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Schulartübergreifend

Schülerinnen- und Schülerbetreuung

Schüler schauen in eine Kamera

Die Gesellschaft wandelt sich, familiäre Strukturen sind vielfältiger geworden. Die veränderte Situation vieler Familien hat zur Folge, dass ein erhöhter Betreuungsbedarf für Kinder und Jugendliche besteht. Das Land reagiert auf diesen Wandel mit flexiblen Konzepten.

Die Landesregierung misst der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hohe Priorität zu, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Bedarfsgerechte und flexible Betreuungsangebote sollen betroffenen Eltern eine echte Wahlfreiheit eröffnen, ob die Betreuung ihres Kindes innerhalb oder auch außerhalb der eigenen Familie erfolgen soll. Grundsätzlich ist die Erziehung der Kinder in erster Linie das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern.

Das Land lockerte ab dem Schuljahr 2020/2021 die Bezuschussungsmöglichkeiten kommunaler Betreuungsangebote an Grundschulen und Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Am 19. November 2019 wurde vom Kabinett beschlossen, dass das Land seine freiwillige Förderung der kommunalen Betreuung ausweiten und damit die in der letzten Legislatur beschlossenen Beschränkungen der Bezuschussung lockern werde. Um die vorgesehene Ausweitung der Betreuungsfinanzierung zu ermöglichen, hat das Kultusministerium die Verwaltungsvorschrift angepasst. Ausgenommen von der Förderung sind die schulgesetzlich verankerten Ganztagsschulen nach Paragraf 4 a und nach Paragraf 8 a Schulgesetz.

Die Fördersätze für die Verlässliche Grundschule, Flexible Nachmittagsbetreuung, den Hort und Hort an der Schule wurden rückwirkend zum Schuljahr 2021/2022 angehoben.

Das Kultusministerium ist derzeit befasst mit der Anpassung der Verwaltungsvorschriften über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger

  • von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
  • von Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen
  • der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte. 

Die Antragsformulare werden zum Start des Antragsverfahrens Schuljahr 2023/2024 hier auf der Homepage verfügbar sein. Der Start des Antragsverfahrens kann, aufgrund der aktuellen Anpassung der Verwaltungsvorschriften, erst nach dem 15. November 2023 erfolgen. Die Antragsfrist für das Schuljahr 2023/2024 wird verlängert.

Flyer Ganztagsschule und flexible Betreuungsangebote (PDF, barrierefrei)

Verlässliche Grundschule

Die Verlässliche Grundschule bietet eine Betreuung unmittelbar vor und nach dem vormittäglichen Unterricht an, die vom Schulträger oder einem freien Träger organisiert wird. Auf diese Weise können Kinder am Vormittag bis zu sechs Stunden (z.B. von 7 bis 13 Uhr) betreut werden. Die Betreuungszeit endet spätestens um 14 Uhr.

Die Kinder werden in Räumen der Grundschule oder in benachbarten Räumen durch Personal des Trägers, insbesondere durch Erzieher und Personen mit Erfahrung in der Kindererziehung, betreut. Der Träger der Betreuungseinrichtung ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Angebots (z.B. Sportangebote, kreative Aktivitäten).

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung vom 3. August 2020 (PDF, barrierefrei)

ANBest-Betreuungsangebote (PDF, barrierefrei)

Flexible Nachmittagsbetreuung

Im Rahmen der flexiblen Nachmittagsbetreuung können innerhalb des Gesamtbetreuungskonzepts einer Kommune Betreuungsangebote am Nachmittag im Umfang von maximal 15 Stunden je Woche und Gruppe an allgemein bildenden Schulen (Grundschulen, Sonderschulen und weiterführenden Schulen) angeboten werden. Kommunen und freie Träger der Jugendhilfe (beispielsweise Kirchen, Sportvereine, Elternvereine, Fördervereine von Schulen) können diese Angebote an Schulen machen. Die flexible Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens um 12 Uhr und endet spätestens um 17.30 Uhr. 

In der inhaltlichen Ausgestaltung sind die Träger frei. Die Beiträge für die flexible Nachmittagsbetreuung werden vom Träger festgesetzt.

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung vom 3. August 2020 (PDF; barrierefrei)

ANBest-Betreuungsangebote (PDF, barrierefrei)

Hort an Schulen / herkömmlicher Hort

Der Hort an der Schule und der herkömmliche Hort sind Einrichtungen der Jugendhilfe, die schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach dem Schulunterricht betreuen. Sie bieten von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag eine freiwillige Nachmittagsbetreuung von täglich mindestens fünf Stunden an und sind in der Regel auch in den Schulferien geöffnet. Der Hort kann schul- und schulartübergreifend geführt werden.

Der Hort an der Schule hat eine eigene Leitung und arbeitet eng mit der Schule und dem Elternhaus zusammen. Er unterscheidet sich vom herkömmlichen Hort dadurch, dass er in einer Schule untergebracht oder in räumlicher Nähe zu einer Schule eingerichtet ist. In der Regel wird in der Einrichtung ein Mittagessen für die Kinder angeboten.

Die Gebühr für die Betreuung im Hort wird vom Träger festgesetzt.

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (PDF; barrierefrei)

ANBest-Betreuungsangebote (PDF, barrierefrei)

Weitere Informationen

Die Handreichung „Schulaufsicht über Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft“ gibt allen in der Schulaufsicht tätigen Personen Hilfestellung, um die mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. November 2022 neu statuierte Aufsicht über die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger für Schulkinder gut erfüllen zu können.

Antworten auf häufig dazu gestellte Fragen finden Sie hier.

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