Hilfestellung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes
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Von 1. März 2020 an gilt bundesweit die verpflichtende Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in die Schule oder eine Kita gehen. Das Kultusministerium gibt den Schulen mit einer Handreichung Hilfestellung bei der Umsetzung des Gesetzes.
Von 1. März 2020 an gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Damit wird die Masernimpfung für alle Kinder, die in die Kita oder Schule gehen, verpflichtend. Ziel des Gesetzes ist, Kinder wirksam vor Masern zu schützen. Um die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Umsetzung der Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium eine Handreichung für Schulen zur Verfügung. Die Handreichung gibt einen kompakten Überblick darüber, was Schulleitungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes veranlassen müssen. Darüber hinaus stehen den Schulleiterinnen und Schulleitern Musterschreiben zur Verfügung, zum Beispiel ein Schreiben für die Eltern, um diese über die Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu informieren.
Weiterführende Dokumente
Handreichung zum Masernschutzgesetz
Dokumentation über die Vorlage von Impfnachweisen
Musterschreiben für neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler (verschiedensprachig)
Musterschreiben für bereits aufgenommene Schülerinnen und Schüler (verschiedensprachig)
FAQ Masernschutzgesetz
Was ist zu beachten, wenn Schülerinnen und Schüler an eine andere Schule wechseln?
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Der Nachweis muss vor Beginn des ersten Unterrichtstags an der aufnehmenden Schule vorgelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler an der abgebenden Schule bereits den Nachweis erbracht hat.
Es wird darum gebeten, Schülerinnen und Schülern, die die Schule verlassen, das Dokumentationsblatt im Original auszuhändigen mit der Bitte, der aufnehmenden Schule dies bei der Schulanmeldung vorzulegen.
Müssen Polizistinnen und Polizisten, die im Rahmen der Schulwegsicherheit eingesetzt werden, einen Nachweis erbringen ?
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Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden im Rahmen der Verkehrsprävention in der Regel nicht nur einmal, sondern regelmäßig in einer Schule eingesetzt und sind dort auch nicht nur vorübergehend (ein paar Minuten) tätig. Daher müssen auch die im Bereich der Verkehrsprävention tätigen Polizistinnen und Polizisten den erforderlichen Nachweis erbringen.
Wie sieht es mit anderen Personen aus, die im Unterricht eingesetzt werden ?
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Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schule insbesondere regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) erfolgt. Beispielsweise müsste von Ernährungsfachkräften der Landesinitiative „Bewusste Kinderernährung“ der Nachweis angefordert werden.
Muss die Impfdokumentation im Original vorgelegt werden?
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Die Impfdokumentation ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Was ist im Schreiben an die Eltern unter „Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen“ einzutragen?
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Es ist der Name der Schule und deren Adresse anzugeben. Weitere Angaben (z.B. Name des Schulleiters) können gemacht werden, sind aber nicht zwingend.
Auf welchem Weg erfolgt die Rückmeldung, dass die Schule nicht von dem Masernschutzgesetz (weniger als 50 Prozent minderjährige Schülerinnen und Schüler) betroffen ist?
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Die Mitteilung erfolgt über das zuständige Regierungspräsidium bzw. Staatliche Schulamt an das Kultusministerium.
Müssen Schülerinnen und Schüler von Schulen, die nicht unter § 33 IfSG fallen, den Nachweis erbringen, wenn die Schülerinnen und Schüler schulische Praktika im sozialen Bereich erbringen müssen oder ihre Ausbildung in einer Kita oder ähnliches machen?
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Es liegt in der Verantwortung der Einrichtung bzw. des Trägers der jeweiligen Einrichtung, den Nachweis einzufordern. Allerdings sollte dies von der Schule gegebenenfalls entsprechend vorbereitet werden, etwa bei Schülerinnen und Schülern von Fachschulen für Sozialpädagogik oder Berufsfachschulen für Kinderpflege, bei denen ein Betriebspraktikum zwingend vorgeschrieben ist; die Schule sollte die Schülerin und den Schüler auffordern, den Impfnachweis dem Träger der Einrichtung vorzulegen.