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Ganztagsbetreuung

Investitionsprogramm Ganztagsbetreuung

Eine Lehrerin spielt Gitarre, während zwei Mädchen dazu im Klassensaal  tanzen

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern und sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Im Koalitionsvertrag des Bundes wurde für die 19. Legislaturperiode vereinbart, bis 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter einzuführen. Für den erforderlichen Infrastrukturausbau stellt der Bund den Ländern bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Hiervon gewährt der Bund den Ländern in einem ersten Schritt Finanzhilfen in Höhe von 750 Millionen Euro.

Bund und Länder haben eine Verwaltungsvereinbarung (PDF) für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder unterzeichnet, diese ist am 28. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ziel dieses Investitionsprogramms in Höhe von 750 Millionen Euro ist es, den Ganztagsausbau zu beschleunigen und so den Weg zu einem bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zu ebnen. Mit den zusätzlichen Finanzhilfen unterstützt der Bund die Länder und Kommunen dabei, zusätzliche ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu schaffen und bestehende Ganztagsangebote qualitativ weiterzuentwickeln. Die Förderung soll nach dem Wunsch des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport auch auf freie Träger ausgeweitet werden. Diese tragen einen erheblichen Teil dazu bei, dass der Ausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter im Land fristgerecht umgesetzt werden kann.

Für Baden-Württemberg stehen 97.596.000 Euro (90.563.334 Euro für öffentliche Träger (kommunal kofinanzierte Träger) und 7.032.666 Euro für freie Träger (Schulen in freier Trägerschaft sowie Kindertagespflege)) im Rahmen des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder bis längstens 31. Dezember 2022 zur Verfügung. Bis zu diesem Datum müssen die bewilligten Förderbeträge verausgabt sein.

Fristverlängerung

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2021 das Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz (GaFAG) beschlossen und damit eine Verlängerung des Förderzeitraums des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 ermöglicht. Die gleichlautende Beschlussfassung des Bundesrats erfolgte am 17. Dezember 2021.

Umsetzung des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Die Einzelheiten der Förderung sind in der Verwaltungsvorschrift (PDF) des Kultusministeriums Baden-Württemberg über Förderrichtlinien zur Umsetzung des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift vom 17. Mai 2021 wurde durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2022 (PDF) geändert (Bekanntgabe im Kultus und Unterricht am 4. Oktober 2022).

In Baden-Württemberg können neben den ganztägigen Bildungsangeboten an Schulen im Primarbereich (Grundschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) auch die qualitätsvollen kommunalen Betreuungsangebote gefördert werden. Dies wurde erst ermöglicht durch eine landesseitig gesondert gegenüber dem Bund abgegebene Protokollerklärung zur Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern für den Ausbau der Ganztagsbetreuung. Die Protokollerklärung des Landes besagt, dass das Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde die Einhaltung von verlässlichen Qualitätskriterien (siehe Qualitätsrahmen Betreuung Baden-Württemberg (PDF), die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch den Bund sind, gewährleistet. Dabei besteht die Möglichkeit, die Aufsicht bezüglich der Erfüllung der Qualitätskriterien auf die Kommunen als Schulträger zu delegieren. Die Letztverantwortung bleibt beim Kultusministerium.

Der Startschuss für die Beantragung in Baden-Württemberg ist erfolgt, die Fördermittel können ab 25. Mai 2021 mit beigefügtem Antragsformular (WORD) beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Aufgrund der Kürze des zur Verfügung stehenden Zeitraums für die Abwicklung des Antragsverfahrens gilt für die Bewilligung die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs des vollständigen Antrags.

Die Zuwendung muss mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verausgabt worden sein. Nicht verausgabte Beträge (Anteile des bewilligten Gesamtumfangs an Fördermitteln) verfallen und sind an das Land zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Bund in angemessener Form hinzuweisen (Anbringung Plakette im Eingangsbereich der Einrichtung, Verwendung Logo des Bundes (Download ZIP) im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme). Das Kultusministerium hat den geförderten Trägern die Plakette in Kalenderwoche 8 von 2022 bzw. Kalenderwoche 27 von 2023 zugesandt.

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses (Projektförderung) und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten des Zuwendungsempfängers. Der Zuschuss beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme bereitzustellen. Der Eigenanteil bei Investitionen der Schulen in freier Trägerschaft, der Kindertagespflege sowie deren Zusammenschlüsse, die im Förderprogramm des Bundes Berücksichtigung finden, wird im Rahmen der 30 prozentigen Kofinanzierung des Budgets für freie Träger bis zu einer maximalen Gesamtsumme von 3 Mio. Euro vom Land übernommen. Darüberhinausgehende Investitionsmaßnahmen von Schulen in freier Trägerschaft, der Kindertagespflege sowie deren Zusammenschlüsse sind nicht zuwendungsfähig. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss vom Antragsteller gesichert sein.

Hinweise: Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn sämtliche geforderten Unterlagen vorliegen.

Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger (kommunal kofinanzierte Träger) und freie Träger (Schulen in freier Trägerschaft sowie Kindertagespflege) bis zur Ausschöpfung des maximalen Kofinanzierungsanteils des Landes für die freien Träger nach Ziffer 6.1 der VwV von bis zu 3 Mio. Euro) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind.

Ansprechpersonen im Kultusministerium

Allgemeine Fragen zum Investitionsprogramm

  • Nicolja Bauer: 0711 279 4203
  • Markus Rapp: 0711 279 2598

Gefördert vom: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Eine Zeichnung von Kindern, die Ball spielen.

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