Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs von Musikschulen und Jugendkunstschulen ab 1. Juli 2020
![]() |
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen vom 25. Juni 2020 wird hiermit gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport notverkündet. Sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und ersetzt zum selben Zeitpunkt die bisherige Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen. Sie ist seit dem 13. September 2020 nicht mehr gültig.
Hinweis: Diese Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und
Jugendkunstschulen vom 25 Juni 2020 ist seit dem 13. September 2020 nicht mehr gültig. Ab dem 14.
september gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Musikschulen vom 3. September 2020.
In der aktuell gültigen Verordnung wird das Regelwerk vereinfacht, indem nur noch für Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium herangezogen wird. Die Gruppengrößen wurden generell auf eine Teilnehmerzahl von höchstens 20 Personen ausgeweitet. Möglich wurden diese Lockerungen durch eine Neubewertung auf Grundlage aktueller Forschungsergebnisse.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten
Nachstehend aufgeführt sind die noch bis zum 13. September 2020 gültigen Regelungen.
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen,
Kunstschulen und Jugendkunstschulen
(Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen)
Vom 25. Juni 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/ ), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.
§ 2
Unterrichtsbetrieb
(1) Wer eine Musikschule oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten des Unterrichts sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.
(2) Gruppenunterricht ist bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 20 Personen zulässig.
(3) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben:
1. es ist zu gewährleisten, dass
a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;
b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler und der Lehrkraft;
2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dass
a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden, und
c) von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten auch für entsprechender Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020 (GBl. S. 314), die durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 386) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. September 2020 außer Kraft.
Stuttgart, den 25. Juni 2020
gez. Dr. Eisenmann
gez. Lucha
Außer Kraft getretene Verordnungen zu Musik- und Jugendkunstschulen
Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zur CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen
Was ist das Ziel der Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen?
-
Mit der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wollen wir ermöglichen, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene ihren Instrumental- oder Gesangsunterricht, aber auch Unterricht in allen Sparten der Bildenden Kunst, der Medienkunst, in Theater und Darstellendem Spiel und im Bereich des Tanzes erhalten können. Dies muss aber im Sinne des Infektionsschutzes geregelt sein und unter Auflagen ablaufen. Deshalb ist es beispielsweise notwendig, dass die Betreiber / Kommunen / Nutzer eine verantwortliche Person bei den verantwortlichen Stellen benennen und Teilnehmerlisten führen, um im Falle einer Infektion die Infektionsketten nachverfolgen zu können.
(Stand: 25. Juni 2020)
Für welche Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt die Verordnung?
-
Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt nicht nur für alle vom Land Baden-Württemberg geförderten öffentlichen und privaten Musikschulen und Jugendkunstschulen, sondern für alle Musikschulen und Kunstschulen, d.h. auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrerinnen und Musiklehrer, private Kunstlehrerinnen und Kunstlehrer, soloselbstständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen und soloselbstständige Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen.
(Stand: 25. Juni 2020)
Weshalb gilt bei Blasinstrumenten und beim Gesang ein Mindestabstand von 2 Metern?
-
Das Coronavirus wird insbesondere durch Tröpfcheninfektion und durch Aerosole übertragen. Im Unterschied zum Musizieren auf Streich-, Zupf-, Tasten- oder Schlaginstrumenten besteht daher bei Blasinstrumenten und Gesang aufgrund des Einsatzes von Atemluft ein vergleichsweise höheres Infektionsrisiko. Deshalb gilt hier ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen. Auch ist zu gewährleisten, das Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter zwischen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler und der Lehrkraft).
(Stand: 9. September 2020)
Darf Gruppenunterricht in gemischten Besetzungen erteilt werden, wenn darin auch Blasinstrumente vertreten sind?
-
Ja, aber bei der Beteiligung von Blasinstrumenten gilt zwischen den Bläsern und anderen Musizierenden Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen
(Stand: 9. September 2020)
Dürfen Lehrer und Schüler dieselben Instrumente, Mundstücke, Schlägel, Werkzeuge und Mediengeräte verwenden und wie sollte die Reinigung von Instrumenten, Mundstücken, Schlägeln, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsflächen erfolgen?
-
Eine der Hygieneanforderungen der Corona-Verordnung (§ 4) gibt vor, dass Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, regelmäßig gereinigt werden müssen. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen haben in einem Hygienekonzept darzustellen, wie diese Anforderung in ihrer Einrichtung umgesetzt wird. In diesem Fall bedeutet dies beispielsweise, dass von den Schülerinnen und Schülern sowie den Unterrichtenden verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden müssen. Hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden.
Für die Reinigung der Instrumente reicht ein trockenes Tuch alleine nicht aus, sondern die Instrumente (auch Klaviere, E-Pianos und Keyboards) sollten am Besten mit einem feuchten Mikrofasertuch (Wasser mit Spülmittel), das gut ausgedrückt wird, gereinigt werden. Anschließend empfiehlt sich bei besonders empfindlichen Oberflächen, z.B. Klaviertasten, Lackoberflächen des Klaviers, Felle von Trommeln, Zimbeln aus Messingguss o.ä., mit einem trockenen Tuch gründlich nachzuwischen. Wenn keine derartige Reinigung möglich ist, können die Instrumente auch nicht genutzt werden.
Ein gewisses Infektionsrisiko besteht auch durch Schmierinfektion. Um dieses auszuschließen, ist eine größtmögliche Trennung der Nutzung erforderlich. Wo immer möglich, verwenden daher Unterrichtende eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge und Mediengeräte.
(Stand: 28. September 2020)
Dürfen Räume in Schulen für den Unterricht von Musikschulen, Jugendkunstschulen und Kunstschulen genutzt werden?
-
Ab dem 29. Juni 2020 durften in einem ersten Schritt Räumlichkeiten der Schulen, die den Musikschulen, Jugendkunstschulen und Volkshochschulen zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, wieder von diesen genutzt werden. Mit der CoronaVO Schule vom 31. August 2020, die am 14. September 2020 in Kraft tritt, wurde dieser Sachverhalt neu geregelt. Die Nutzung der Räume und Plätze von Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 des Schulgesetzes.
(Stand: 9. September 2020)
Können die Kooperationen von Musikschulen und Jugendkunstschulen mit allgemein bildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder aufgenommen werden?
-
Kooperationen mit außerschulischen Partnern im Rahmen der Ganztagsschule, darunter auch die mit Musikschulen und Jugendkunstschulen, waren ab 29. Juni 2020 bereits wieder möglich. Auf Grundlage der CoronaVO Schule vom 31. August 2020 sind im neuen Schuljahr auch Kooperationen im Unterricht wieder möglich. Externe Partner wie Musikschulen oder Musikvereine dürfen Lehrkräfte bei der Durchführung von Musikunterricht unterstützen, insbesondere beim Instrumental - und Gesangsunterricht in Gruppen. Die Verantwortung für den Unterricht bleibt dabei bei der Lehrkraft.
Auch Musik-Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen Schule-Verein sollen in stabilen Gruppen angeboten werden. Sie müssen mit und ohne externe Partner möglichst klassenbezogen, gegebenenfalls auch klassenstufenstufenbezogen, stattfinden, sofern dies zur Herstellung einer sinnvollen Gruppengröße erforderlich ist.
(Stand: 9. September 2020)
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Corona-Lockerungen: Musik- und Jugendkkunstschule öffnen wieder
Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Termine Abschlussprüfungen 2020