekannt sind. Trauergottesdienste und vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der Friedhöfe müssen dagegen vom Veranstalter – das ist regelmäßig die örtliche religiöse Gemeinde – angezeigt werden.
(Stand: 25. Januar 2021)
Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht.
(Stand: 25. Januar 2021)
Ja, hierbei handelt es sich um einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Eine fixe Obergrenze besteht nicht. Die Personenzahl ist allerdings mit Blick auf die räumlichen Kapazitäten begrenzt, damit eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern von jeder Person zur nächsten sowohl während der Veranstaltung als auch beim Zugang und beim Verlassen der Veranstaltung ermöglicht wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Veranstaltung ein vom Veranstalter zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept besteht.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Auch hier ist der Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten. Die Personenzahl ist vor diesem Hintergrund ggf. auf Grund der örtlichen Voraussetzungen begrenzt. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Veranstaltung ein vom Veranstalter zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept besteht.
Derzeit gilt, dass maximal 500 Personen teilnehmen können.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Soweit die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist die Personenzahl mit Blick auf die räumlichen Kapazitäten begrenzt, damit eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern von jeder Person zur nächsten sowohl während der Veranstaltung als auch beim Zugang und beim Verlassen der Veranstaltung ermöglicht wird.
Auch bei Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten. Die Personenzahl ist vor diesem Hintergrund ggf. auf Grund der örtlichen Voraussetzungen begrenzt.
Bei Erreichen der landesweiten Pandemiestufe 3 gilt, dass maximal 100 Personen teilnehmen können und ein zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept erforderlich ist.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Die örtlichen Polizeibehörden können vor dem Hintergrund der dortigen Situation nötigenfalls weitere und engere Vorgaben machen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Ein Trinken aus einem gemeinsamen Gefäß ist in keinem Fall mit der Vorgabe der Verhinderung von Infektionen zu vereinbaren und damit ausgeschlossen.
(Stand: 20 Oktober 2020)
Im Fall des Erreichens der landesweiten Pandemiestufe 3 ist ein zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept erforderlich. Im Hygienekonzept ist durch den Betreiber des Friedhofs oder anderen Einrichtung darzustellen, wie die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einschließlich der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO und die sich hieraus ergebende Begrenzung der Teilnehmendenzahl umgesetzt werden. Der Betreiber des Friedhofs oder der anderen Einrichtung stellt das Hygienekonzept den Beteiligten vorab zur Verfügung. Ein Bediensteter des Friedhofträgers oder der vom Friedhofsträger mit der Durchführung und Beaufsichtigung der Bestattung beauftragte Bestatter weist die Teilnehmenden in geeigneter Weise auf die Inhalte und die Erforderlichkeit der Einhaltung des Hygienekonzepts hin.
(Stand: 20 Oktober 2020)
Das Hygienekonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Über die Umsetzung muss Auskunft gegeben werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Die Daten der Teilnehmenden müssen erfasst werden und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Nachverfolgung von
Kontakten vorgelegt werden. Auf den Datenschutz ist zu achten.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Es ist in geeigneter Weise - unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus den Oberflächen ergeben – so zu reinigen, dass Infektionen ausgeschlossen werden. Welche Substanzen dabei zum Einsatz kommen, sollte mit Fachkräften geklärt werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Diese stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Hygieneanforderungen sind insbesondere, dass die Zahl der teilnehmenden Personen durch die Abstandsregel begrenzt ist, dass Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, regelmäßig gereinigt werden, dass Gegenstände, die in den Mund genommen werden, desinfiziert und gereinigt werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, oder die typische Symptome einer Infektion aufweisen, nicht an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Für religiöse Veranstaltungen und Bestattungen gelten die genannten, spezifischen Vorgaben der Corona-Verordnung der Landesregierung und der Verordnung des Kultusministeriums vom 15. Oktober 2020. Für Feiern und andere Zusammenkünfte, die im Anschluss an Gottesdienste oder Bestattungen stattfinden, gelten demgegenüber die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Der Gemeindegesang bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Beim Musizieren, vor allem beim Einsatz von Blasinstrumenten, ist dem Infektionsschutz größte Aufmerksamkeit zu widmen.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Ja. Um die Einhaltung der durch die Verordnung oder durch lokale Maßnahmen vorgegebenen Höchstteilnehmerzahl gewährleisten zu können, kann es jedoch bei der Erwartung einer besonders großen Teilnehmerzahl zweckmäßig sein, von einer Veröffentlichung von Ort und Zeit der Bestattung abzusehen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Aktuelle Verordnung über die Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
Nachfolgend finden Sie die konsolidierte Fassung der CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen in ihrer ab dem 20. Oktober 2020 gültigen Fassung.
Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
(Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen – CoronaVO religiöse Veranstaltungen
und Veranstaltungen bei Todesfällen)
Vom 15. Oktober 2020
(in der ab 20. Oktober 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2020 (GBl. S. 787) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen gelten auf Grund von § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die Vorgaben in §§ 2, 4 und 7 CoronaVO sowie bei religiösen Veranstaltungen in § 5 CoronaVO. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören.
Im Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen bei Todesfällen neben § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die weiteren Vorgaben zum Infektionsschutz in § 2 dieser Verordnung. Das Erreichen der Pandemiestufe wird durch das Ministerium für Soziales und Integration auf der Grundlage der Infektionsdaten des Landesgesundheitsamts festgestellt.
§ 2
Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über 35/100.000 Einwohner
Im Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben:
- Für religiöse Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.
- Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.
- Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.
- Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. Oktober 2020
gez. Michael Föll
Ministerialdirektor
Die Verordnungen als PDF
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aktuelle Infos der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)
Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen zum Coronavirus