Eine Unterrichtstätigkeit im Ausland stellt eine attraktive Gelegenheit für Lehrkräfte dar ihre deutschen
Unterrichtserfahrungen in andere Bildungssysteme einzubringen und umgekehrt, gute Erfahrungen aus anderen Bildungssystemen nach Deutschland
zu transportieren.
Der pädagogische Alltag bekommt durch das Leben in einem anderen kulturellen Kontext bereichernde Aspekte hinzu. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) betreut die schulische Arbeit im Ausland, darunter auch die derzeit rund 140 Deutschen Auslandsschulen in aller Welt. Interessenten finden auf der Homepage der ZfA wertvolle Hinweise, Antworten auf Fragen und Bewerbungsmodalitäten.
Am Auslandsschuldienst interessierte Lehrkräfte können als Auslandsdienstlehrkräfte (Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
und Tarifbeschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag), als Bundesprogrammlehrkräfte und als Ortslehrkräfte
tätig werden. Neben diesen Arbeitsmöglichkeiten vermitteln verschiedene Bundesländer Landesprogrammlehrkräfte auch
direkt an Schulen im Ausland. Je nach Programm gibt es unterschiedliche Auswahl- und Bewerbungsverfahren.
Eine Bewerbung für eine Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft, Schulleiterin oder Schulleiter setzt unter anderem voraus, dass
Sie sich zurzeit im Schuldienst befinden. Sie müssen deshalb Ihren Dienstherrn um Zustimmung bitten, dass er Sie für den
Auslandsschuldienst freistellt.
Die Broschüre "Lehrer im Ausland" ist eine Bewerber-Info für Lehrerinnen und Lehrer, die sich für den Auslandsschuldienst
interessieren. Sie ist auf dem Internetauftritt
der ZfA abrufbar und beinhaltet Informationen über Einsatzmöglichkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, Fachberaterinnen und
Fachberatern sowie von Schulleiterinnen und Schulleitern an Deutschen Auslandsschulen und an vom
Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - geförderten schulischen Einrichtungen im Ausland. Auch das
Bewerbungsverfahren sowie die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Ausland werden vorgestellt.
In Ergänzung des Merkblatts wird auf Folgendes hingewiesen: die Altersgrenze für eine Bewerbung wird grundsätzlich auf 61
Jahre festgelegt, d. h. die Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft muss vor Vollendung des 61. Lebensjahres begonnen werden.
Entsprechende Vorlaufs- und Vermittlungszeiten sind zu berücksichtigen. Bewerbungen müssen deshalb frühzeitig (bis zu 1 Jahr
vorher) eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Bewerbung.
1 Bewerbungen für funktionslose Stellen
1.1 Die Bewerbungsunterlagen um zeitweilige Übernahme in einen Schuldienst im Ausland (z. B. an Deutschen Auslandsschulen, Europäischen Schulen, landesprachigen Schulen mit verstärktem Deutschunterricht) sind in dreifacher Fertigung (2 × für das Bundesverwaltungsamt, 1 × für das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung) auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen. Der Bewerbung ist ein vollständig ausgefüllter Fragebogen der ZfA beizufügen.
1.2 Das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, fügt der Bewerbung eine Stellungnahme bei,
die sich auf eine Anlassbeurteilung stützt. Sie endet mit der Schlussformel „Der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den
Dienst an einer Schule im Ausland besonders geeignet /gut geeignet/geeignet/nicht geeignet”.
1.3 Lautet die Schlussformel „nicht geeignet”, wird die Bewerbung dem Bewerber/der Bewerberin
zurückgegeben. Kann das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, aus Gründen der Unterrichtsversorgung eine
Beurlaubung in absehbarer Zeit nicht in Aussicht stellen, so stellt es dem Bewerber/der Bewerberin unter Rückgabe der Bewerbung frei,
seine Bewerbung nach Ablauf einer zu nennenden Frist zu erneuern.
1.4 Die angenommenen Bewerbungen leitet das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, an das
Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln weiter. Es teilt dabei gleichzeitig mit, zu
welchem Zeitpunkt frühestens die Bewerberin/der Bewerber freigestellt werden kann.
2 Bewerbungen für Funktionsstellen
2.1 Die Bewerbungsunterlagen für Funktionsstellen (Schulleiter/in, Fachberater/in, Prozessbegleiter/in
usw.), die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht” ausgeschrieben werden, sind in vierfacher Fertigung (2 × für das
Bundesverwaltungsamt, 1 × für das Kultusministerium, 1 × für das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und
Bildung) auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen.
Zusätzlich sind je eine Fertigung ohne Einhaltung des Dienstweges
- dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, Postfach 68 01 69, 50728 Köln bzw. Barbarastr. 1, 50735 Köln,
- sowie bei Bewerbungen auf Schulleiterstellen dem Vertreter des Landes im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) im Kultusministerium Baden-Württemberg, Thouretstraße 6, 70173 Stuttgart bzw. Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart,
aus Gründen der Vorweginformation zuzuleiten.
Der Bewerbung ist ein vollständig ausgefüllter Fragebogen der ZfA beizufügen. Das Regierungspräsidium, Abteilung Schule
und Bildung, leitet die Bewerbungsunterlagen zusammen mit der mit der dienstlichen Beurteilung und der Stellungnahme nach Ziffer 1.2 an das
Kultusministerium weiter und teilt mit, ob und zu welchem Zeitpunkt der Bewerber/die Bewerberin freigestellt werden kann.
2.2 Das Kultusministerium prüft die Bewerbung im Benehmen mit dem Vertreter des Landes im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland. Dieser gibt Bewerbern/ Bewerberinnen auf Schulleiterstellen Gelegenheit zu einer Vorsprache (keine Dienstreise; Unfallschutz wird gewährt) und gibt eine eigene Stellungnahme ab. Bei Ehepaaren oder anderen rechtlich anerkannten Lebensgemeinschaften wäre es begrüßenswert, wenn auch der Partner/die Partnerin an der Vorsprache teilnehmen (keine Dienstreise; Unfallschutz wird gewährt) könnte. Beauftragter für das Auslandsschulwesen für Baden-Württemberg ist Matthias Reuther.
2.3 Für das weitere Verfahren gelten die Ziffern 1.3 und 1.4 entsprechend.
Interessenten können sich auch telefonisch bei der ZfA oder im Internet über das Auslandsschulwesen informieren: Auslandsschulwesen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Auslandsschuldienst
Ist eine Beförderung während der Tätigkeit im Ausland möglich?
Auslandsdienstlehrkräfte werden bei Beförderungen im konventionellen A 14 Verfahren berücksichtigt. Eine Beförderung auf eine Funktionsstelle ist nicht möglich.
Ist ein Stufenaufstieg während der Auslandsbeurlaubung möglich?
Beurlaubungen von Auslandsdienstlehrkräften haben einen hohen Stellenwert, weshalb eine Verzögerung des Stufenaufstiegs nicht sachgerecht wäre.
Gemäß Schreiben des KM vom 14.06.2012, Az.: 14-0320.1/89 wurden die Regierungspräsidien daher angewiesen, bei derartigen Beurlaubungen künftig das für § 32 Abs. 2 Nr. 4 LBesG erforderliche "dienstliche Interesse" anzuerkennen, damit der Aufstieg in den Besoldungsstufen nicht verzögert wird. Für die Auslandsbeurlaubung von Ortslehrkräften hingegen wird ein dienstliches Interesse nicht anerkannt, vgl. Schreiben des KM an die Regierungspräsidien vom 28.08.2012, Az.: 14-0320.1/90.
Werden auch Ortslehrkräfte beurlaubt?
Ortslehrkräfte an Deutschen Auslandsschulen können wie Auslandsdienstlehrkräfte bis zur Dauer von sechs, in Ausnahmefällen bis zu acht Jahren beurlaubt werden, vgl. Erlass des KM vom 02.07.2008, Az.: 14-0301.82/25. Bei einem Einsatz außerhalb von Deutschen Auslandsschulen können Ortslehrkräfte jedoch max. 1 Jahr beurlaubt werden, vgl. Erlass des KM vom 08.08.2008, Az.: 14-0311.42/81. Zur Ruhegehaltfähigkeit bei der Beurlaubung von Ortslehrkräften vgl. Ziffer 11.
Gibt es eine Höchstbeurlaubungsdauer?
Nach der Bund-Ländervereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 14.01.2014 gilt:
2.1.5 Beurlaubung und Vermittlung
a) Allgemeine Voraussetzungen
Die Vermittlung der Lehrkraft an die Deutsche Auslandsschule erfolgt durch einen Bescheid des BVA – ZfA –. In dem Bescheid sind insbesondere Einsatzort, Einsatzdauer und Rechte und Pflichten der Auslandsdienstlehrkraft zu regeln (§ 11 Absatz 2, § 16 ASchulG). Enden der Fördervertrag mit der Schule (§ 9 ASchulG) oder der Dienstvertrag vorzeitig, kann der Vermittlungsbescheid im Einvernehmen mit dem inländischen Dienstherrn widerrufen werden.
Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule.
Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist vor der Vermittlung auf Veranlassung des BVA – ZfA – die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung einzuholen.
b) Dauer der Vermittlung
Die Vermittlung erfolgt für drei Jahre.
Eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
Für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen kann die Vermittlung um weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren verlängert werden.
In besonderen Einzelfällen kann einer weiteren Verlängerung über 8 Jahre hinaus durch den BLASchA nach Zustimmung des inländischen Dienstherren zugestimmt werden. Voraussetzung ist, dass
- ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und
- geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können.
Eine Verlängerung dafür erfolgt in der Regel für zwei Jahre.
c) Zweitvermittlung
- Eine erneute Freigabe (Nr. 2.1.4) nach früherer Tätigkeit im Ausland sowie eine Zweitvermittlung sind grundsätzlich nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich: 7
- Es besteht ein besonderer schulischer Bedarf für eine Zweitvermittlung zur Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen.
- Aus der Wahrnehmung der Tätigkeit der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, dass sie für die Aufgabe im Ausland besonders geeignet erscheint.
- Die Lehrkraft muss zwischen Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Schuljahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Schuljahre.
Nr. 2.1.5. a) und b) finden entsprechende Anwendung.
d) Drittvermittlung
Eine Drittvermittlung ist nur in besonders begründeten Fällen möglich.
Von wem werden Auslandsdienstlehrkräfte beurteilt?
Beurlaubte deutsche Lehrkräfte werden nach Aufforderung durch die KMK vom deutschen Schulleiter beurteilt, die deutschen Schulleiter durch den KMK-Beauftragten.
Bis wann muss dem RP eine Auslandsbewerbung vorliegen?
Aufgrund der Berücksichtigung entsprechender Vorlaufs- und Vermittlungszeiten sollten Bewerbungen frühzeitig eingereicht werden. Voraussetzung für die Bewerbung ist die Freistellung durch das Regierungspräsidium. Mit dieser Freistellung wird der ZfA die Zustimmung erteilt, die Bewerbung in das Vermittlungsverfahren aufzunehmen. Dabei ist die Bekanntmachung des Kultusministeriums "Frühzeitige Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer" maßgeblich, d.h. wird eine Freistellung für das folgende Schuljahr beantragt, so sollte der Freistellungsantrag dem RP zu den jeweils in der Bekanntgabe veröffentlichten Terminen vorliegen.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem RP ist empfehlenswert.
Bis zu welchem Alter können Lehrkräfte für den Auslandsschuldienst freigestellt werden?
Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.02.1996 i. d. F. vom 23.09.2010 beträgt die Altershöchstgrenze für die Erstvermittlung derzeit 61 Jahre.
Freistellung für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst bei Beamtinnen und Beamten sowie bei tarifbeschäftigten Lehrkräften: ab dem Zeitpunkt der festen Verbeamtung bzw. unbefristeten Anstellung plus mindestens zwei Jahre Unterrichtserfahrung.
Laut Erlass des KM vom 26.04.2010, Az.: 13-6419.140/40, ergänzt durch den Erlass vom 09.04.2018, Az.: 14-6419-140/41/1, wird eine Freistellung in den Auslandsschuldienst
- bei Schulleiterinnen und -leitern i. d. R. frühestens nach 5 Jahren und
- bei sonstigen Funktionsstelleninhabern i. d. R. frühestens nach 3 Jahren
nach Übertragung der Funktionsstelle (Bestellung) ausgesprochen.
Besteht die Möglichkeit im Ausland teilzeitbeschäftigt zu sein?
Bei einer über die ZfA vermittelte Tätigkeit im Auslandsschuldienst ist keine Teilzeitbeschäftigung möglich.
Die Frage der Versorgungslasten ist in der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung geregelt. Danach übernimmt der Bund bei ADLKs und BPLKs die Hälfte der Versorungslasten.
Gelten für die Beurlaubung an sog. PASCH-Schulen andere Bedingungen hinsichtlich der Übernahme des Versorgungszuschlages durch den Bund?
Es wird kein Unterschied gemacht, wenn Stellen an den Schulen eingerichtet sind und verbeamtete Bundesprogrammlehrkräfte oder Auslandsdienstlehrkräfte vermittelt werden gilt die Zusage für den Versorgungszuschlag gleichermaßen.
Wann kann eine Zweitbewerbung frühestens erfolgen?
Eine Zweitbeurlaubung ist möglich insbesondere für die unter 4. a. bis l. aufgeführten Funktionen.
Eine Zweitbeurlaubung ist grundsätzlich nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen
möglich:
- Die Lehrkraft muss sich bei der ersten Tätigkeit bewährt haben.
- Die Lehrkraft muss zwischen der Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Kalenderjahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Kalenderjahre.
- Aus der Wahrnehmung der Tätigkeit der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, dass sie für die Aufgabe im Auslandbesonders geeignet erscheint