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Impfpflicht

Hilfestellung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Eine Ärztin gibt einem kleinen Mädchen eine Spritze in den Arm.

Von 1. März 2020 an gilt bundesweit die verpflichtende Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in die Schule oder eine Kita gehen. Das Kultusministerium gibt den Schulen mit einer Handreichung Hilfestellung bei der Umsetzung des Gesetzes.  

Von 1. März 2020 an gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Damit wird die Masernimpfung für alle Kinder, die in die Kita oder Schule gehen, verpflichtend. Ziel des Gesetzes ist, Kinder wirksam vor Masern zu schützen. Um die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Umsetzung der Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium eine Handreichung für Schulen zur Verfügung. Die Handreichung gibt einen kompakten Überblick darüber, was Schulleitungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes veranlassen müssen. Darüber hinaus stehen den Schulleiterinnen und Schulleitern Musterschreiben zur Verfügung, zum Beispiel ein Schreiben für die Eltern, um diese über die Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu informieren.

Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis:

Das Infektionsschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 geändert (BGBl. S. 5162). Im Bereich des Masernschutzes ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

1. Die Frist zur Vorlage des Nachweises über bestehenden Masernschutz für Personen, die am 1. März 2020 in der Schule bereits betreut wurden oder dort tätig waren, wird vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Juli 2022 verlängert (§ 20 Absatz 10 IfSG n.F.).

2. Die Schulleitung war bislang verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem personenbezogene Angaben zu übermitteln, wenn der Nachweis

  • nicht vorgelegt wurde oder
  • wenn sich ergab, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann.

Diese Pflicht besteht auch weiterhin. Hinzu kommt nun, dass die Schulleitung das Gesundheitsamt auch dann benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln muss, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen (§ 20 Absatz 9 IfSG n.F.).

3. Nach dem in § 20 IfSG neu eingefügten Absatz 9a gelten folgende Regelungen, wenn der Impfnachweis nicht sofort erbracht werden kann:

Sofern sich ergibt, dass

  • ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder
  • ein ärztliches Zeugnis (über eine Masernimmunität oder über medizinische Kontraindikation) seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert,

haben die nachweispflichtigen Personen (z.B. Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte) der Schulleitung den Nachweis innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises bzw. des oben genannten ärztlichen Attests, vorzulegen.

Wenn der Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Schulleitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Weiterführende Dokumente

Handreichung zum Masernschutzgesetz (PDF)

Merkblatt Masernschutzgesetz (PDF)

Bundesgesetzblatt: Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) (PDF)

Dokumentation über die Vorlage von Impfnachweisen (PDF)

Musteranschreiben Gesundheitsamt (Word-Dokument) 

Liste der Gesundheitsämter (PDF)

Musterschreiben für neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler (verschiedensprachig)

Musterschreiben für bereits aufgenommene Schülerinnen und Schüler (verschiedensprachig)

Musterschreiben für an der Schule tätige Personen

Weiterführende Links

Gelbe Sammlung

Erweiterung des Angebots im Landesrecht BW

Die Firma juris hat ihr Angebot im Landesrecht BW erweitert. Die Gelbe Sammlung ist die umfangreiche schulverwaltungsrechtliche Vorschriftensammlung für die Schulen und Schulverwaltungen des Landes Baden-Württemberg.

Die Pflege erfolgt durch die Firma juris aufgrund der monatlichen Veröffentlichung des Amtsblatts Kultus und Unterricht-Ausgabe A.

 

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