Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
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Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für den Schul- und
Kitabetrieb aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
Konkret beantworten wir Ihnen Fragen zum aktuellen Schul- und Kitabetrieb, zum Fernunterricht bzw.
schriftliche Leistungsfeststellung sowie Abschlussprüfungen , zum allgemeinen Schul- und Kitabetrieb
unter Pandemiebedingungen, zum Religionsunterricht, zum Umgang mit Erkältungssymptomen und zur Maskenpflicht.
Bundesweiter Lockdown
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und
die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten
Lockdown beschlossen. Dieser wurde zwischenzeitlich mehrfach
verlängert. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März
2021 entschieden, die bundesweiten Einschränkungen bis zum 18. April zu verlängern.
Übersicht: welche Klassen werden aktuell wie unterrichtet
- Grundschulen: Alle Klassenstufen werden in der Woche ab dem 12. April im Lernen mit Materialien von zu Hause aus unterrichtet. Ab dem 19. April ist ein Wechselbetrieb geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Für die Eltern, die zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.
- Weiterführende Schulen: Mit Ausnahme der Abschlussklassen werden alle Klassenstufen ab dem 12. April zunächst im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 19. April ist ein Wechselbetrieb zwischen Präsenz- und Fernunterricht geplant, sofern es da Infektionsgeschehen zulässt. Für die Klassenstufen 5-7 wird für die Eltern, die zwingend darauf angewiesen sind, eine Notbetreuung eingerichtet.
- Abschlussklassen: Die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden seit 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Dies gilt auch in der Woche ab dem 12. April.
- Berufliche Schulen: Auch die Klassen der beruflichen Schulen werden - mit Ausnahme der Regelung für die Abschlussklassen - in der Woche ab dem 12. April im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 19. April ist Wechselbetrieb geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Fragen und Antworten zum aktuellen Schul- und Kitabetrieb
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Angesichts der Hinweise, dass sich insbesondere die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus deutlich stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, als dies bei dem bisher vorwiegend grassierenden Virustyp der Fall ist, hat die Landesregierung Anpassungen der bisherigen Regelungen beschlossen.
In der Woche ab dem 12. April findet deswegen kein Präsenzunterricht statt. Ausnahmen gibt es aufgrund der besonderen Situation lediglich für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung. Ebenfalls sind Abschlussklassen von der Regelung ausgenommen. Sie können nach den bisherigen Regelungen weiterhin im Wechsel aus Fern- und Präsenzunterricht unterrichtet werden.Weiterhin gilt, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist, es also keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht gibt. Die Schulpflicht gilt allerdings weiterhin und muss bei Nichtteilnahme am Präsenzunterricht im Fernunterricht erfüllt werden.
Schulbetrieb ab dem 19. April
Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb zurückkehren. Der Wechselbetrieb bzw. der Präsenzunterricht ist dabei in dem Umfang möglich, wie dies die zur Verfügung stehenden Testangebote sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen und der übrigen Hygienevorgaben ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung der Organisation erfolgt durch die Schulleitung.
Außerdem wird die indirekte Testpflicht ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz gilt eine generelle Testpflicht mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht. Ausnahmen sind vorgesehen für die Teilnahme an Prüfungen sowie für das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese zur Notenbildung erforderlich sind. Weiterhin ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 wird auf Fernunterricht umgestellt. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.
(Stand: 15. April 2021)
***Welche Regelungen gelten ab dem 19. April?
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Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb zurückkehren. Der Wechselbetrieb bzw. der Präsenzunterricht ist dabei in dem Umfang möglich, wie dies die zur Verfügung stehenden Testangebote sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen und der übrigen Hygienevorgaben ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung der Organisation erfolgt durch die Schulleitung.
Außerdem wird die indirekte Testpflicht ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz gilt eine generelle Testpflicht mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht. Ausnahmen sind vorgesehen für die Teilnahme an Prüfungen sowie für das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese zur Notenbildung erforderlich sind. Weiterhin ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 wird auf Fernunterricht umgestellt. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.
Pressemitteilung: Präsenzbetrieb und inzidenzunabhängige Testpflicht ab dem 19. April
Schreiben des Kultusministeriums zum Schulbetrieb ab dem 19. April (PDF)
(Stand: 15. April 2021)
***Gibt es eine Maskenpflicht?
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Ja, an allen öffentlichen und privaten Schulen gilt eine erweiterte Maskenpflicht, d.h. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) tragen. Diese Vorschrift gilt ab Klasse 1 der Grundschule für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte. Diese Pflicht gilt sowohl im Unterricht als auch auf den Begegnungsflächen. Sie gilt ebenso für schriftliche Leistungsfeststellungen und Abschlussprüfungen.
Nicht getragen werden müssen Masken
- im fachpraktischen Sportunterricht, im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten,
- bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
- in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen
eingehalten wird.
Prüfungen: Ab dem 19. April gilt sowohl für schriftliche Leistungsfeststellungen als auch Abschlussprüfungen die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.
Ausnahmen bei der Maskenpflicht: Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gesundheitliche Gründe sind in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung bei der Schulleitung glaubhaft zu machen. Wie bislang auch, können Schülerinnen und Schüler nicht vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden, wenn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erfüllt wird, da sie einen Anspruch auf Teilhabe am Präsenzunterricht haben.
Ebenso gilt die Maskenpflicht für das Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
(Stand: 15. April 2021)
***Was gilt für Abschlussklassen in der aktuellen Situation?
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Die Abschlussklassen befinden sich seit dem 22. Februar in einen Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht. Diese Regelung bleibt unverändert bestehen. Die Schulen entscheiden dabei selbst, wie hoch der Anteil des Präsenzunterrichts ist. Dieser ist, bis auf den Sportunterricht, nicht auf die Prüfungsfächer beschränkt. Es besteht weiterhin keine Präsenzpflicht.
Diese Regelung trifft für die in der Anlage zum Schreiben der Ministerin vom 11. Februar genannten Klassen zu.
Außerdem hat das Kultusministerium die Abschlussprüfungen bereits um drei bis vier Wochen verschoben, um den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zur Vorbereitung einzuräumen. (Vergleiche: Konzept für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Baden-Württemberg)
Es werden außerdem zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt. So können die Lehrerinnen und Lehrer sichergehen, dass diejenigen Inhalte geprüft werden, die ausreichend im Unterricht behandelt werden konnten. Wie im vergangenen Schuljahr sollen die Lehrerinnen und Lehrer zudem die Umstände der Pandemie-Situation bei der Korrektur der Arbeiten berücksichtigen. Weitere Anpassungen der Prüfungen wie zum Beispiel mehr Bearbeitungszeit hat das Kultusministerium ebenfalls erlassen.
Im Hinblick auf die bevorstehenden Abschlussprüfungen empfiehlt das Kultusministerium den Schulen für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die an den Abschlussprüfungen teilnehmen, den Unterricht zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen ausschließlich auf Fernunterricht umzustellen.Für die Abschlussprüfungen gilt ebenso wie für schriftliche Leistungsfeststellungen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu beachten ist. Ebenso ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht.
Mehr Informationen:
Schreiben von Ministerialdirektor Föll zum Schulbetrieb nach den Osterferien (1. April 2021, PDF)
Schreiben von Kultusministerin Eisenmann zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 (PDF)
(Stand: 15. April 2021)
***Wann gibt es Fernunterricht?
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Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten vorrangig in den Wechselunterricht oder in den Präsenzunterricht zurückkehren. Sollte an den Schulen Wechselbetrieb vorgesehen sein, werden die Schülerinnen und Schüler im Wechsel von Fern- und Präsenzunterricht unterrichtet.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 wird vollständig auf Fernunterricht umgestellt. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.
(Stand: 19. April)
***Gibt es eine Notbetreuung?
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Da Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege am 22. Februar im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet wurden, gibt es an Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege keine Notbetreuung mehr.
Bieten die Schulen einen Wechselbetrieb an, wird für die Klassen 1 bis 7 einschließlich der Grundschulförderklassen wie bisher und nach den bereits bekannten Grundsätzen, die Sie in der Orientierungshilfe Notbetreuung Schule finden, eine Notbetreuung angeboten.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis drei Tage in Folge bei über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, wechseln die Schulen in den Fernunterricht. Für die Klassen 1 bis 7 (einschließlich Grundschulförderklassen) wird in dieser Zeit wie bisher eine Notbetreuung eingerichtet.
Die Grundsätze dafür sind in der Orientierungshilfe zur Notbetreuung dargestellt:
Orientierungshilfe Notbetreuung Schule
(Stand: 16. April 2021)
Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?
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Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber am Arbeitsplatz als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze ebenso wie für Home-Office-Arbeitsplätze. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Außerdem haben Erziehungsberechtigte, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind, Anspruch auf Notbetreuung.
Die Maßgabe bei der Notbetreuung lautet, dass diese nur, wenn es zwingend notwendig ist, in Anspruch genommen werden soll. Nachweise oder andere Maßnahmen mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand sind hier jedoch nicht geplant.
(Stand: 14. Dezember 2020)
Wer organisiert die Notbetreuung; an wen müssen sich Eltern wenden?
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Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die Schule, die das Kind auch bisher besucht.
(Stand: 23. Februar 2021)
Gibt es Entschädigungen für Eltern bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung?
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Zum 30. März 2020 ist ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch im Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Er regelt, dass erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit der derzeitigen SARS-CoV-2-Epidemie einen Verdienstausfall erleiden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Nähre Information, FAQ sowie Merkblätter dazu finden sich auf den Seiten des Sozialministeriums hier.
(Stand: 14. Dezember 2020)
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Ab dem 19. April 2021 gilt eine generelle Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal. Die bisherige indirekte Testpflicht wird entsprechend des Gesetzesentwurfes auf Bundesebene auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert: Unabhängig von der jeweiligen Inzidenz gilt eine generelle Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
(Stand: 15. März 2021)
***Können sich Lehrkräfte und Schul- und Kitapersonal weiterhin testen lassen?
Wo finde ich Informationen zu COVID-19-Impfungen für das Personal von Schulen und Kitas?
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Informationen zur COVID-19-Impfung für das Personal an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege finden Sie im folgenden Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration.
Weitere Informationen zu den Impfungen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration.
(Stand: 23. Februar 2021)
Finden 2021 Einschulungsuntersuchungen statt?
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Die Gesundheitsämter führen zurzeit die Untersuchungen in Abhängigkeit von ihren Kapazitäten und des Infektionsgeschehens im jeweiligen Stadt- oder Landkreis durch. Die personellen Ressourcen und Belastungen durch das lokale Infektionsgeschehen sind im Land sehr unterschiedlich. Daher gibt es keine pauschale Lösung zur Durchführung der ESU während der Corona-Pandemie, sondern es wurden vor Ort pragmatische Lösungen gefunden. Können nicht alle Kinder des Untersuchungsjahrgangs untersucht werden, dann sollen die Untersuchungen in den Gesundheitsämtern priorisiert werden.
Eine Möglichkeit zur Priorisierung ist, die in der ESU geforderten Unterlagen aller betroffenen Kinder in den Kitas einzusammeln, die vorliegenden Daten zu erfassen und zu bewerten. Auf dieser Grundlage kann dann die Auswahl der zu untersuchenden Kinder getroffen werden und gegebenenfalls Empfehlungen für Fördermaßnahmen oder weiterführende Abklärung ausgesprochen werden. Weitere Kriterien zur Priorisierung von Untersuchungen wurden vom Qualitätszirkel ESU zusammengetragen und allen Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt.
(Stand: 25. März 2021)
Was ist beim besonderen Beratungsverfahren im Rahmen der Grundschulempfehlung zu beachten?
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Die Ausgabe der Grundschulempfehlung gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 muss weiterhin bis Mittwoch, 10. Februar 2021 erfolgen. Die Mitteilung bzw. der Antrag der Eltern, dass sie eine Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren wünschen, muss spätestens vier Schultage nach der Ausgabe der Grundschulempfehlung erfolgen (bis 14. Februar 2021).
Das besondere Beratungsverfahren beim Übergang auf eine weiterführende Schulart kann von Eltern insbesondere bei noch offenen Fragen dazu, welche Schulart für das eigene Kind geeignet ist, in Anspruch genommen werden. Üblicherweise wird nach der Anmeldung ein Erstgespräch mit der zuständigen Beratungslehrkraft durchgeführt. Kann dabei das Anliegen der Eltern geklärt werden, ist die Beratung beendet. Es kann sinnvoll sein, über ein standardisiertes Testverfahren weitere Informationen zum Leistungsprofil des Kindes zu gewinnen. Sollte das der Fall sein, werden für einen Test und für eine Rückmeldung zu den Ergebnissen gesonderte Termine vereinbart. Inhalte von Gesprächen sowie Ergebnisse möglicher Testungen unterliegen der Schweigepflicht.
Aufgrund coronabedingter Einschränkungen kann das Beratungsgespräch auch nur telefonisch erfolgen. Eine mögliche Testung wird in Abstimmung mit den Beteiligten und unter Berücksichtigung der geltenden Hygieneregelungen durchgeführt.
Eltern, die das besondere Beratungsverfahren in Anspruch nehmen, sollten ihr Kind grundsätzlich an der von ihnen gewünschten Schule zum regulär vorgesehenen Termin (10. bzw. 11. März 2021) anmelden. Das gilt auch, wenn die Beratung noch nicht abgeschlossen ist und sie sich ggf. noch für eine andere Schulart entscheiden werden. Eine Ummeldung kann bis spätestens Donnerstag, 1. April 2021 vorgenommen werden.
(Stand: 26. Januar 2021)
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
An welchen Schulen und Einrichtungen gilt die Maskenpflicht?
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Die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechenden Atemschutz zu tragen, gilt in den
- Grundschulen,
- den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
- den beruflichen Schulen,
- den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
- den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule,
- den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten (mit den unten dargestellten Einschränkungen).
(Stand: 26. März 2021)
Für wen gilt diese Verpflichtung?
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Die Verpflichtung gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen. Deshalb sind z.B. auch Handwerker, die an der Schule eine Reparatur ausführen, oder auch Eltern, die zu einem Gespräch mit der Klassenlehrkraft erscheinen, dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen.
An den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten besteht die Maskenpflicht nicht für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen. Für das dortige pädagogische Personal besteht diese Verpflichtung nicht, solange dieses „ausschließlich“ mit den Kindern Kontakt hat. Steht gleichzeitig mehr als eine Person des pädagogischen Personals in einem Raum im Kontakt zu den Kindern, müssen diese zueinander das Abstandsgebot wahren. Solange dies nicht möglich ist, gilt für sie die Maskenpflicht.
(Stand: 26. März 2021)
Wo in der Schule und wann gilt diese Verpflichtung?
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Die Verpflichtung gilt sowohl im Unterricht in den Klassenräumen als auch im gesamten Schulgebäude.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung auch auf dem gesamten Schulgelände, obwohl die Infektionsgefahren im Freien zweifellos geringer sind und sich die Schülerinnen und Schüler möglicherweise in ihrer „Kohorte“, z.B. bei den Mitschülerinnen und Mitschülern ihrer Klasse, aufhalten. Da sich jedoch kaum sicherstellen lässt, dass sich die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenhof nur innerhalb ihrer Kohorte aufhalten, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich auch hier. Allerdings sieht die CoronaVO Schule eine Ausnahme für die Pausenzeiten vor, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Pausenhof zwischen den Personen eingehalten wird.
Auch die „Raucherecken“ sind von der Maskenpflicht umfasst. Zwar gibt es in der CoronaVO Schule eine Ausnahme von dieser Pflicht für die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken). Das Rauchen fällt jedoch nicht unter diese Privilegierung, sodass das Rauchen auf dem Schulgelände für die Dauer der Pflicht zum Tragen einer Maske ausgeschlossen ist.
Natürlich dürfen die Schülerinnen und Schüler die Masken zum Essen und zum Trinken abnehmen.
Im fachpraktischen Sportunterricht und im Unterricht mit Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt die Maskenpflicht nicht, allerdings sind besondere Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten.
Ebenfalls können die Schülerinnen und Schüler in Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dadurch wird der besonderen Prüfungssituation Rechnung getragen.
(Stand: 26. März 2021)
Was ist bezüglich der Tragezeiten zu beachten?
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Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt für medizinischen Mundschutz (OP-Masken) in Anlehnung an die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) für Schülerinnen und Schüler unabhängig von Kurzpausen spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungszeit von mindestens 15 Minuten.
(Stand: 26. März 2021)
Kann es schulindividuelle Regelungen geben?
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Die in der CoronaVO und der CoronaVO Schule geregelte Maskenpflicht gilt für alle Schulen abschließend, d.h. die Schulen haben nicht die Möglichkeit, z.B. durch einen Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Vorgaben der Corona-Verordnungen hinausgehende Regelungen zu treffen.
(Stand: 26. März 2021)
Woran erkenne ich, ob eine Maske den rechtlichen Vorgaben entspricht?
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Entscheidend ist in Zweifelsfällen die Zertifizierung der Masken.
- OP-Masken sollten vorzugsweise nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein.
- FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein.
- Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen.
- Zudem sind Masken zulässig, die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken.
Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Masken mit Ventil filtern nicht die Ausatemluft, sondern nur die eingeatmete Luft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, entsprechen sie nicht den festgelegten Standardanforderungen.
(Stand: 26. März 2021)
Was ist ein „anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Sinne der Corona-Verordnung?
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Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nach den Vorgaben der Verordnungen nicht, wenn ein „anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ gegeben ist.
- Ein Gesichtsvisier oder „Faceshield“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Verordnung. Die Maskenpflicht trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Schutzschilde sind hingegen lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille, d.h. sie können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt somit die Filterwirkung der Ausatemluft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, erfüllen sie nicht die in der CoronaVO Schule vorgegebenen Standardanforderungen an den Atemschutz und sind daher als ungeeignet anzusehen.
- Eine ausreichend dimensionierte Trennscheibe kann z.B. im Sekretariat jedoch ein gleichwertiger Schutz sein.
(Stand: 26. März 2021)
Wer ist von der Verpflichtung ausgenommen?
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Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nach den Verordnungen nicht für Personen, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.“
Gesundheitliche Gründe sind in der Regel durch die Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen. Psychisch bedingte Ausnahmegründe können auch von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehungsweise approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten bescheinigt werden. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers oder eines nichtapprobierten Psychotherapeuten reicht deshalb im Regelfall nicht aus. Die Bescheinigung muss grundsätzlich keine Diagnose enthalten.
(Stand: 26. März 2021)
Wo finde ich weiterführende Informationen zur Maskenpflicht?
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In der Handreichung des Kultusministeriums zur Maskenpflicht an Schulen finden Sie weiterführenden Informationen zum Thema.
Handreichung des Kultusministeriums zur Maskenpflicht an Schulen vom 24. März 2021 (PDF)
(Stand: 26. März 2021)
Fragen und Antworten zum Fernunterricht und zur schriftlichen Leistungsfeststellung sowie Abschlussprüfungen
***Gibt es aufgrund der Pandemie Anpassungen bei den zentralen Abschlussprüfungen?
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Ja, angesichts der besonderen Umstände in diesem Schuljahr hat das Kultusministerium einige Anpassungen an den Prüfungsregelungen vorgenommen. Diese umfassen unter anderem:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit: Bei einer Prüfung mit einer Gesamtbearbeitungszeit von 180 Minuten haben die Prüflinge 30 Minuten mehr Zeit. Bei weniger Bearbeitungszeit sind es 15 Minuten.
- Mehr Aufgaben zur Vorauswahl für die Lehrkräfte: Es werden zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt. So können die Lehrerinnen und Lehrer sichergehen, dass diejenigen Inhalte geprüft werden, die ausreichend im Unterricht behandelt werden konnten. Wie viele Aufgaben zur Auswahl stehen, ist abhängig vom Fach, Abschluss und Schulart.
- Mehr Lernzeit: Das Kultusministerium hat bereits im Juni 2020 die Abschlussprüfungen – je nach Schulart – um zwei bis drei Wochen verschoben, um den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zur Vorbereitung einzuräumen. (Vergleich: Termine Abitur, Termine Realschulabschlussprüfungen, Termine Hauptschulabschlussprüfungen, Termine Berufliche Vollzeitschulen)
- Freie Terminwahl und Prüfungsrücktritt: Prüflinge können frei wählen, ob sie den Haupt- oder am Nachtermin wahrnehmen möchten. Außerdem können sie bis eine Woche vor Prüfungsbeginn von der Prüfungsteilnahme im Ganzen – also nicht für einzelne Fächer – zurücktreten.
- Vereinfachung im Korrekturverfahren: Erst- und Zweitkorrekturen finden an der eigenen Schule statt.
- Angepasste Versetzungsentscheidung: In diesem Jahr können die Lehrkräfte erst im kommenden
Schuljahr – spätestens zum Halbjahr – über die Versetzung entscheiden. Außerdem können Schülerinnen
und Schüler an allgemeinbildenden Schulen auch auf Probe in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden.
Wie im vergangenen Schuljahr sollen die Lehrerinnen und Lehrer zudem die Umstände der Pandemie-Situation bei der Korrektur der Arbeiten berücksichtigen. Zudem das Kultusministerium veranlasst, dass die bereits erstellten Prüfungsaufgaben nochmals kritisch hinsichtlich des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads überprüft werden.
Für die Abschlussprüfungen gilt, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen zu beachten ist. Vorgegeben ist zudem das Tragen medizinischer Masken. Die Testpflicht besteht aus rechtlichen Gründen für die Abschlussprüfungen nicht.
Mehr Informationen:
- Pressemitteilung: Mehr Lernzeit, mehr Prüfungszeit, mehr Auswahl
- Infoschreiben des Kultusministeriums zu den Abschlussprüfungen (18. Februar 2021)
- Schreiben von Kultusministerin Eisenmann zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 (PDF)
- Schreiben
des Kultusministeriums zum Sportabitur 2021 (19. Februar 2021, PDF)
(Stand: 15. April 2021)
***Gibt es aktuell Fernunterricht an weiterführenden Schulen?
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Ab dem 19. April kehren die Schulen aller Klassenstufen in den Wechselbetrieb oder Präsenzunterricht unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zurück.
Sollte in einem Stadt- oder Landkreis die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf über 200 steigen, wechseln die Schulen in den Fernunterricht. Für diesen sind die bisherigen Vorschriften und Qualitätsstandards weiterhin gültig.
(Stand: 15. April 2021)
***Wann wird Fernunterricht erteilt?
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Sollte in einem Stadt- oder Landkreis die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf über 200 steigen, wechseln die Schulen in den Fernunterricht.
Davon abgesehen wird Fernunterricht erteilt,
- wenn Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,
- wenn das Gesundheitsamt entscheidet, dass einzelne Schülerinnen und Schüler oder eine Klasse in Quarantäne müssen bzw. muss,
- oder wenn es regional zu einer temporären Schulschließung kommen sollte.
Sollten Kinder an den Grundschulen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, dann nehmen sie am Lernen mit Materialien teil.
(Stand: 15. April 2021)
Welche Grundsätze gelten für den Fernunterricht?
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Zu den Grundsätzen zählt, dass allen am Fernunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern dieselben Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, die Schüler in allen Fächern regelmäßig Aufgaben bekommen und auch Rückmeldungen erhalten, wenn diese bearbeitet wurden.
Zudem muss der Fernunterricht den Umfang und die Inhalte des Präsenzunterrichts abbilden. Außerdem muss eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden.
Weitere Informationen zum Fernunterricht:
Schreiben des Kultusministeriums zum Fernunterricht (14. September 2020, PDF)
Anlage: Qualitätsstandards des Fernunterrichts (14. September 2020, PDF)
(Stand: 27. Januar 2021)
Wie sieht der Fernunterricht konkret aus?
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Fernunterricht kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, die individuell auf den Bedarf, die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler abzustimmen sind: Manche Schülerinnen und Schüler benötigen mehr Anleitung, andere Schülerinnen und Schüler können sich Inhalte eigenständig erarbeiten.
Es ist möglich, den vertrauten Präsenzunterricht mit Videokonferenzen zum Beispiel über ein Videokonferenztool wie Big Blue Button nachzubilden, wofür feste Termine erforderlich sind. Es ist ebenfalls möglich, Inhalte so aufzubereiten und mit Aufgaben zu verknüpfen, dass die Schülerinnen und Schüler diese eigenständig bearbeiten können. Diese Aufgaben können zum Beispiel über Moodle zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend kann die Lehrkraft Sprechstunden anbieten, in denen Fragen der Schülerinnen und Schüler beantwortet werden. Auch ein Austausch über die Foren oder die Chatfunktion in Moodle bzw. über den sicheren Instant-Messenger Threema mit den Lehrerinnen und Lehrern ist möglich.
Es ist aber ebenso denkbar, den Fernunterricht „analog“ durchzuführen. Wenn die Lehrkraft Aufgaben in gedruckter Form zur Verfügung stellt und zum Beispiel am Telefon für Rückfragen zur Verfügung steht, kann der Fernunterricht auch in dieser Form zielführend sein.
(Stand: 14. September 2020)
Gibt es für den Fernunterricht einen Stundenplan?
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Der Fernunterricht bildet den Präsenzunterricht möglichst nach Stundenplan ab. Alle Fächer der Stundentafel werden, soweit möglich, durch den Fernunterricht abgedeckt. Sieht der Stundenplan an einem Tag ein bestimmtes Fach für den Präsenzunterricht vor, so soll dies möglichst durch den Fernunterricht ebenso abgedeckt werden (z. B. Übermittlung der Arbeitsaufträge, Wochenplan).
Die Anzahl und Abfolge der Fächer je Unterrichtstag kann modifiziert werden, wenn dies für die Bewältigung des Arbeitspensums der Schülerinnen und Schüler oder aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.
Wichtig ist auch eine Absprache zwischen den einzelnen Fachlehrkräften, damit zum Beispiel Termine für Videokonferenzen oder Sprechstunden für Rückfragen nicht auf die gleiche Uhrzeit gelegt werden. Um dies sicherzustellen bietet sich der Austausch zwischen den Lehrerinnen und Lehrern über Moodle oder über den Instant Messenger Threema an.
(Stand: 14. September 2020)
Wie viele Stunden müssen die Lehrkräfte und Lernende erreichbar sein?
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Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. Eine Nichtteilnahme am Fernunterricht wird deshalb wie eine Nichtteilnahme am Präsenzunterricht behandelt. Sowohl Lehrerinnen und Lehrer als auch die Schülerinnen und Schüler sind im Fernunterricht zu den üblichen Unterrichtszeiten erreichbar.
(Stand: 14. September 2020)
Welche Regelkommunikation gibt es, wenn ganze Klassen oder Lerngruppen im Fernunterricht sind?
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Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer hat mindestens zu Beginn und am Ende der Unterrichtswoche einen fixen Kontakt mit der Klasse oder mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern (z. B. über BigBlueButton, Telefon, E-Mail, Chat, Moodle), um sich auszutauschen, Fragen zu beantworten und die Lernenden zu informieren.
In jeweils der ersten Unterrichtsstunde hat die laut Stundenplan unterrichtende Lehrkraft einen fest vereinbarten Kontakt mit der Klasse und kontrolliert die Anwesenheit (z. B. über BigBlueButton oder durch aktives Anmelden im E-Learning-Tool oder ggfs. telefonisch).
Die Lehrkräfte stellen in allen Fächern mindestens einmal in der Woche Arbeitsaufträge mit Vorgaben zum Bearbeitungszeitraum und zum Abgabetermin zur Verfügung. Dies erfolgt möglichst koordiniert über die Klassenlehrkraft an die Schülerinnen und Schüler.
(Stand: 14. September 2020)
Wie erfolgt die Leistungsfeststellung im Fernunterricht?
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Grundlage für die Notenbildung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein.
Auch mündliche Leistungsfeststellungen im Fernunterricht sind möglich (z. B. Referat im Rahmen einer Videokonferenz) und können zur Notenbildung herangezogen werden.
Schriftliche Leistungsfeststellungen (z.B. Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten) sind aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich im Präsenzunterricht zu erbringen. Während der aktuellen Schulschließung finden schriftliche Leistungsfeststellungen grundsätzlich nicht statt, es gibt jedoch Ausnahmen.
(Stand: 27. Januar 2020)
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Während der aktuellen Schulschließung finden schriftliche Leistungsfeststellungen grundsätzlich nicht statt.
Schriftliche Leistungsfeststellungen können an den weiterführenden Schulen, den beruflichen Schulen und den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aber stattfinden, wenn diese zur Bildung der Halbjahres- oder Kursnote notwendig sind und
- ansonsten nach Einschätzung der Lehrkraft eine faire Notenbildung nicht möglich wäre, ODER
- diese Klassenarbeit oder Klausur zur Erfüllung der reduzierten Mindestanzahl erforderlich ist.
Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist auf die Einhaltung der Hygieneregelungen zu achten. Außerdem ist die Einhaltung des Mindestabstandes und das Tragen einer medizinischen Maske ab dem 19. April verbindlich. Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in Abschluss- und Prüfungsklassen sowie in den beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe gelten für Risikoschülerinnen und -schüler die Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern (Schreiben vom 6. Mai 2020, PDF).
(Stand: 15. April 2021)
***Unter welchen Bedingungen sind schriftliche Leistungsfeststellungen während der Schulschließung möglich?
Muss die Mindestanzahl an schriftlichen Leistungsfeststellungen noch erreicht werden?
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Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 18. Januar 2021 entschieden, dass die Mindestanzahl an schriftlichen Leistungsfeststellungen unterschritten werden kann.
Durch die Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem 16. Dezember und die bereits beschlossene Dauer der Schulschließungen bis Ende Januar konnten die Schulen bereits vier Wochen keinen Präsenzunterricht anbieten.
Damit ist die Bedingung aus der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung erfüllt, die bestimmt, dass ab einem um vier Wochen reduzierten Präsenzunterricht die Mindestanzahl der Klassenarbeiten unterschritten werden darf, die eigentlich festgelegt ist. Es ist jedoch mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen.
Weitere Informationen:
(Stand: 27. Januar 2021)
Welche Regelungen gibt es, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler dauerhaft nicht am Präsenzunterricht teilnehmen?
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Diese Schülerinnen und Schüler werden von der Schule erfasst und in Gruppen von bis zu 10 Personen aufgeteilt. Jeder dieser Gruppen erhält eine verantwortliche Lehrkraft („Tutor“). Die Aufgabe der „Tutoren“ ist es u. a., den ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler die Aufgaben des Tages (bzw. der Woche) der Fachlehrkräfte zur Verfügung zu stellen, Kontakt zu halten mit den Lernenden (z. B. per Telefon, Mail) und bei Bedarf den Kontakt zwischen den Schülerinnen und Schüler zu vermitteln (z. B. bei ganz speziellen Nachfragen von Aufgaben zu bestimmten Fächern).
(Stand: 14. September 2020)
Sind Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht zu Hause genauso unfallversichert wie im Präsenzunterricht in der Schule?
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Ja, die Unfallkasse Baden-Württemberg hat ein Informationsblatt zum Unfallversicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern im Fernunterricht erstellt. In diesem Papier sind die wichtigsten Punkte zum Versicherungsschutz zusammengefasst.
(Stand: 22. Oktober 2020)
Was muss die Lehrkraft dokumentieren?
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Es ist im schulischen Betrieb generell erforderlich, dass Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht dokumentieren. Das dient dazu, dass zum Beispiel bei einem Ausfall der Lehrkraft die Lehrerin bzw. der Lehrer, der sie ersetzt, weiß, was im Unterricht behandelt wurde und wo er bzw. sie ansetzen muss. Dies muss ähnlich wie in einem normalen Klassenbuch bei Präsenzunterricht auch im Fernunterricht erfolgen.
Dementsprechend muss die Lehrkraft dokumentieren, dass Fernunterricht gehalten und welches Thema im Unterricht behandelt wurde. Das können Lehrerinnen und Lehrer im Klassentagebuch aber auch in digitaler Form dokumentieren.
(Stand: 14. September 2020)
Was mache ich, wenn der Fernunterricht nicht so funktioniert, wie er sollte?
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Sollte der Fernunterricht nicht funktionieren, ist als erstes das Gespräch mit der Lehrkraft zu suchen. Sollte man mit unterschiedlichen Standpunkten hier nicht weiterkommen, kann die Schulleitung kontaktiert werden und anschließend gegebenenfalls die Schulaufsicht (Staatliche Schulämter und Regierungspräsidien).
(Stand: 14. September 2020)
Was kann man bei Störungen des Online-Unterrichts unternehmen?
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In den vergangenen Wochen wurden leider mehrere Vorfälle bekannt, in denen Unbekannte den Online-Unterricht von Schülerinnen und Schülern gestört haben und teils auch strafrechtlich relevante Inhalte in den Videokonferenzräumen platzierten. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA) hat Informationsblätter zum Umgang mit Störungen des Online-Unterrichts entworfen. Diese sollen Eltern und Lehrkräfte auf die Tragweite der Problematiken aufmerksam machen und Hinweise vermitteln, wie mit diesen Störungen umzugehen ist. Auch auf dem Landesfortbildungsserver und beim Landesmedienzentrum gibt es Informationen zum Umgang mit Unterrichtsstörungen. Auch auf dem Landesfortbildungsserver und beim Landesmedienzentrum gibt es Informationen zum Umgang mit Unterrichtsstörungen.
Infoschreiben des Landeskriminalamts für Eltern und Lehrkräfte
Informationen zu BigBlueButton: https://lehrerfortbildung-bw.de/st_digital/medienwerkstatt/dossiers/bbb/technik/08-tippstricks/05-stoerungen/
Informationen zu Jitsi Meet: https://www.lmz-bw.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/detailseite/tipps-zum-sicheren-umgang-mit-jitsi-meet/
(Stand: 5. März 2021)
Dürfen Schüler während der Fernlernphasen in den Urlaub fahren?
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Nein, das dürfen sie nicht. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler müssen deshalb auch während der Fernlernphasen erreichbar sein und mitarbeiten.
(Stand: 27. Januar 2020)
Erhalten Lehrkräfte Unterstützung beim Fernunterricht?
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Ja, das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) bietet vermehrt schulinterne Fortbildungen zur Unterstützung des Fernunterrichts an. Darüber hinaus erarbeitet das ZSL aktuell Unterstützungsangebote für die Schulen zur Unterrichtsgestaltung im Schuljahr 2020/2021, darunter auch praktische Hinweise zur möglicherweise notwendigen Verzahnung von Präsenz- und Fernunterricht. Die Materialien werden im neuen ZSL-Serviceportal „Lernen überall“ schrittweise eingestellt.
(Stand: 7. August 2020)
Was machen Schüler, die über keine digitale Ausstattung verfügen?
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Schülerinnen und Schüler, die über keine digitale Ausstattung oder Anbindung verfügen, sollen von der Schule die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt bekommen bzw. erhalten an der Schule einen digitalen Zugang, um eigenständig lernen zu können. Diese Unterstützung erfolgt aus dem Sofortausstattungsprogramm im Rahmen des DigitalPakts Schule. Das Land hat den Anteil aus dem Bundesprogramm verdoppelt, so dass hierfür 130 Millionen Euro zur Verfügung stehen, für die die Kommunen und Schulen in freier Trägerschaft nun unbürokratisch ohne Antragsverfahren etwa rund 300.000 Endgeräte beschafft haben.
Auch Lehrkräfte können mobile Endgeräte bei der Schule leihen, wenn sie nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können und über kein anderweitiges mobiles Endgerät verfügen.
(Stand: 27. Januar 2021)
Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb im Schuljahr 2020/2021
Welche Hygienevorgaben gelten im Schuljahr 2020/2021 an den Schulen?
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Die Hygienevorgaben, bspw. das regelmäßige Händewaschen, die Einhaltung der Husten- und Niesetikette sowie die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Mund-Nasen-Bedeckung an weiterführenden und beruflichen Schulen außerhalb und innerhalb des Unterrichts, sind zu beachten. Die aktuellen Hygiene-Hinweise finden Sie hier.
(Stand: 7. März 2021)
Werden alle Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/21 versetzt?
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Im Schuljahr 2019/20 wurden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt. Dies hat das Kultusministerium ausdrücklich durch eine Verordnung geregelt.
In diesem Schuljahr werden die Schülerinnen und Schüler nicht automatisch versetzt. Grund dafür ist, dass die Schülerinnen und Schüler sonst einen zu großen Rückstand aufweisen könnten.
(Stand: 7. August 2020)
Kann ich mein Kind vom Unterricht befreien lassen?
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Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen. Dies gilt für das ganze Schuljahr 2020/2021. Eltern können ihr Kind ebenfalls aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Anzeige durch diese selbst. Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss mit dem (Kinder-)Arzt geklärt werden. Dies gilt analog für schwangere Schülerinnen.
Eine Attestpflicht für Schüler besteht nicht. Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sie am Fernunterricht teilnehmen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Können sich Lehrkräfte von der Präsenzpflicht befreien lassen?
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Um sich von der Präsenzpflicht befreien zu lassen, müssen Lehrerinnen und Lehrer eine individualmedizinische Begutachtung in Form eines Attestes vorweisen, das sie ihrer Schulleitung vorlegen. Aus dem ärztlichen Attest muss dabei hervorgehen, dass für die jeweilige Person im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf besteht.
Wenn Lehrerinnen und Lehrer von der Präsenzpflicht befreit sind, kommen sie ihren Aufgaben von zu Hause aus nach und machen Fernlernangebote: Zu den Aufgaben dieser Lehrkräfte gehört also, die Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht zu unterrichten, Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, die im Präsenzunterricht tätig sind etwa durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder die Übernahme von Korrekturen, Materialien zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler zu erstellen sowie für die Schülerinnen und Schüler erreichbar zu sein.
(Stand: 8. September 2020)
Wie erfolgt die Benotung im Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen?
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Grundsätzlich werden alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht werden, in die Leistungsfeststellung einbezogen. Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts im Schuljahr 2020/2021, die dort beispielsweise erarbeitet, geübt oder vertieft werden, können auch benotet werden; dies muss dann aber klar kommuniziert sein sowie im Präsenzunterricht wiederholt werden. Für den Unterricht, den Lehrkräfte ggfs. von zu Hause aus anbieten, sind an der Schule Absprachen zu treffen, wie Klassenarbeiten und Tests durchgeführt und beaufsichtigt werden und wie weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.
Mehr Informationen zur schriftlichen Leistungsfeststellung unter Pandemiebedingungen finden Sie im Schreiben vom 18. Januar 2021.
(Stand: 18. Januar 2021 )
Was gilt für die Elternmitwirkung unter Pandemiebedingungen, etwa für Elternabende und Wahlen?
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Gemäß § 4 der CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020 handelt es sich bei Klassenpflegschaftssitzungen und Elternbeiratssitzungen um Schulveranstaltungen, die während des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe der § 2 Abs. 2 und § 10 CoronaVO stattfinden. Schulische Veranstaltungen sind an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft derzeit allerdings gemäß § 1f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaVO untersagt, sodass die Sitzungen der Elterngremien momentan nicht in Präsenz an der Schule stattfinden können.
Die schulischen Gremien können in Klassenpflegschaftssitzungen, Sitzungen des Elternbeirats, sowie in Sitzungen der Schulkonferenz auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies mit Hilfe etwa von datenschutzrechtlich und sicherheitstechnisch unbedenklichen Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist und eine objektive Notwendigkeit besteht, ein solches Verfahren einzusetzen. Auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind möglich.
Geheime Wahlen sind Online allenfalls dann denkbar, wenn ein entsprechendes Online Tool verwendet wird, das gewährleistet, dass alle Wahlberechtigten Zugang haben und eine geheime Abstimmung möglich ist. Die wahlberechtigten Eltern müssen dem Verfahren vorab freiwillig zustimmen. Als Online Tools können beispielsweise Big Blue Button als Teil der sicheren Landeslösung Moodle, die Landeslösung Moodle selbst oder das Umfragetool Minnit, das den Schulen zur Verfügung steht, genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abstimmung die Anonymität gewährleistet ist sowie dass Manipulationen z. B. durch Doppelabstimmungen oder Nutzung durch Unbefugte verhindert werden.
Ansonsten empfiehlt das Kultusministerium, in den Geschäftsordnungen des Eltern- bzw. des Gesamtelternbeirats eine Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzes sowie seiner Stellvertretung vorzusehen (§ 28 Satz 2 Nr. 1, § 26 Abs. 6 Satz 2 Elternbeiratsverordnung). Die Amtszeit der Klassenelternvertretungen kann durch die Wahlordnung nach § 15 Absatz 2 Elternbeiratsverordnung verlängert werden, jedoch höchstens um zwei Schuljahre. Gemäß Absatz 3 gilt, dass Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter versehen. Innerhalb des Zeitraums, in dem spätestens die Neuwahl hätte erfolgt sein müssen, gilt dies auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind; nach diesem Zeitraum wird das Amt geschäftsführend durch den stellvertretenden Klassenelternvertreter versehen, soweit und solange bei diesem die Wählbarkeit für das Amt besteht.
(Stand: 18. März 2021)
Was ist in Bezug auf die Nutzung von Hilfsmitteln und Masken im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung zu beachten?
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Die sonderpädagogischen Dienste der SBBZ Hören haben aktualisierte Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln sowie Masken und zu Hygienemaßnahmen erstellt, die im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung beachtet werden sollten. Sie finden die Hinweise hier. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den sonderpädagogischen Dienst bei dem für Sie zuständigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören.
(Stand: 27. Oktober 2020)
Fragen und Antworten zum Religionsunterricht
Kann Religionsunterricht klassenübergreifend erteilt werden?
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Ja, die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Schule innerhalb der Jahrgangsstufe zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. Dabei sind Klassen oder Lerngruppen so konstant zusammensetzen, wie dies schulorganisatorisch möglich ist.
Zudem sind jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen § 2 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Schule zulässig, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. Das gilt auch für den Religionsunterricht.
(Stand 7. Dezember 2020)
Was bedeutet konfessionell-kooperativer Religionsunterricht?
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Seit 2005 kann evangelischer und katholischer Religionsunterricht in Baden-Württemberg auch konfessionell-kooperativ erteilt werden. Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben als verbindlichen Rahmen unter anderem vereinbart: Im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht werden evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Die evangelischen und katholischen Lehrkräfte, die hierfür fortgebildet werden, wechseln sich im Unterricht ab und planen den Unterricht zusammen. Die konfessionell-kooperative Form des Religionsunterrichts muss von den Kirchen genehmigt werden.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Was bedeutet Religionsunterricht im sogenannten Gaststatus?
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Schülerinnen und Schüler, die einer anderen oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen. Geregelt ist dies in der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme am Religionsunterricht“ vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.05.2009.
Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben die Zustimmung erteilt, dass nach Rücksprache mit den zuständigen Kirchlichen Beauftragten und Schuldekaninnen und Schuldekanen evangelische bzw. katholische Schülerinnen und Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche temporär besuchen können.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Kann Religionsunterricht gemeinsam mit Ethikunterricht erteilt werden?
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Nein, die gemeinsame Erteilung von Religions- und Ethikunterricht ist ausgeschlossen.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Kann im Religionsunterricht die Notengebung ausgesetzt werden?
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Nein, Religionsunterricht ist ein ordentliches Lehrfach, das benotet wird und versetzungserheblich ist.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Dürfen kirchliche Lehrkräfte während der Corona-Pandemie an mehr als einer Schule unterrichten?
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Ja, im Schuljahr 2020/2021 können Lehrkräfte grundsätzlich auch an mehreren Dienstorten Präsenzunterricht erteilen, wenn dies zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung erforderlich ist.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Können Schul- und Schülergottesdienste durchgeführt werden?
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Für Schul- bzw. Schülergottesdienste gilt auch während Pandemiestufe 3 weiterhin § 10 CoronaVO. Schul- bzw. Schülergottesdienste sind von der Untersagung außerunterrichtlicher Veranstaltungen in § 6a Nr. 3 CoronaVO Schule nicht erfasst.
Schulveranstaltungen können nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 sowie 9 und 10 CoronaVO unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin stattfinden. Gleichwohl empfehlen wir, solche Aktivitäten in der Präsenz an der Schule in den kommenden Wochen, also solange die ab 1. November bzw. 1. Dezember 2020 verschärften Regelungen der Corona-Verordnung gelten, auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(Stand: 7. Dezember 2020)
An wen können sich Schulleitungen bei Fragen zur Organisation des RU wenden?
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Die Schulleitungen können sich bei schulorganisatorischen Fragen an die zuständigen Personen bei den Staatlichen Schulämtern und den Regierungspräsidien wenden. Auf Seiten der Kirchen stehen bei Fragen, die deren Bereich betreffen, die Schuldekaninnen und -dekane sowie die kirchlichen Beauftragten zur Verfügung.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Können andere Schülerinnen und Schüler während des Religionsunterrichts mitbetreut oder beaufsichtigt werden?
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Nein, eine Betreuung oder Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, während des Religionsunterrichts ist grundsätzlich nicht möglich.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Kann der Religionsunterricht religionsübergreifend unterrichtet werden?
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Nein, der Religionsunterricht findet konfessionsgebunden statt. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht gemäß der Vereinbarung der evangelischen und katholischen Kirchen ist konfessionsgebundener Religionsunterricht.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Fragen und Antworten zum Umgang mit Erkältungssymptomen und Corona-Fällen
Wann darf mein Kind nicht in die Schule bzw. Kita?
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Schülerinnen und Schüler sind von einer Teilnahme am Schulbetrieb ausgeschlossen, wenn
- sie in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen und seit dem Kontakt mit der infizierten Person nicht mehr als 14 Tage vergangen sind,
- sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, wie Fieber ab 38°C, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen wie bspw. Asthma verursacht), Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens),
- sie aus einem sogenannten Risikogebiet zurückgekehrt sind und eine Quarantäne nach der „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ gilt.
Vor dem Schul- bzw. Kitabesuch ihres Kindes müssen die Erziehungsberechtigten eine entsprechende Erklärung unterzeichnen, dass sie den Schulbesuch ihres Kindes beenden, wenn die genannten Ausschlussgründe vorliegen. Weitere Informationen zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen finden Sie in der Handreichung des Sozialministeriums.
Hinweis: Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten bzw. Halskratzen, kein Ausschlussgrund.
(Stand: 3. September 2020)
Was ist bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen zu beachten?
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Sozialministerium und Landesgesundheitsamt haben Empfehlungen für den Umgang von Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen herausgegeben.
Diese finden Sie hier:
Handreichung: Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen
Handreichung: Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen im Zusammenhang mit Coronafällen(Stand. 31. Juli 2020)
Wie ist das Vorgehen des Gesundheitsamtes bei Auftreten von Corona-Fällen in Schulen und Kindertageseinrichtungen?
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Das Sozialministerium veröffentlicht Informationen zum Umgang von Corona-Fällen an Schulen und Kindertageseinrichtungen hier.
(Stand: 11. März 2021)
Ist es datenschutzrechtlich zulässig, den Gesundheitsämtern zur Nachverfolgung von Corona-Fällen E-Mailadressen weiterzugeben?
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Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen diesbezüglich keine Bedenken.
Die betroffenen Personen sind vor der Datenübermittlung darüber, insbes. den Zweck, nämlich die Erfüllung der Meldepflicht sowie die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit möglicher Ansteckungsketten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 15 Abs. 1 und § 9 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz i. V. m. der jeweiligen Coronavirus-Verord-nung) zu informieren. Ferner ist über die Rechte gemäß Anlage 4 der VwV „Daten-schutz an öffentlichen Schulen“ zu informieren.
Sofern eine Übermittlung per Mail erfolgen soll, muss sichergestellt werden, dass die übermittelten personenbezogenen Daten gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. Bei einer Übermittlung ausschließlich über LVN / KVN ist dies sichergestellt. Sonst ist eine Verschlüsselung erforderlich.
(Stand: 16. Oktober 2020)