Hier finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für angehende Lehrkräfte in den
Vorbereitungsdiensten oder in der Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
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Fragen rund um den Vorbereitungsdienst
Schon bisher konnten Nachweise, die nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben (ärztliches Zeugnis oder das erweiterte Führungszeugnis) oder das Abschlusszeugnis des Lehramtsstudiengangs nachgereicht werden. Zusätzlich können nun auch Nachweise, für die derzeit keine Kurse angeboten werden (z.B. der Erste-Hilfe-Kurs) bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Regierungspräsidien nachgereicht werden.
Da die Corona-Pandemie mehrfach zur Schließung der Schwimmbäder führte und deshalb nur zeitweise entsprechende Schulungen (z.B. durch die DLRG) angeboten werden konnten, kann der Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht spätestens bis Ende des ersten Ausbildungsabschnittes (Ende Juli), jedoch auf jeden Fall vor Beginn des selbstständigen Unterrichts mit eigenem Lehrauftrag, nachgereicht werden.
Die Folgen der Corona-Pandemie führen vereinzelt zu Schwierigkeiten, die Betriebspraxis in vollem Umfang von 52 Wochen abzuleisten. Auf Grund der zeitweisen Schließung von Produktionsstätten und Einrichtungen sowie der Kurzarbeit in Betrieben ist es auf teilweise nicht möglich, einen Praktikumsplatz z. B. in einer Kindertagesstätte, einem Pflegeheim oder im Hotel- und Gaststättengewerbe zu erhalten.
Um dennoch eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu ermöglichen, findet nachfolgende Sonderregelung für die Betriebspraxis Anwendung:
„Soweit für Teile der Betriebspraxis von einer Bewerberin/einem Bewerber kein geeigneter Praktikumsplatz gefunden werden konnte, weil die entsprechenden Einrichtungen oder Betriebe auf Grund der Corona-Pandemie schließen mussten oder diese situationsbedingt keine Praktikanten aufnahmen, und deshalb die erforderliche Betriebspraxis teilweise nicht absolviert werden konnte, gelten die erforderlichen Praktika als erfüllt. Dies ist von der Bewerberin/dem Bewerber durch die Vorlage entsprechender Absagen der jeweiligen Betriebe/Einrichtungen glaubhaft zu machen.“
Das Kultusministerium hat die Entscheidung getroffen, dass es für angehende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung und vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Regelungen zu Fernlern- und Präsenzunterricht möglich ist, an zwei Schulstandorten ausgebildet/eingesetzt zu werden.
Die Leitungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte achten als Leitungen der Ausbildung der angehenden Lehrkräfte bei der Organisation des Unterrichts unbedingt darauf, dass eine Absprache zwischen dem Seminar und den Schulleitungen erfolgt, um die Bedingungen im Einzelfall zu klären. Diese Absprache ist durch die beteiligten Akteure zu dokumentieren.
Laufende Vorbereitungsdienste mit Beginn im Januar/Februar 2021:
Die seit 24. November 2021 geltende Regelung, Seminarveranstaltungen möglichst in digitaler Form durchzuführen, gilt bis auf Weiteres weiter. Prüfungen können hingegen wie bisher in den Seminarräumen in Präsenz stattfinden.
Neue Vorbereitungsdienste mit Beginn ab Januar/Februar 2022:
Es finden Auftaktveranstaltungen zur Urkundenübergabe/Vereidigung in Präsenzform statt. Es sind mit Blick auf das aktuelle Pandemiegeschehen zunächst möglichst nur digitale Seminarveranstaltungen vorgesehen.
Informationen zu den Lehramtsprüfungen im Vorbereitungsdienst
Ja, die Staatsprüfungen finden - wenn pandemiebedingt notwendig in modifizierter Form - statt. Die Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/2022, den Versetzungsentscheidungen und Niveauzuordnungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022) vom 17. Dezember 2021 regelt diese pandemiebedingten Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Die Dokumentation findet grundsätzlich nach § 19 GymPO oder § 19 BSPO statt. Soweit eine notwendige eigene schulische Praxis für die Erstellung der Dokumentation gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung pandemiebedingt unmöglich ist, können diese Inhalte in der Dokumentation theoretisch behandelt werden. Der Zeitraum kann in Abweichung zu den jeweiligen Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Zeitdauer umfassen.