Navigation überspringen

Weiterbildung

Weiterbildungsförderung

Sechs Personen schauen auf ein Blatt Papier.

Die Förderung und Weiterentwicklung eines breitgefächerten und flächendeckenden Angebotes in der Weiterbildung ist eine wichtige öffentliche Aufgabe. 

Das Weiterbildungsförderungsgesetz bildet die Grundlage für die Förderung und Weiterentwicklung der Weiterbildungslandschaft in Baden-Württemberg. Es regelt Aufgaben, Struktur und Förderung der Weiterbildung. Das Gesetz betont dabei die Unabhängigkeit der Weiterbildung: Der Staat regelt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen, jedoch werden das Recht auf Selbstverwaltung, die selbständige Programmgestaltung, die Freiheit der Lehre sowie die unabhängige Auswahl des Personal durch die öffentliche Förderung nicht berührt. Das Kultusministerium fördert die Arbeit der Einrichtungen der Weiterbildung finanziell nach dem Weiterbildungsgesetz. Die Förderung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan jeweils veranschlagten Mittel.  Zur Umsetzung des Weiterbildungsförderungsgesetztes wurde die Weiterbildungsdurchführungsverordnung erlassen. 

Außerdem unterstützt das Land die Einrichtungen der Weiterbildung durch das so genannte „Lehrerprogramm“. Über dieses Programm können Lehrerinnen und Lehrer in Baden-Württemberg an Weiterbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums im planerisch-organisatorischen Bereich eingesetzt werden.

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für die Länder zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG). Die ZFU entscheidet über die Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge in Deutschland.

Weitere Informationen über die Aufgaben und Leistungen der ZFU sind auf der  ZFU-Homepage: www.zfu.de 

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.