Bundesweiter Lockdown: Schulen und Kitas
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen im Wesentlichen bis 31. Januar zu verlängern.
Infolge dessen bleiben Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege zunächst weiterhin geschlossen. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
(SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung bleiben geöffnet. Sie
können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler
keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Letzteres gilt seit Juli 2020 bereits für alle Schularten - nicht die
Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist grundsätzlich weiter ausgesetzt.
Zielsetzung ist, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen und SBBZ mit den weiteren Förderschwerpunkten sowie Schulkindergärten ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen. Auch für die Abschlussklassen soll es ab dem 18. Januar nach Möglichkeit mit dem Präsenzunterricht weitergehen. Dazu wird es auf der Basis aktueller Daten erneut Gespräche geben.
Allgemeine Corona-Verordnung hat Vorrang
Die Vorschriften Bestimmungen der §§ 1b bis 1h der allgemeinen Corona-Verordnung der Landesregierung haben ab dem 16. Dezember Vorrang vor den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung und der bisherigen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Die Corona-Verordnungen des Kultusministeriums sind davon abgesehen jedoch weiterhin gültig.
Häufige Fragen und Antworten
Antworten auf sämtliche Fragen, die sich aus den Lockdown-Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung ab dem 16. Dezember 2020 ergeben, finden Sie auf dem Landesportal. Das beinhaltet Fragen zu Ausgangsbeschränkungen, Schulschließungen, zur Ausübung von Sport und Musik sowie zu religiösen Veranstaltungen.
Weitere Informationen zu Corona in Zusammenhang mit Schule und Kita/Kindergarten finden Sie auf unserer FAQ-Seite.
Aktuelle Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen vom 3. September 2020 trat am 14. September in Kraft und hat die bisherige Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen ersetzt. Nachfolgend finden Sie die konsolidierte Fassung in der ab dem 23. Oktober 2020 gültigen Form:
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen,
Kunstschulen und Jugendkunstschulen
(Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen)
Vom 3. September 2020
(in der ab 23. Oktober geltenden Fassung)
Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.
§ 2
Unterrichtsbetrieb
(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekon-zept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.
(2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4; die Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt.
(3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden.
(4) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben:
1. es ist zu gewährleisten, dass
a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;
b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen;
2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dass
a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach
jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt
werden.
Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8
Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.
Stuttgart, den 3. September 2020
gez. Dr. Eisenmann
gez. Lucha,
In Vertretung Prof. Dr. Wolf-Dietrich Hammann, Ministerialdirektor
Die Verordnungen als PDF
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.