Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
![]() |
Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für den Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
Handout für den Umgang mit hörgeschädigten Kindern in der Pandemiestufe 3 (23. Oktober 2020, PDF)
Bundesweiter Lockdown: Schulen und Kitas
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Am 18. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern.
Aktuell sind in Baden-Württemberg alle Schulen grundsätzlich im Fernunterricht. Für Abschlussklassen gelten Ausnahmen, diese können in Präsenz unterrichtet werden, sofern dies zur Prüfungsvorbereitung zwingend erforderlich ist. Auch für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung besteht eine Ausnahme: Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Letzteres gilt seit Juli 2020 bereits für alle Schularten - nicht die Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist grundsätzlich weiter ausgesetzt.
Zielsetzung der Landesregierung ist, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen ab dem 1. Februar schrittweise zu öffnen. Für die weiterführenden Schulen gilt bis Mitte Februar zunächst weiter der Fernunterricht. Nach den Faschingsferien (22. Februar) wird auch für die weiterführenden Schulen Präsenzunterricht angestrebt - dies kann je nach der dann vorliegenden Inzidenz zunächst in einem Wechselunterricht beginnen.
Allgemeine Corona-Verordnung hat Vorrang
Die Vorschriften Bestimmungen der §§ 1b bis 1h der allgemeinen Corona-Verordnung der Landesregierung haben ab dem 16. Dezember Vorrang vor den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung und der bisherigen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Die Corona-Verordnungen des Kultusministeriums sind davon abgesehen jedoch weiterhin gültig.
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Regelungen für SBBZ ab dem 16. Dezember 2020
In Bezug auf nachfolgende Antworten ist während des bundesweiten Lockdown ab dem 16. Dezember 2020 Folgendes zu beachten: SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung sowie Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten bleiben geöffnet. Sie können den Regelbetrieb in ihren Einrichtungen unter Pandemiebedingungen fortführen und insofern dort auch Präsenzangebote oder -maßnahmen durchführen. Präsenzangebote oder -maßnahmen außerhalb der Einrichtungen wie z.B. Praktika oder Hausbesuche sind nicht möglich.
Besonderheiten der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie Schulkindergärten
***Aus welchem Grund sind die SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GENT) und körperliche und motorische Entwicklung (KMENT) sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten in diesen Bildungsgängen von den derzeitigen Schulschließungen ausgenommen?
-
Diese Kinder und Jugendlichen sind durch den Fernunterricht nur sehr schwer zu erreichen. Je nach den individuellen Voraussetzungen ist ein Lernen im Fernunterricht überhaupt nur mit intensiver Unterstützung von Eltern realisierbar. Viele Lernangebote können digital oder medial überhaupt nicht gemacht werden. Darüber hinaus haben viele dieser Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Behinderung einen besonders hohen Bedarf an Pflege, Unterstützung in allen alltäglichen Verrichtungen und Betreuung. Dies können die Eltern - vor allem über längere Zeiträume hin - häufig nicht alleine leisten.
Gleichzeitig sind die außerschulischen Unterstützungssysteme wie Pflegedienste oder Familienentlastender Dienst, auf die Eltern für die Zeiten außerhalb der Schulzeit zurückgreifen können, auf eine Unterstützung für die im Falle einer Schulschließung erforderlichen Zeiträume nicht eingerichtet. Insofern wurde davon ausgegangen, dass ein hoher Anteil dieser Schülerinnen und Schüler in die Notbetreuung gehen würde. Bei der Abwägung des organisatorischen Aufwands für eine Realisierung der Notbetreuung gegenüber dem bereits bestehenden Regel-angebot wurde deutlich, dass dieser sehr hoch wäre. Da diese Schülerinnen und Schüler verlässliche Strukturen und Beziehungen benötigen, sollte zudem vermieden werden, dass auf Grund einer Notbetreuung nochmals neue Gruppenbildungen erfolgen müssen.
Es besteht keine Präsenzpflicht für die Schülerinnen und Schüler. Eltern entscheiden, ob sie für ihr Kind das Angebot des Präsenzunterrichts annehmen oder ihr Kind zuhause betreuen und fördern.
(Stand: 20. Januar 2021)
***Welche Regelungen gelten für die Schulkindergärten in der Zeit, in der Schulen und Kitas geschlossen sind?
-
Schulkindergärten für geistig behinderte und für körperbehinderte Kinder sind wie die entsprechenden Schulen im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Auch hier gibt es keine Präsenzpflicht - Eltern entscheiden, ob ihr Kind die Einrichtung besucht oder nicht.
(Stand: 20. Januar 2021)
***Was muss ich als Elternteil tun, wenn ich für mein Kind die Möglichkeit des Regelbetriebs im SBBZ oder im Schulkindergarten nicht nutzen möchte?
-
Bitte informieren Sie die Leitung der Einrichtung über Ihre Entscheidung.
(Stand: 20. Januar 2020)
Was ist in Bezug auf die Nutzung von Hilfsmitteln und Masken im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung zu beachten?
-
Die sonderpädagogischen Dienste der SBBZ Hören haben aktualisierte Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln sowie Masken und zu Hygienemaßnahmen erstellt, die im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung beachtet werden sollten. Sie finden die Hinweise hier. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den sonderpädagogischen Dienst bei dem für Sie zuständigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören.
(Stand: 1. Dezember 2020)
Sind Praktika/Praxistage im Rahmen der beruflichen Orientierung und Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot möglich?
-
Praktika zur beruflichen Orientierung und Vorbereitung werden, wenn möglich, direkt vor oder nach Ferienabschnitten durchgeführt. Dabei sind Blockpraktika einem Tagespraktikum vorzuziehen. Langzeitpraktika im Rahmen der BVE/KoBV (Berufsvorbereitende Einrichtung/Kooperative Berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) sind integraler Teil des Unterrichtsangebots. Sie können unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben der Corona-Verordnung durchgeführt werden. Vergleichbar gilt dies auch für die Durchführung des Werkstatt-Tages im Rahmen des VAB-KF (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf kooperative Form). Dieser erfolgt nach Absprache zwischen den betroffenen beruflichen Schulen und den SBBZ unter Berücksichtigung der geltenden Hygienehinweise für Schulen. Dabei wird darauf geachtet, dass die Schülergruppe konstant ist und sich nicht mit anderen Schülerinnen und Schülern der beteiligten Schulen mischt.
(Stand: 1. Dezember 2020)
Wie laufen das Verfahren zur Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die sonderpädagogische Diagnostik ab?
-
Die beauftragten sonderpädagogischen Lehrkräfte nutzen zunächst bereits vorliegende Unterlagen und eruieren telefonisch mit den Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (z.B. Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen, Mitarbeiterinnen der Frühförderung und der Schulkindergärten, Lehrkräfte, Ärzte, Therapeuten), die für eine Entscheidung relevanten Daten. Dafür ist das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich und muss gegebenenfalls erst noch eingeholt werden. Dies gilt vergleichbar auch für Ergebnisse, die im Rahmen der Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst gewonnen werden. In eindeutigen und einvernehmlichen Fällen können die staatlichen Schulämter auf dieser Basis das Verfahren weiterführen und gegebenenfalls einen zunächst zeitlich befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen.
Sofern aus den vorliegenden Unterlagen und nach Rücksprache mit den Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (vgl. oben) noch keine ausreichende Faktenlage für eine Beurteilung herstellbar ist, kann unter Beachtung der aktuell geltenden Hygieneregelungen eine sonderpädagogische Diagnostik in einem für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Unterrichtshospitationen. Beide Tätigkeiten sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der besuchten/genutzten Schule zu hinterlegen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt.
In Fällen, in denen zwar eine für die Entscheidung ausreichende Faktenlage vorliegt, die Sorgeberechtigten jedoch - auch nach eingehender Beratung - der Feststellung nicht zustimmen, trifft das Staatliche Schulamt eine auf 1 Jahr befristete Entscheidung, also auch dann, wenn diese Befristung an sich nicht angezeigt wäre.
(Stand: 01.Dezember.2020)
Wie erfolgt Beratung und Unterstützung im Rahmen des sonderpädagogischen Dienstes?
-
Wo möglich sollten eine telefonische Beratung oder Videokonferenzen etc. genutzt werden. Sofern erforderlich, kann unter Beachtung der Hygieneregelungen eine sonderpädagogische Diagnostik in einem für eine Entscheidungsfindung nötigen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für Unterrichtshospitationen und Beratungen, bei denen eine Präsenz für erforderlich gehalten wird. An Präsenzmaßnahmen im Rahmen des sonderpädagogischen Dienstes können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die auch am Präsenzunterricht teilnehmen können.
In der Regel sollten solche Beratungen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und/oder Lehrkräften in den Räumen der Schule durchgeführt werden, da hier die Einhaltung der Hygieneregelungen besser durch die Lehrkräfte sichergestellt werden kann. Die Teilnahme an den Fördermaßnahmen und Beratungen ist auf die unbedingt erforderlichen Personen zu beschränken. Hausbesuche sollten nur dann erfolgen, wenn diese zur Sicherung und Fortführung der schulischen Bildung unbedingt erforderlich sind. Die aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sind dabei zu beachten und vorab mit den Eltern abzustimmen
Alle Präsenz-Tätigkeiten sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der besuchten/genutzten Schule zu hinterlegen.
(Stand 01.Dezember 2020)
Wie erfolgt Beratung und Unterstützung im Rahmen der sonderpädagogischen Frühförderung?
-
In der sonderpädagogischen Frühförderung halten die Lehrkräfte regelmäßigen Kontakt mit den Eltern und unterstützen diese beratend. Sie nutzen dafür alle verfügbaren Möglichkeiten des Kontakts (Telefonate, Videokonferenz, Eltern könnten kleine Videosequenzen mit ihren Kindern zu ihren Fragen drehen und diese gemeinsam mit den FF besprechen, etc.). Angebote der Frühförderung im direkten Kontakt mit Kind und Eltern finden unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen - wo möglich ggf. auch im Freien - statt. Die Erforderlichkeit einer Beratung im direkten Kontakt wird regelmäßig abgewogen.
Für Maßnahmen der Frühförderung werden die aktuell geltenden Hygienehinweise für die Schulen sowie die Hinweise zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen analog angewendet.
Sollten Förderangebote und Beratungen als Präsenzangebote durchgeführt werden, sollte dies mit Erlaubnis der Schulleitung vorrangig in der Schule bzw. in der sonderpädagogischen Beratungsstelle erfolgen, da hier die Einhaltung der Abstands - und Hygieneregelungen besser durch die Lehrkräfte sichergestellt werden kann. Bei Gruppenangeboten ist auf eine konstante Zusammensetzung der Gruppe zu achten. Die Leitung der Beratungsstelle stimmt ihr Konzept (Hygiene, Personal, Angebotsstruktur) und die Nutzung der Räume mit der Schulleitung ab. Es wird darauf geachtet, eine Begegnung der Eltern und Kinder der Frühförderung mit dem Schulbetrieb zu vermeiden.
Die Präsenzangebote sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der Schule, zu der die Beratungsstelle gehört, zu hinterlegen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt.
Angebote der Frühförderung in Kindertageseinrichtungen sind in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung und dessen Träger möglich. Die für die Kindertageseinrichtungen geltenden Hygienehinweise sind zu beachten. An Präsenzmaßnahmen im Rahmen der Frühförderung in Kindertageseinrichtungen können nur Kinder teilnehmen, die auch am Präsenzangebot der Kindertageseinrichtung teilnehmen können
(Stand 01.Dezember 2020)
Dürfen im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik, der Frühförderung und des sonderpädagogischen Dienstes aktuell Hausbesuche durchgeführt werden?
-
Hausbesuche sollten nur dann erfolgen, wenn diese zur Sicherung der Entwicklung des Kindes bzw. der Sicherung und Fortführung der frühkindlichen und schulischen Bildung des Kindes / Jugendlichen unbedingt erforderlich sind. Die aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sind dabei zu beachten und vorab mit den Eltern abzustimmen. Hausbesuche sind in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung der Schule, zu der die Beratungsstelle gehört, zu hinterlegen. Eine Vorlage für ein entsprechendes Formular wird den SBBZ vom Staatlichen Schulamt zur Verfügung gestellt.
(Stand 02.Dezember 2020)
Wie begleiten die Schulkindergärten Kinder und Eltern, wenn diese den Schul-kindergarten nicht (durchgängig) besuchen können?
-
Sollten Kinder den Schulkindergarten z.B. wegen erhöhter Infektionsgefahr auf Wunsch der Eltern nicht besuchen können oder vorübergehend in Quarantäne sein, halten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulkindergärten regelmäßigen Kontakt mit den Eltern und unterstützen diese beratend bezüglich der Alltagsgestaltung und Förderung der Kinder. Sie nutzen dafür, im Einvernehmen mit den Eltern, alle verfügbaren Möglichkeiten des Kontakts mit ihnen (Telefonate, Videokonferenz, Besprechung kleiner Videosequenzen, Zusendung von Material etc.)
(Stand 02. Dezember 2020)
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulbegleitung hat, wie darf diese in der aktuellen Situation unterstützen?
-
Schulbegleitungen unterstützen unter Beachtung der aktuell geltenden Hygieneregelungen die Schülerinnen und Schüler im vom Leistungsträger genehmigten Umfang im Präsenzunterricht und ggf. in der ergänzenden Betreuung. Die Schulleitung muss über die Anwesenheitszeiten der Schulbegleitung informiert sein. Über einen alternativen Einsatz einer Schulbegleitung (z.B. Unterstützung des Fernlernens) entscheidet der Leistungsträger.
(Stand. 02.Dezember 2020)
Welche Regelungen gelten für kooperative Organisationsformen (Außenklassen) ?
-
Der Anwesenheit der Klasse des SBBZ an der Partnerschule und einer Zusammenarbeit mit der Partnerklasse steht nichts entgegen, wenn die räumlichen Möglichkeiten bestehen und die aktuell geltenden Hygieneregeln eingehalten werden können. Die beteiligten Schulleitungen sprechen sich hierüber ab. Es soll vermieden werden, dass Schülerinnen und Schüler an zwei Standorten Präsenzangebote erhalten.
(Stand: 02.Dezember 2020)
Wie wird sonderpädagogische Unterstützung in inklusiven Bildungsangeboten umgesetzt?
-
Grundsätzlich können Lehrkräfte auch an mehreren Dienstorten Präsenzunterricht erteilen (Teilabordnungen), wenn dies zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung geboten ist. Für die einzelnen inklusiven Bildungsangebote vereinbaren die Schulen - ggf. unter Beteiligung des Staatlichen Schulamts – eine für den jeweiligen Standort bzw. die Klasse und die entsprechenden Bedarfe der Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten passende Lösung. Dabei wird darauf geachtet, ggf. auch durch Veränderung in der Unterrichtsorganisation, die Zahl der Kontakte zu unterschiedlichen Personengruppen so gering als möglich zu halten. Ergänzend werden telefonische Beratung, Telefon- und Videokonferenzen (z.B. für die Planung von Unterricht) und digitale Unterstützungsangebote genutzt. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot findet grundsätzlich in Präsenz statt.
(Stand 02.Dezember 2020)
Dürfen Berufswegekonferenzen oder Berufs(-einstiegs)-beratungen mit schulfremden Beteiligten an den Schulen durgeführt werden?
-
Wo möglich sollten eine telefonische Beratung, Videokonferenzen etc. genutzt werden. Sofern erforderlich, kann unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen eine Berufswegekonferenz oder eine Berufsberatung in einem für eine Entscheidungsfindung nötigen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Die Präsenz der schulfremden Personen ist in Bezug auf den Zeitraum und die Kontaktpersonen zu dokumentieren und bei der Schulleitung zu hinterlegen. Es wird darauf geachtet eine Begegnung der Eltern und der schulfremden Personen mit dem Schulbetrieb zu vermeiden.
(Stand: 02.Dezember 2020)