Wie können wir Schülerinnen und Schülern beim Thema Bildung für Nachhaltige Entwicklung helfen
Anmeldeschluss: 29. September
Viele Themen, die in den Bildungsplänen zu finden sind,
können draußen in der Natur im Sinne einer Bildung
für nachhaltige Entwicklung anschaulich umgesetzt werden. Die
Schülerinnen und Schüler lernen mit allen Sinnen, das
Gelernte bleibt dadurch besser und anschaulicher im Gedächtnis
und erweitert den Horizont. Gemeinsames Wandern fördert die
Gemeinschaft und die Teamfähigkeit, regelmäßiges
Wandern dauerhaft die Kondition.
Die Heimat- und Wanderakademie Baden-Württemberg des Schwarzwald- und Schwäbischen Albvereins unterstützt interessierte Lehrkräfte zusammen mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg bei der Vermittlung von BNE-Themen "vor Ort".
Alle Referenten wurden im Rahmen einer von der UNESCO ausgezeichneten Maßnahme der UN-Dekade "Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)" vom Deutschen Wanderverband ausgebildet.
Natur erleben. Zukunft bewegen. "Schulwandern auf neuen Wegen" bietet als Lern- und Erlebnismethode eine angemessene Einbindung von BNE-Inhalten in den Unterricht.
Im Einzelnen sind als Themen vorgesehen:
- BNE-Praxis im Schulalltag,
- Orientierung im Freien mit Karte, Kompass, GPS,
- Lernen mit allen Sinnen: Vorstellung erfolgreicher erlebnispädagogischer Beispiele.
Alle Teilnehmer erhalten eine Scriptmappe mit umfangreichem Arbeitsmaterial. Bei der Teilnahme an einem zweitägigen Fortsetzungsseminar kann das Zertifikat zur Schulwanderführerin oder zum Schulwanderführer erworben werden.
Termin: 2. Oktober 2014, 9 bis 16 Uhr.
Ort: Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik Ludwigsburg
Anmeldung: Heimat- und Wanderakademie Baden-Württemberg,
Anmeldeweg:
Karin Kunz,
Hospitalstr. 21 B,
70174 Stuttgart,
Tel.: 0711 22585-26
akademie@schwaebischer-albverein.de
Bitte beachten Sie zu den Fortbildungen anderer Anbieter:
Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann
die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der
schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob
Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das
Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen
dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem
Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die
Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des
Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des
Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz
kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden.