Häufig gestellte Fragen
Jede Schule kann sich auch für mehrere KooBO-Schülerprojekte bewerben.
Die Auswahl der Projektschulen wird jedoch durch die KooBO-Beauftragten der Staatlichen Schulämter oder Regierungspräsidien gesteuert. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem KooBO-Beauftragten Ihres zuständigen Staatlichen Schulamtes / Regierungspräsidiums in Verbindung.
Jeder Bildungsträger hat ein Budget für Reise- und Sachkosten, das der Schule zur Verfügung steht. Bitte besprechen Sie
die Höhe des Budgets zwischen Bildungsträger und Schule.
Aufgrund von Förderrichtlinien müssen alle teilnehmenden Schulen gewährleisten, dass der außerschulischen Projektleiter Schülerdaten zur Förderung, Steuerung und Evaluation des Projektes erheben können.
Die Teilnehmerbögen sind verpflichtend für jede Schülerin / jeden Schüler, die / der an KooBO teilnehmen möchte.
Die Daten werden vom Europäischen Sozialfonds (ESF) und ggf. auch der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit (je nach Projektvariante) erhoben, die das Gesamtprojekt finanzieren und durch diese Befragung langfristig feststellen möchten, ob die ergriffenen Maßnahmen effektiv sind.
Sie werden ausschließlich vom außerschulischen Projektleiter pseudonymisiert weitergegeben. Die Datenschutzbestimmungen werden dabei von allen Beteiligten eingehalten.
Seit dem Schuljahr 2019/20 muss die Schule ein KooBO-Projekt nicht mehr mit 2 Deputatsstunden begleiten. Der Bildungsträger ist für die Durchführung des Projekts verantwortlich. Den Schulen steht es aber selbstverständlich frei, eine Lehrkraft für das KooBO-Projekt einzuteilen, das ist nicht verboten. Bei außerschulischen Exkursionen und potentiell gefährlichen Aktivitäten (Maschinenschein o.ä.) muss eine Betreuung durch eine Lehrkraft gewährleistet sein. Hier finden Sie ein Formular, mit dem die Schulleitung die Aufsichtspflicht für den Zeitraum des KooBO-Projekts an den Bildungsträger übertragen kann.
Wir hoffen darauf, dass die Schulen und der jeweilige Träger vor Ort im Sinne einer gemeinsamen und erfolgreichen
Projektdurchführung handeln und sich bei Konflikten der Aufsichtspflicht gütlich einigen.
Es gilt die Verwaltungsvorschrift
berufliche Orientierung.
Weitere Informationen auf der entsprechenden Seite des KM.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die KooBO-Beauftragten der Regierungspräsidien oder Staatlichen Schulämter, die außerschulische Projektleitung oder an die Ansprechpersonen des Projektbüros im Kultusministerium.