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Rahmeninformation Beschulung und Betreuung Geflüchteter

V. Personal

Gruppe junger Lehrkräfte

1. Gewinnung

Um die Gewinnung von Personen zur Beschulung Geflüchteter zu erleichtern, wurde aufbauend auf dem Vertretungspool Online (VPO) ein Portal aufgebaut, in dem sich interessierte Personen registrieren können. Hierzu zählen u.a. (pensioniertes) Lehr- und Betreuungspersonal, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ausländische, also auch ukrainische Lehrkräfte. Diese benötigen grundsätzlich Kenntnisse in der deutschen Sprache. Zur Beschulung der geflüchteten Kinder und Jugendlichen können Lehrkräfte auch ihr Deputat oder ihren bestehenden Vertrag aufstocken. Die Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämter können so gezielt auf Interessierte zugehen. 

Für aus der Ukraine geflüchtete Lehrkräfte wurden auf Ebene der Kultusministerkonferenz (KMK) gemeinsame Eckpunkte für die Beschäftigung festgelegt, die auf deren spezielle Situation Rücksicht nehmen. So kann vorübergehend ein Vertrag mit noch aktiv im Dienst stehenden ukrainischen Lehrkräften bereits auf Basis des Nachweises der Beschäftigung als Lehrkraft in der Ukraine z.B. durch aussagekräftige Gehaltsmitteilungen geschlossen werden, ohne dass Arbeitszeugnisse, Verträge o. ä vorgelegt werden müssen. Ferner genügt anstelle der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vorübergehend dessen Beantragung in Verbindung mit einer Selbstauskunft. Auch Ukrainische Lehrkräfte müssen grundsätzlich den in § 20 Abs. 9 IfSG geforderten Masernschutz nachweisen. Für eine Aufnahme des Dienstes reicht es jedoch zunächst aus, wenn bei Aufnahme des Dienstes mindestens die erste Masernschutzimpfung vorliegt und die zweite Impfung spätestens nach vier Wochen nachgeholt wird. Unterbleibt die fristgerechte zweite Impfung, ohne dass ein ein hinreichender Grund i.S.d. §20 Abs. 9 IfSG nachgewiesen wird, kann das Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt werden. Eine vollständige Impfung kann auch mittels Antikörpertiterbestimmung nachgewiesen werden, wenn die erforderlichen Dokumente fluchtbedingt nicht vollständig vorliegen. Darüber hinaus ist auch nicht die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich, sondern es genügt die Fiktionsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Unterlagen, wie insbesondere Ausbildungsnachweise, können nachgereicht werden. Bildungsnachweise können ukrainische Bürgerinnen und Bürger über die ukrainische Bildungsdatenbank EDEBO abrufen. Die Eingruppierung erfolgt zunächst auf Basis der vorliegenden Nachweise.

2. Einsatzmöglichkeiten für die neu eingestellten Lehrkräfte

Im Rahmen der Beschulung Geflüchteter können befristet Beschäftigte je nach Qualifikation und Organisation vor Ort sowohl eigenständig in VKL, VABO oder Sprachförderkursen als auch im Unterricht als Teampartner eingesetzt werden. Auch ein Einsatz in Regelklassen ist je nach Sprachniveau und Fortbildung (z.B. zum hiesigen Schulsystem) grundsätzlich denkbar. (Weiterführende Informationen und Materialien zur Unterstützung finden Sie im Abschnitt VI. Unterstützung, Angebote und Materialien.)

3. Einsatz unterrichtsbegleitender Unterstützungskräfte

Sofern eine Schule konzeptionell unterrichtsbegleitende Modelle zum Abbau von coronabedingten Lernrückständen plant und dafür Unterstützungskräfte einsetzen möchte, kann dies über das Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ geschehen. Von diesen Fördermaßnahmen können auch aus der Ukraine geflohene oder neu zugewanderte Kinder und Jugendliche profitieren. Es können dann wie bei den bisher schon in diesem Bereich stattfindenden Maßnahmen sowohl integrative als auch additive Angebote gemacht werden. Geflüchtete und neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler können im Rahmen von „Lernen mit Rückenwind“ insofern gefördert werden, als dass sie in bestehende Angebote und Maßnahmen zur Behebung pandemiebedingter Lernrückstände integriert werden - dazu gehören auch Sprachfördermaßnahmen sowie Angebote zur sozial-emotionalen Förderung. Dabei dürfen sie gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler von allen Angeboten profitieren und auch am Ferienband und weiteren Ferienangeboten teilnehmen.

4. Einsatz von Ehrenamtlichen 

Im Rahmen des Lehrbeauftragtenprogramms (PDF) können auch ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer im Bereich der Sprachförderung tätig werden. Es ist im Programm explizit vorgesehen, „Förderkurse im Rahmen der Fördermaßnahmen zur Eingliederung von ausländischen und ausgesiedelten Schülern“ zu ermöglichen, „wenn eine gezielte Abstimmung mit dem Regelunterricht gewährleistet ist“. Die Organisation obliegt dabei den Schulen. Auch Stütz- und Förderkurse können im Rahmen des Lehrbeauftragtenprogramms vergeben werden.

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