Auf dieser Seite veröffentlichen wir sukzessive Antworten auf die vielen Fragen, die sich durch den Ukraine-Krieg in Bezug
auf Schule, Sport und Kultur ergeben, insbesondere zum Schulbesuch geflüchteter Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine in
Baden-Württemberg
Schulbesuch von geflüchteten Kindern und Jugendlichen
Ja, die geflüchteten Kinder sind berechtigt, wenn sie das möchten, direkt nach ihrer Ankunft eine Schule zu besuchen.
Die Kinder werden von den Schulen aufgenommen und einer Klasse zugeteilt. Das passende Angebot prüft die Schule gemeinsam mit dem zuständigen Schulamt bzw. Regierungspräsidium. In der Regel besuchen Kinder im Grundschulalter die nächstgelegene Grundschule. Bei den weiterführenden Schulen helfen die Schulen und die Schulaufsicht, das passende Angebot in der Nähe zu finden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass pragmatisch, unbürokratisch und im Sinne des geflüchteten Kindes gehandelt wird.
Durch die Flüchtlingsbewegungen ab 2015 haben wir mit den Vorbereitungsklassen (VKL) und dem Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen der beruflichen Schulen (VABO) bereits ein integratives System für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche, die noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, um eine Regelklasse besuchen zu können. Dieses kann genutzt werden.
Ferner können geflüchtete Kinder und Jugendliche auch eine Regelklasse besuchen. Darüber entscheidet die Schulleitung.
Darüber hinaus prüfen wir aktuell digitale Beschulungsmöglichkeiten der Geflüchteten, etwa auch in der Herkunftssprache.
Geflüchtete Kinder (ab 6 Jahre) und Jugendliche sind grundsätzlich schulpflichtig, sobald sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn sie oder ihre Eltern sich für einen längerfristigen Aufenthalt hier entschieden haben und diese Entscheidung durch entsprechende Schritte erkennbar machen, wie z.B. die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch bereits begründet werden, solange die geflüchteten Personen noch in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie sich erkennbar längerfristig am Ort oder in der Region niederlassen möchten.
Andernfalls beginnt für die ukrainischen Kinder und Jugendlichen die Schulpflicht grundsätzlich erst sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Gleichwohl besteht aber auch schon vor Ablauf der sechs Monate ein Anspruch auf ein schulisches Angebot, also im Ergebnis zwar keine „Schulpflicht“, aber eine „Schulberechtigung“.
Mit der Anmeldung und Aufnahme an eine Schule tritt jedoch die Schulbesuchspflicht ein, d.h. diese Schülerinnen und Schüler sind dann wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler zum Besuch des Unterrichts verpflichtet.
Das bedeutet konkret:
- Besteht nach den oben dargestellten Grundsätzen noch keine Schulpflicht, besteht auch keine Verpflichtung, das Kind an einer Schule anzumelden.
- Mit der Anmeldung wird aber die gleiche Pflichtenstellung begründet.
Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Für das Einschulungsjahr 2022, also für Kinder, die ab dem Schuljahr 2022/2023 das erste Schuljahr besuchen, gilt:
- Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zu dem maßgeblichen Einschulungsstichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben. Einschulungsstichtag ist für das Schuljahr 2022/2023 der 30. Juni 2022. Kinder, die nach dem 30. Juni 2016 geboren sind, sind nach dieser Regelung für das Schuljahr 2022/2023 nicht schulpflichtig.
- Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag und bis zum 30. Juni 2023 das sechste Lebensjahr vollenden, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden und erhalten damit den Status eines schulpflichtigen Kindes.
Kinder, die erst nach dem 30. Juni 2023 sechs Jahre alt werden, können vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
Die Schulpflicht wird in Baden-Württemberg grundsätzlich durch den regelmäßigen Besuch des Präsenzunterrichts an einer deutschen Schule erfüllt, d. h. es muss sich um eine öffentliche Schule oder um eine genehmigte Ersatzschule in freier Trägerschaft handeln, die sich auf deutschem Gebiet befindet.
Die Schulpflicht kann nicht durch die Teilnahme an anderen Bildungsangeboten wie z. B. ukrainischen (Online- oder Fern-) Unterrichtsangeboten erfüllt werden. Im Einzelfall besteht jedoch nach § 4 Schulbesuchsverordnung die Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler vom Besuch der Schule zu beurlauben.
Außerhalb des Unterrichts an den Schulen in Baden-Württemberg steht es den schulpflichtigen geflüchteten Schülerinnen und Schülern aber jederzeit frei, Unterrichts- und Lernangebote aus ihrer Heimat wahrzunehmen.
Freiwillige (Pensionäre, ausgebildete Lehrkräfte, Studierende, ukrainische Lehrkräfte, Lehrkräfte anderer Nationen, Personen mit pädagogischer Vorbildung, Erzieherinnen, etc.), die bei der Beschulung Geflüchteter an Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen, allgemeinbildenden Gymnasien und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie an Beruflichen Schulen in Baden-Württemberg unterstützen wollen, können sich über unser neu eingerichtetes landesweites Internet-Portal registrieren lassen.
Wenn Sie Interesse an einer Tätigkeit haben, kommen Sie hier direkt auf das Internet-Portal.
Der Zugang zum Portal wird über die E-Mail-Adresse und das persönliche Kennwort geöffnet. Danach werden über eine komfortable Führung im Programm Qualifikationen sowie geografische und pädagogische Einsatzwünsche abgefragt. Im Falle einer möglichen Beschäftigung nimmt das zuständige Regierungspräsidium mit Ihnen Kontakt auf. Es werden Ihnen in diesem Fall von den Regierungspräsidien befristete Arbeitsverträge angeboten.
Lehrkräfte, die sich bereits im Schuldienst des Landes befinden (unbefristet oder befristet) und die ebenfalls Unterstützung leisten wollen, melden ihre Bereitschaft der Schulleitung. Die Schule leitet diese Einsatzbereitschaft an die nächsthöhere Schulverwaltungsebene weiter.
Geflüchtete ukrainische Lehrkräfte, die in Baden-Württemberg an Schulen tätig werden möchten, können sich auch direkt an das jeweils zuständige Regierungspräsidium wenden:
- RP Tübingen: lehrkraefte-ukraine@rpt.bwl.de
- RP Stuttgart: lehrkraefte-ukraine@rps.bwl.de
- RP Karlsruhe: Ukraine.Abt07@rpk.bwl.de
- RP Freiburg: Ukraine.Schule@rpf.bwl.de
Neben der Beschulung und Betreuung ist auch die Zeit außerhalb dieser Einrichtungen bedeutend, um in einem neuen Land anzukommen - sei es möglicherweise auch nur vorrübergehend. Hier haben wir unsere Sport- und Musik- und Kulturvereine gebeten, pragmatisch zu handeln und die geflüchteten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen einzubinden. Die Rückmeldungen zeigen, dass die Hilfsbereitschaft riesig ist und dies auch bereits gut funktioniert. Auch können etwa psychologische Beratungsstellen weiterhelfen, um mit den Folgen der Flucht und des Krieges besser umgehen zu können.
Um bei der Beschulung geflüchteter Kinder und Jugendlicher helfen zu können, sind für Lehrkräfte aus der Ukraine zwingend die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Kurzer Lebenslauf
- Nachweis über Masernimmunität bei nach 31.12.1970 geborenen Personen. Für aus der Ukraine geflüchtete Lehrkräfte ist es übergangsweise ausreichend, wenn spätestens zu Beginn der Tätigkeit die erste Impfung erfolgt ist und der Nachweis über die zweite Impfung spätestens vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit vorgelegt wird. Eine Erklärung zum Masernschutz findet sich hier. Hilfreich für bisher noch nicht gegen Masern geimpfte Lehrkräfte ist es, unverzüglich mit dem Impfprozess zu beginnen, um möglichst bereits vor einem eventuellen Vertragsabschluss den vollen Impfschutz zu haben.
- Erklärung zu Vorstrafen Der Vordruck zur Erklärung zu Vorstrafen muss zusammen mit der Bescheinigung zur kostenpflichtigen Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses dem zuständigen Regierungspräsidium übermittelt werden. Diese Bescheinigung wird von der Meldebehörde erstellt, wenn dort auf Basis der Aufforderung des Regierungspräsidiums (gesondertes Anforderungsschreiben) im Falle eines Einstellungsangebots ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird.
- Nachweis über das bestehende Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft in der Ukraine
- Nachweis über gute Deutschkenntnisse, um die Kommunikation mit dem Kollegium zu ermöglichen.
- Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (die bei der Beantragung des Aufenthaltstitels erhaltene Fiktionsbescheinigung ist zunächst ausreichend).
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Die Schulverwaltung kommt erst bei einem entsprechenden Bedarf auf die Personen zu, die sich auf dem Portal haben registrieren lassen.
Falls ein Vertrag in Frage kommt, kann die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die zuständigen Stellen einige Zeit in
Anspruch nehmen. Damit ukrainische Lehrkräfte bei der Beschulung geflüchteter ukrainischer Kinder und Jugendlicher
unterstützen können, müssen die aufgezählten Voraussetzungen erfüllt werden.
Erklärung zu Vorstrafen - ukrainisch (PDF)
Erklärung zu Vorstrafen - russisch (PDF)
Erklärung zum Beschäftigungsnachweis - ukrainisch (PDF)
Erklärung zum Beschäftigungsnachweis - russisch (PDF)