Digitalpakt von Bund und Ländern
Mit dem DigitalPakt Schule wollen der Bund und die Länder die Leistungsfähigkeit der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen stärken und so die Grundlagen zum Erwerb von digitalen Kompetenzen an Schulen nachhaltig verbessern.
Insgesamt stellt der Bund im Rahmen des DigitalPakt Schule im Zeitraum 2019 bis 2024 Finanzhilfen in Höhe von fünf Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel werden nach Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Auf Baden-Württemberg entfallen während der Laufzeit von fünf Jahren rund 650 Mio. Euro.
Zur Umsetzung des DigitalPakt Schule wurde zwischen Bund und Ländern eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, die den Rahmen für die jeweilige landesspezifische Umsetzung vorgibt. Die Verwaltungsvereinbarung ist seit dem 17. Mai 2019 in Kraft. Das Kultusministerium hat eine Verwaltungsvorschrift erstellt, in der die Details zur Umsetzung des DigitalPakt Schule in Baden-Württemberg für Investitionen an Schulen geregelt werden. Die „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ist am 7. September 2019 in Kraft getreten. Auf Investitionen an Schulen entfallen 90 Prozent der Fördermittel. In Baden-Württemberg sind dies rund 585 Millionen Euro über fünf Jahre.
Neben Investitionen an Schulen können regionale und landesweite Vorhaben sowie länderübergreifende Projekte gefördert werden, für die jeweils fünf Prozent der Gesamtsumme vorgesehen sind. Die Details zur Umsetzung regionaler und landesweiter Vorhaben werden in einer separaten Bekanntmachung geregelt, für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen hat der Bund zusammen mit den Ländern eine ländergemeinsame Förderbekanntmachung erstellt.
Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe von zwei Zusatz-Verwaltungsvereinbarungen zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 eine
zusätzliche Milliarde Euro Bundesmittel für das Sofortausstattungsprogramm und das Programm
Administration bereit. Hieraus entfallen jeweils 65.064.000 Euro auf Baden-Württemberg. Die Förderrichtlinie für das
Zusatzprogramm Administration können Sie hier
abrufen.
Das Kultusministerium hat zudem entschieden, den öffentlichen und privaten Schulen in Baden-Württemberg 40 Millionen Euro als
jeweils schulbezogene Budgets zur Verfügung zu stellen.
Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie in den folgenden FAQs.
FAQs zum Digitalpakt
Ab wann können die Schulträger investieren?
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Förderanträge können ab dem 1. Oktober 2019 bei der L-Bank gestellt werden. Dennoch können Schulträger bereits jetzt mit ihren Investitionen starten, da der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (17. Mai 2019) zugelassen wird. Der Beginn erfolgt allerdings auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Auch Maßnahmen, die vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurden, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sind, können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Maßnahme handelt.
Was wird gefördert?
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Förderfähig sind u.a.:
- Investitionen in den Aufbau oder die Verbesserung digitaler Infrastrukturen von Schulen, wie z.B. die digitale Vernetzung bzw. Verkabelung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände,
- WLAN,
- Anzeige- und Interaktionsgeräte, wie z.B. Displays und interaktive Tafeln, einschließlich Steuerungsgeräte
- digitale Arbeitsgeräte (insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung),
- lokale schulische Serverlösungen unter bestimmten Bedingungen (z.B. als Pufferspeicher bei unzureichender Bandbreite),
- Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern.
- Auch Investitionen in mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets) sind förderfähig, wenn die Infrastruktur (Verkabelung und WLAN) vorhanden oder beantragt ist. Für allgemeinbildende Schulen ist eine Deckelung der Ausgaben für mobile Endgeräte auf 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens pro Schulträger oder 25.000 Euro je Einzelschule vorgesehen. Die Beschaffung von Smartphones ist von der Förderung ausgeschlossen.
Weitere Informationen:
Wer ist antragsberechtigt?
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Antragsberechtigt sind Träger öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und Träger von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchG), denen Zuschüsse nach §§ 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt werden, sowie Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz können ab dem 1. Januar 2020 Zuwendungen erhalten. Freie Schulträger können ihre Förderanträge direkt, ohne Beteiligung ihrer Gebietskörperschaft stellen.
Wo werden die Anträge gestellt?
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Die Prüfung und Abwicklung der Anträge übernimmt die L-Bank. Anträge können ab dem 1. Oktober 2019 bei der L-Bank gestellt werden. Weitere Informationen zur Antragsstellungen finden Sie unter www.l-bank.de/digitalpakt
Wie wird das Geld verteilt?
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Um den Schulträgern Planungssicherheit zu geben und eine Verteilung der Fördergelder nach dem „Windhundprinzip" zu vermeiden, wurden Budgets auf Basis der Schülerzahlen gebildet, die den Schulträgern bis 30. April 2022 reserviert zur Verfügung stehen. Dabei steht es Schulträgern selbstverständlich frei, ihr Gesamtbudget je nach Investitionsbedarf zwischen ihren Schulen zu verteilen. Durch die reservierten Budgets soll auch den Schulen, die sich erst jetzt auf den Weg in die digitale Zukunft machen, die notwendige Zeit für eine gründliche Planung gegeben werden.
Das „DigitalPakt Schule-Budget" wird auf Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen eines Trägers berechnet, wobei Schüler der Primarstufe einschließlich der Grundstufe an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Klasse 1 bis 4) mit dem Faktor 0,7 gewichtet werden, alle anderen Schüler mit dem Faktor 1,0.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
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In Baden-Württemberg ist eine Eigenbeteiligung der kommunalen Schulträger in Höhe von 20 Prozent vorgesehen. Die Kofinanzierung wird den kommunalen Schulträgern zum Teil aus Landesmitteln refinanziert, so dass sie faktisch einen Eigenanteil von 5,4 Prozent für Investitionen im Rahmen des DigitalPakt Schule selbst erbringen müssen. Dementsprechend wurde der Eigenanteil für Träger von freien Schulen ebenfalls auf 5,4 Prozent festgesetzt.
Wie sehen die Antragsvoraussetzungen aus?
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Zu den Antragsvoraussetzungen zählt u.a. eine Bestätigung der Träger, dass der Betrieb und IT-Support gesichert ist sowie die Vorlage eines Medienentwicklungsplans, der eine Bestandsaufnahme der bestehenden und benötigten Ausstattung, ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept und eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte enthält. Das Landesmedienzentrum und die Medienzentren im Land unterstützen und beraten die Schulträger und die Schulen bei der Medienentwicklungsplanung; zudem steht ein Online-Tool zur Erstellung der Pläne bereit. Weitere Informationen zum Medienentwicklungsplan finden Sie auf der Website des LMZ.
Was gilt es beim Medienentwicklungsplan zu beachten?
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Das Landesmedienzentrum (LMZ) und die Kreis- und Stadtmedienzentren (MZen) beraten und begleiten Schulen und Schulträger bei der Erstellung der Medienentwicklungspläne (MEP). Bei MEPen, die mit Begleitung der Medienzentren erstellt werden, achten die Beraterinnen und Berater der MZen bereits im Erstellungsprozess darauf, dass alle Kriterien eingehalten werden und geben die Unterlagen abschließend frei. Für bereits erstellte MEPe und MEPe, die ohne oder mit externer Begleitung erstellt werden, erteilt das LMZ eine Freigabeempfehlung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LMZ. Eine weitere Hilfe zur Erstellung sind die Digitalisierungshinweise.
Zusatzprogramm Administration
Bund und Länder haben ein Programm zur Förderung von IT-Administration an Schulen, eine weiteren Ergänzung des DigitalPakts Schule, auf den Weg gebracht. Der Bund stellt den Ländern wiederum 500 Millionen Euro zur Verfügung, von denen Baden-Württemberg nach dem Königsteiner Schlüssel rund 65 Millionen Euro erhält. Diese Mittel können eingesetzt werden für die Weiterbildung von eigenem IT-Administrationspersonal, Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel oder für die Beauftragung externer IT-Administratoren.
Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
FAQ zum Zusatzprogramm Administration
Wie hängt die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ mit dem DigitalPakt Schule zusammen?
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Die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ ergänzt den DigitalPakt Schule um den Aspekt, dass die Förderung der Weiterbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren für Schulen ermöglicht wird, um die Betreuung und Wartung der im DigitalPakt Schule geförderten Anschaffungen zu sichern. Daher werden durch die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ auch ausschließlich jene Administrationsleistungen gefördert, die mit Investitionen des DigitalPakts Schule und seinen Zusatz-Verwaltungsvereinbarungen (Sofortausstattungsprogramm „Endgeräte für Schülerinnen und Schüler“, Sofortprogramm „Leihgeräte für Lehrkräfte“) in unmittelbarer Verbindung stehen.
Was meint der Begriff Administration?
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Administration im Sinne dieser Bekanntmachung umfasst in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule die technische Planung, die Installation, die Konfiguration sowie die Pflege der informationstechnischen Infrastruktur und der Endgeräte einer oder mehrerer Schulen (bzw. gemäß 5.3 Landeseinrichtung der Lehrkräftebildung), mit Ausnahme der dortigen Schulverwaltungssysteme, -geräte und -anwendungen. Eingeschlossen ist die Tätigkeit von Operatoren für die Sicherstellung des laufenden Betriebs der Anlagen und Systeme im Förderzeitraum, auch hier mit Ausnahme der Schulverwaltungssysteme, -geräte und -anwendungen.
Ist mit der „Administration“ auch die Verwaltung gemeint?
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Nein. Administration meint die technischen Prozesse bis hin zur konkreten Betreuung von Hardware. Nicht förderfähig sind dabei Tätigkeiten wie beispielsweise die Herausgabe von Geräten, das Einsammeln von Geräten, die Sortierung und das Aufbewahren von Leihvereinbarungen. Auch die Vorarbeiten und die Erstellung von Medienentwicklungsplänen ist Teil der Verwaltung und nicht der technischen Administration, daher ebenfalls nicht förderfähig.
Wie ist die Administration privat beschaffter Geräte geregelt?
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Durch die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ werden ausschließlich jene Administrationsleistungen gefördert, die mit Investitionen des DigitalPakts Schule und seinen Zusatz-Verwaltungsvereinbarungen („Sofortausstattungspro-gramm“, „Leihgeräte für Lehrkräfte“) in unmittelbarer Verbindung stehen. Dabei ist nicht gemeint, dass eine Beschaffung in zeitlicher oder inhaltlicher Verbindung steht, sondern dass eine Beschaffung aus den Mitteln jener Programme finanziert wurde. Privat beschaffte Endgeräte werden grundsätzlich nicht durch Schulträger administriert, es sei denn, es gibt Vereinbarungen des Schulträgers mit Eltern oder Lehrkräften im Rahmen der Umsetzung bestimmter Projekte (Bring your own device).
Warum sind Ergänzungsschulen nicht förderberechtigt?
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Da das Programm eine Förderberechtigung im DigitalPakt Schule oder im ergänzenden Sofortausstattungsprogramm erfordert, kann sich die Gruppe der hier förderberechtigten Schulen bzw. Schulträger auch nur auf jene Schulen bzw. Schulträger erstrecken, die in den o.g. Programmen förderberechtigt sind.
Können private Einrichtungen der Lehrkräftefortbildung Mittel beantragen?
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Nein. Es sind nur Landeseinrichtungen der Lehrkräftefortbildung zugelassen, da nur diese im Rahmen von Landesmaßnahmen des DigitalPakts Schule förderberechtigt sind.
Wo ist die Grenze zur Ausstattung der Schulverwaltung zu ziehen?
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Netzwerkkomponenten dienen häufig in einer Schule sowohl der Verwaltung der Schule als auch dem pädagogischen Netz. Die Administration solcher gemeinsam genutzter Hardware ist förderfähig, wenn der überwiegende Nutzungsanteil im pädagogischen Bereich liegt. Ausgeschlossen von der Förderung der Administration sind z. B. Leistungen für Endgeräte im Sekretariatseinsatz, für digitale schwarze Bretter (Vertretungspläne etc.), Drucker und Kopiergeräte in Schulbüros, Server und Anwendungen für Aufgaben der Schulverwaltung.
Was bedeutet in „unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im Digital-Pakt Schule“?
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Die Förderung von Administrationsleistungen ist an Ausstattungsgegenstände geknüpft, die im Rahmen des DigitalPakts Schule inklusive der weiteren Zusatz-Verwaltungsvereinbarungen (Sofortausstattungsprogramm „Endgeräte für Schülerinnen und Schüler“, Sofortprogramm „Leihgeräte für Lehrkräfte“) erworben wurden. So kann die Administration zuvor bereits vorhandener Ausstattungsgegenstände (z. B. ein bereits in der Schule vorhandener Computerraum) nicht gefördert werden. Dort, wo weder Maßnahmen im Rahmen des DigitalPakts Schule umgesetzt werden noch Endgeräte aus dem Sofortausstattungsprogramm sowie dem Sofortprogramm beschafft wurden, können Administrationsleistungen nicht gefördert werden.
Unter welchen Bedingungen ist bereits längerfristig beschäftigtes schulträgereigenes Personal förderfähig?
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Personal eines Schulträgers ist förderfähig, wenn es zusätzliche Administrationsaufgaben übernimmt, die direkt geförderte Investitionen aus dem DigitalPakt Schule bzw. dem Sofortausstattungsprogramm betreffen. Dabei ist unerheblich, ob das Personal extra für solche zusätzlichen Administrationsaufgaben eingestellt wurde, durch Abgabe bisher geleisteter Tätigkeiten jetzt über freie Zeitkapazitäten für die Betreuung von Investitionen des DigitalPakts verfügt oder ob das Personal die Aufgabe als Ersatz für eine wegfallende Aufgabe (z. B. Betreuung zuvor vorhandener analoger Technik) übernimmt.
Nicht förderfähig ist hingegen Personal, welches bereits vor dem DigitalPakt Schule mit Aufgaben der Administration von digitalen Geräten und Strukturen (z. B. Computerraum, Notebookwagen, mobilen Beamern) betraut war, welche immer noch im Einsatz sind bzw. die im Rahmen des DigitalPakts Schule nur erneuert wurden. Hier wäre die Zusätzlichkeit nicht gegeben.
Inwieweit ist es notwendig, dass Personal und Dienstleister für diesen Zeitraum extra eingestellt bzw. unter Vertrag genommen werden müssen?
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Personal zur Administration von in unmittelbarer Verbindung zum DigitalPakt Schule beschaffter Hardware, das bereits im Zusammenhang mit dem DigitalPakt Schule eingestellt worden ist, kann im Förderzeitraum gefördert werden. Ebenso können Dienstleister bereits vor dem Förderzeitraum unter Vertrag gestanden haben.
Personal, welches für vorbereitende Maßnahmen wie die Betreuung der Erstellung von Medienentwicklungsplänen eingestellt wurde, ist hingegen nicht förderfähig.
Was bedeutet „Zusätzlichkeit“?
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Der DigitalPakt Schule und seine Zusatzvereinbarungen haben zum Ziel, die Schulträger bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Damit sollen aber nicht Aufgaben bzw. Investitionen übernommen werden, die sowieso vorgesehen bzw. bereits etabliert sind. Beispielsweise hat eine Schule einen Computerraum. Die laufende Wartung dieser Geräte ist nicht förderfähig, da es keine zusätzlich angeschaffte Ausstattung im Rahmen des DigitalPakts Schule ist.
Ein anderes Beispiel: Ein Schulträger hat bereits eine Person angestellt, die schuleigene Endgeräte administriert. Nicht die Investition selbst durch den DigitalPakt Schule z. B. in zusätzliche Geräte löst einen Fördertatbestand aus. Erst mit Schaffung einer entsprechenden Personalressource für die Administration der zusätzlichen Geräte ist die Bedingung erfüllt und dadurch Förderfähigkeit gegeben.
Unter welchen Bedingungen können Ausgaben für externe Dienstleister gefördert werden?
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Die Leistungen eines externen Dienstleisters sind förderfähig, wenn damit zusätzliche Administrationsaufgaben übernommen werden, die direkt geförderte Investitionen aus dem DigitalPakt Schule bzw. dem Sofortausstattungs- und Sofortprogramm betreffen. Dabei ist unerheblich, ob der Dienstleister innerhalb eines bestehenden Rahmenvertrages mit neuen zusätzlichen Aufgaben beauftragt wurde oder ob die Leistungen im Rahmen eines bestehenden Vertrags als Ersatz für eine wegfallende Aufgabe (z. B. Betreuung zuvor vorhandener analoger Technik) erbracht werden.
Nicht förderfähig sind Leistungen, welche bereits vor dem DigitalPakt Schule als Aufgaben der Administration von digitalen Geräten und Strukturen (z. B. Computerraum, mobile Beamer, Notebookwagen) vergeben waren und immer noch im Einsatz befindliche bzw. im Rahmen des DigitalPakts Schule nur erneuerte Geräte und Strukturen betreffen. Hier wäre die Zusätzlichkeit nicht gegeben.
Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind förderfähig?
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Es sind Fortbildungsangebote förderfähig, die terminiert und zeitlich abgrenzbar sind und deren Fortbildungsqualität gesichert (kompetente Referenten etc.) ist. Ferner muss gewährleitet sein, dass die Fortbildungsteilnahme bescheinigt wird, die Angebote inhaltlich in direktem Zusammenhang zu Tätigkeiten der Administration von Investitionen des DigitalPakts Schule gemäß den Fördertatbeständen stehen sowie dass deren Finanzierung auf Grundlage einer zahlungsbegründenden Unterlage erfolgt.
Grundständige Ausbildungen sind nicht förderfähig.
Es können maximal 10.000 Euro insgesamt je Person eingesetzt werden.
Welche Rolle spielt bei der Umsetzung des Förderprogramms die L-Bank?
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Die L-Bank ist zuständig für die Antragsbearbeitung, die Genehmigung, die Auszahlung der Mittel sowie die Überprüfung der Verwendungsnachweise. Anträge können gestellt werden, sobald die Formulare auf der Homepage der L-Bak veröffentlicht sind. Bewilligungen sind laut L-Bank voraussichtlich ab dem 01. April 2021 möglich. Die L-Bank berät ab dann über ihre Hotline auch die Schulträger bei Fragen zur Förderfähigkeit.
Welche Hilfestellungen für konkrete Einzelfragen gibt es über die Hotline hin-aus?
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Das Land hat mit dem Bund eine Fördertatbestandliste abgestimmt, die Sie hier finden.
Was bedeutet es, dass Kofinanzierungen Dritter unzulässig sind?
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Personen oder Dienstleister, die im Rahmen von anderen Förderprojekten bezuschusst werden, können nicht auch zusätzlich aus dem DigitalPakt Schule oder dessen Zusatzprogrammen für die gleichen Aufgaben gefördert werden. Eine Förderung aus der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ kann bis zu 100 Prozent der Finanzierung einer Stelle ausmachen.
Wie wird der Eigenanteil von 10 Prozent erbracht?
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Der Eigenanteil von 10 Prozent, der gemäß der Vereinbarung der Länder mit dem Bund zu erbringen ist, wird in diesem Fall pauschaliert durch das Land erbracht. Schulträger müssen keinen zusätzlichen Eigenanteil erbringen.
Was ist konkret zu tun, um eine Förderung zu erhalten?
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Zuwendungsanträge sind von den Schulträgern bei der L-Bank über das von der L-Bank zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren einzureichen.
Im Zuwendungsantrag werden Angaben zur Mitteleinsatzplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn der zu fördernden Maßnahme), eine Bestätigung über die Verbindung der Maßnahmen zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule“ sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule verlangt. Außerdem muss der Antrag Angaben zur Sicherung des langfristigen Administrationsbetriebs und eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen enthalten.
Wie muss die Verwendung der Mittel nachgewiesen werden?
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Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der L-Bank den vereinfachten Verwendungsnachweis vorzulegen. Ein entsprechendes Formular dafür steht auf der Webseite der L-Bank ab 01. April 2021 zur Verfügung. Im vereinfachten Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und das Vorhaben den der Bewilligung zugrunde gelegten Unterlagen, Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeführt wurde. Gegebenenfalls sind Abweichungen mitzuteilen.
Mit der Genehmigung des Verwendungsnachweises wird die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten festgestellt.
Wie ist es möglich, eine Abschlagszahlung zu erhalten?
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Der Schulträger erhält mit Genehmigung seines Antrags die Möglichkeit bis zu 60 Prozent der Fördersumme gegen Belege (z. B. Rechnungen externer Dienstleister, Überblicksbogen Lohnabrechnungen) einmalig abzurufen. Der Restbetrag wird nach Prüfung des vereinfachten Verwendungsnachweises ausbezahlt. Eine monatliche Abrechnung mit der L-Bank z. B. für laufende Personalkosten des Schulträgers ist nicht möglich.
Wie ist der Förderzeitraum festgelegt?
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Der Zeitraum einer möglichen Förderung in Baden-Württemberg erstreckt sich über die Jahre 2021 und 2022. Für die Förderfähigkeit der Maßnahmen ist jedoch maßgeblich, dass diese in direkter Verbindung mit dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 stehen.
Inwieweit bedeutet „Förderzeitraum“ hier, dass Personal und Dienstleister für diesen Zeitraum extra eingestellt bzw. unter Vertrag genommen werden müssen?
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Der Förderzeitraum gibt an, für welchen Zeitraum die Leistungen gemäß den Regelungen förderfähig sind. Personal, das bereits im Zusammenhang mit dem DigitalPakt Schule eingestellt worden ist, kann im Förderzeitraum gefördert werden. Ebenso können Dienstleister bereits vor dem Förderzeitraum unter Vertrag gestanden haben, Anschaffungen des DigitalPakts zu betreuen.
Personal, welches für vorbereitende Maßnahmen wie die Betreuung der Erstellung von Medienentwicklungsplänen eingestellt wurde, ist nicht förderfähig.
Müssen die Ausgaben für Personal oder externe Dienstleistungen über den gesamten Förderzeitraum gestreckt sein?
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Nein. Die zur Verfügung stehenden Mittel können bis zur Höhe der tatsächlichen Personalkosten bzw. Kosten für externe Leistungen im förderfähigen Tätigkeitsbereich auch über einen kürzeren Zeitraum eingesetzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass über die gesamte Laufzeit des Programms verlässliche Lösungen für die Schulen zur Verfügung stehen.
Ab wann sind die Fördergelder abzurufen und was passiert mit nicht abgerufenen Mitteln?
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Der frühestmögliche Abrufzeitpunkt ist das Datum des Vorliegens einer Förderzusage, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits 60 Prozent der Mittel förderfähig verausgabt wurden.
Fördermittel, die bis zum 30.06.2023 bei der L-Bank nicht abgerufen worden sind (maßgeblich ist das Vorliegen des Verwendungsnachweises), werden in einer zweiten Förderrunde durch das Kultusministerium neu verteilt. Das Kultusministerium erlässt hierfür zu gegebener Zeit eine Förderregelung.
Zukunftsland Baden-Württemberg – Unterstützung für Schulen
Das Kultusministerium stellt den öffentlichen und privaten Schulen in Baden-Württemberg schulbezogene Budgets zur Verfügung.
Mit diesem Budget können die Schulen in Maßnahmen investieren, die Ihnen helfen, gut durch die Corona-Pandemie zu kommen. Das
Programm umfasst ein Volumen von insgesamt 40 Millionen Euro. Möglich ist die Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen, sofern
diese nicht durch den DigitalPakt Schule sowie seine Zusatzvereinbarungen abgedeckt sind.
Förderrichtlinie für das Programm Zukunftsland Baden-Württemberg (PDF)
Welchen Zweck verfolgt das Förderprogramm „Zukunftsland BW - Stärker aus der Krise“ („Unterstützung für Schulen“)?
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Das Unterstützungsbudget für Schulen soll Schulträgern einen ergänzenden finanziellen Spielraum bieten, um Corona-bedingten Herausforderungen im Hinblick auf die Digitalisierung und die Verbesserung raumlufthygienischer Maßnahmen zur Gesunderhaltung zu begegnen.
Welche Schulen sind förderberechtigt?
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Das Programm richtet sich an alle Schulträger öffentlicher Schulen sowie privater Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums. Die gesamten Mittel werden auf die förderberechtigten Schulen verteilt.
Wie ist der Förderzeitraum festgelegt?
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Der Zeitraum einer möglichen Förderung in Baden-Württemberg dauert von November 2020 bis 31. Juli 2021. Eine Verlängerung des Förderzeitraumes ist ausgeschlossen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Fördermittel durch das Kultusministerium für den Schulträger können Maßnahmen im Förderbereich, die ab dem 2. November 2020 begonnen wurden, gefördert werden.
Was umfasst der Begriff „Digitalisierung“ und welche Anschaffungen sind förderfähig?
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Der Förderbereich begrifflich sehr weit gefasst. Mit den Mitteln können sowohl Investitionen in die Hardware (inkl. Zubehör) und IT-Infrastruktur einer Schule als auch die Beauftragung von Dienstleistungen oder die Bezahlung von Lizenzge-bühren für Software finanziert werden, sofern im Moment der Beschaffung keine Förderung aus Programmen des DigitalPakts Schule erfolgen kann, weil zum Beispiel die Fördertatbestände in jenen Programmen nicht berücksichtigt werden oder weil die Mittel des DigitalPakts Schule mit seinen Zusatzprogrammen bereits ausgeschöpft bzw. anderweitig verplant sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Anschaffungen sich technisch und konzeptionell in die Infrastruktur und Rahmenbedingungen des Schulträgers einpassen. Insbesondere bei Software ist auf deren datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit zu achten. Folgekosten für den Betrieb und die Wartung nach Ablauf des Förderzeitraumes müssen hin-sichtlich der Übernahme mit dem Schulträger geklärt werden.
Was umfasst der Begriff „raumlufthygienische Maßnahmen“ und welche Anschaffungen sind förderfähig?
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Raumlufthygienische Maßnahmen im Sinne der Infektionsprophylaxe sind Maßnahmen, die das Lüften unterstützen, sowohl technisch als auch organisatorisch, bzw. die Verbreitung von Aerosolen in der Raumluft durch personenunabhängige Maßnahmen verhindern.
Raumlufthygienische Maßnahmen umfassen sowohl Investitionen in Geräte, die das Lüften technisch unterstützen oder die Raumluft direkt verbessern (Filter) als auch die Anschaffung von Hilfsmitteln wie z. B. CO2-Ampeln. Für die Raumlufthygiene können auch Einrichtungsgegenstände zum Auffangen von Tröpfchen oder Aerosolen (z. B. Plexiglasscheiben) gefördert werden.
Nicht zu den raumlufthygienischen Maßnahmen zählen persönliche Schutzausrüstungen wie Mund-Nasen-Schutz (Masken) oder Materialien zur Testung von Personen in Bezug auf das Vorliegen einer Infektion.
Ebenfalls nicht zu den Anschaffungen gehören umfangreiche investive Begleitmaßnahmen wie bauliche Maßnahmen, wohl aber Handwerkerleistungen zur Installation und zum Anschluss der Geräte.
Für die Einhaltung der Sicherheitsaspekte beim Betrieb der Anschaffungen ist der Schulträger verantwortlich.
Welche Betriebsaufwände für raumlufthygienische Maßnahmen zur Ge-sunderhaltung an Schulen sind förderfähig?
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Die technische Unterhaltung verschiedener Geräte zur Verbesserung der Raumlaufhygiene erfordert neben einer regelmäßigen Funktionsüberprüfung auch Maßnahmen für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Darüber hinaus sind Komponenten (wie z. B. Filter, Reinigungsflüssigkeiten, ggf. Batterien) regelmäßig zu tauschen. Sowohl die dafür nötigen Dienstleistungen als auch das Verbrauchsmaterial sind förderfähig und fallen unter Betriebsaufwände. Nicht förderfähig sind Betriebsaufwände, die sich mittelbar aus Maßnahmen zur Verbesserung der Raumlufthygiene ergeben, beispielsweise Stromkosten oder erhöhte Heizkosten durch vermehrtes Lüften.
Wie erhält der Schulträger die Mittel?
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Ein Antragsverfahren ist nicht vorgesehen. Schulträger öffentlicher Schulen erhalten die Mittel im Umfang der Summe der Budgets ihrer Schulen antraglos vom Kultusministerium über die Landkreise.
Schulträger privater Schulen hinterlegen unter folgendem Link ihre Kontodaten und erhalten dann die Mittel durch das Kultusministerium ebenfalls antraglos.
Wie wird entschieden, für was die Mittel konkret vor Ort eingesetzt wer-den?
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Die Anschaffungen nehmen die Schulträger im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung vor. Dazu schlägt die Schulleitung dem Schulträger Maßnahmen vor, über deren Umsetzung der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung entscheidet. Es soll mit den Maßnahmen schulischen Bedarfen Rechnung getragen werden. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass die Anschaffungen weder für den Schulträger eine nicht tragbare künftige Belastung darstellen noch Ausstattungskonzepte unterlaufen.
Was bedeutet „schulscharfes Budget“?
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Das Budget steht für Anschaffungen an einer bestimmten Schule zur Verfügung. Der Schulträger stimmt mit deren Schulleitung ab, wie das Budget zielführend in der Schule eingesetzt wird. Er darf die Fördermittel einer Schule nicht auf andere Schulen in seiner Trägerschaft verteilen. Anschaffungen aus schulscharf zur Verfügung gestellten Mitteln müssen in der jeweils betreffenden Schule zum Einsatz kommen.
Welche Hilfestellungen für konkrete Einzelfragen zum Förderprogramm gibt es?
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Die „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ beim Kultusministerium beantwortet Fragen zum Förderprogramm und ist zuständig für dessen administrative Abwicklung auf Landesebene.
Was bedeutet es, dass Doppelförderungen unzulässig sind?
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Anschaffungen, die im Rahmen von anderen Förderprogrammen vollständig finanziert werden, können nicht zusätzlich auch aus diesem Förderprogramm bezuschusst werden. Eine Förderung aus dem Programm „Unterstützung für Schulen“ kann bis zu 100% der Finanzierung einer Anschaffung ausmachen.
Welche Eigenanteile müssen erbracht werden?
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Für die Anschaffungen müssen keine Eigenanteile erbracht werden. Es obliegt jedoch dem Schulträger, die Einbindung der Anschaffungen in die örtliche technische Infrastruktur zu sichern sowie den laufenden Betrieb über den Förderzeitraum hinaus zu gewährleisten.
Wie muss die Verwendung der Mittel nachgewiesen werden?
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Die Schulträger weisen die Mittelverwendung gegenüber der Geschäftsstelle zum 31. August 2021 nach. Dafür wird das Verfahren eines vereinfachten Verwendungsnachweises über eine Online-Abfrage genutzt.
Dieses Onlineformular kann hier aufgerufen werden.
Das Kultusministerium sowie der Rechnungshof haben das Recht, Stichprobenprüfungen durchzuführen und Belege einzusehen sowie die Anschaffungen zu begutachten.