Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport ab 1. Juli 2020
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Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport regelt die Sportausübung in Baden-Württemberg. Sie wurde am 25. Juni 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet und gilt ab dem 1. Juli. Sie ist seit dem 13. September 2020 nicht mehr gültig.
Hinweis: Die Corona-Verordnung Sport vom 25. Juni 2020 ist seit dem 13. September 2020 nicht mehr gültig. Ab dem 14. September gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Sport vom 3. September 2020.
Die gültige Regelung sieht folgendes vor:
- In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder
Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
- In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich
ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig. Untersagt
sind
- bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden (siehe CoronaVO Sport § 4 Abs. 3)
- vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
- Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.
Nachstehend aufgeführt sind die noch bis zum 13. September 2020 gültigen Regelungen.
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung
(Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)
Vom 25. Juni 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/) , wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
§ 2
Allgemeine Vorgaben
(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt.
(2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.
(3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
§ 3
Trainings- und Übungsbetrieb
(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 CoronaVO.
(2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
(3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
(4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO.
§ 4
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt.
(3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe
1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020;
2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.
Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich
1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.
Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt.
(4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.
§ 5
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
Die Zulässigkeit und Ausgestaltung
1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,
2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,
3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte
richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert worden ist,
2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und
3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S. 393).
außer Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
§ 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 13. September 2020 außer Kraft.
Stuttgart, den 25. Juni 2020
gez. Dr.
Eisenmann
gez. Lucha
Außer Kraft getretene Verordnungen im Bereich Sport
Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Sport
Bitte richten Sie Ihre Anfragen zu
- Bolzplätzen, Tischtennisplatten sowie Skaterbahnen oder ähnliche Anlagen auf öffentlichen Plätzen an das Sozialministerium Baden-Württemberg
- therapiebedingtem Schwimmen an das Sozialministerium Baden-Württemberg,
- gewerblichen Sportangeboten (Fitnessstudios, Tanz- und Ballettschulen, Pilatesstudios, Yogastudios etc.) und
selbstständigen Trainern (Soloselbstständige) an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg,
- Hundeschulen und Hundesport an das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg,
- Pferden im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz an das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg,
- Sportboothäfen und Segelflughäfen an das Verkehrsministerium Baden-Württemberg
- Bädern und Saunen, mit Ausnahme von Anfragen zu Schwimmkursen, Schwimmunterricht sowie Trainingseinheiten und Angeboten von Sportvereinen an das Sozialministerium Baden-Württemberg
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.