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Rahmeninformation Beschulung und Betreuung Geflüchteter

I. Ankommen in der Schule

Einladendes Treppenhaus einer Schule im Zentrum des Bildes.

1. Einleitung

Viele Kinder und Jugendliche mussten und müssen aufgrund des Angriffskriegs auf die Ukraine ihre Heimat verlassen. Viele haben den Wunsch möglichst schnell in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Unklar ist, wann dies möglich sein wird. Wichtig ist deshalb, den geflüchteten Kindern und Jugendlichen ein gutes Ankommen zu ermöglichen. Hierbei spielt die Aufnahme und Integration in den Schulen eine essentielle Rolle. Dort können die Schülerinnen und Schüler über feste Strukturen und Ansprechpartner ein Stück Alltag und Sicherheit sowie auch Freude erleben. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, weiterhin Bildung und Förderung zu erhalten, ebenso wie Integration und Teilhabe (Weiterführende Informationen und Materialien zur Unterstützung finden Sie im Abschnitt VI. Unterstützung, Angebote und Materialien).

2. Anmeldung

Anmeldebögen

Um die Anmeldung der geflüchteten Kinder und Jugendlichen zu erleichtern und den Schulleitungen eine Basis für die Aufnahmegespräche zu bieten, stehen spezielle  Anmeldebögen (auch auf Ukrainisch und Russisch) zur Verfügung.

Durch die Angaben zur Schullaufbahn im Herkunftsland (z.B. Unterrichtsjahre, angestrebter Abschluss, Schreib- und Lesefähigkeit) soll die Klassen- und Schulzuweisung vereinfacht werden.

Anmeldung durch nur ein Elternteil oder von unbegleiteten Minderjährigen

Die Anmeldung an der Schule muss in der Regel durch beide sorgeberechtigten Elternteile erfolgen, da es sich um eine Frage handelt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Ist ein Elternteil verhindert, kann das andere die elterliche Sorge alleine ausüben und das Kind vertreten. Die Mutter kann also z.B. die Anmeldung des Kindes an der Schule alleine vornehmen, wenn sich der nicht ausreiseberechtigte Vater noch in der Ukraine aufhält.

Ist eine andere Begleitperson dabei, die sorgeberechtigt ist, kann sie das Kind vertreten. In der Ukraine begründete und bestehende Sorgerechtsverhältnisse gelten grundsätzlich auch in Deutschland. Ist die Begleitperson nicht nachweislich sorgeberechtigt, muss erst die Vormundschaft durch das Familiengericht übertragen werden, um eine Vertretung zu ermöglichen. Solange noch kein Vormund bestellt ist, ist das Jugendamt zuständig.

Wenn unbegleitete Jugendliche sich an der Schule anmelden möchten, müsste also mit dem Jugendamt Kontakt aufgenommen werden. Wenn eine erwachsene Person, die nicht Elternteil ist, ein Kind anmelden möchte, müsste geprüft werden, ob diese Person das Sorgerecht oder die Vormundschaft für das Kind hat.

3. Schülerbeförderung

Die Schülerbeförderung liegt in der Verantwortung der Kommunen. Über für den jeweiligen Schulbezirk gültige Regelungen und Informationen können daher Gemeinden und Schulen Auskunft erteilen. Die Schulverwaltung kann mit Blick auf die zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen Ressourcen auch eine Zuweisung an Schulen in benachbarten Orten vornehmen. Dadurch möglicherweise auftretende Fragen zur Übernahme von Beförderungskosten sind im jeweiligen Fall vor Ort zwischen Schulverwaltung und betroffenem Schulträger zu besprechen.

4. Versicherungsschutz

Schülerinnen oder Schüler sind bei einem Unfall während des Besuchs allgemein bildender oder beruflicher Schulen gesetzlich versichert (Schülerunfallversicherung). Gleiches gilt für die Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht sowie an von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Die Kinder und Jugendlichen sind dabei sowohl während der Teilnahme als auch auf den damit verbundenen, unmittelbaren Wegen kostenfrei versichert. Es muss hierfür keine besondere Versicherung abgeschlossen werden.

Dies gilt auch beim Schulbesuch von geflüchteten Kindern und Jugendlichen, einschließlich des Besuchs von Vorbereitungsklassen.

5. Diagnostik

2P | Potenzial & Perspektive ist ein webbasiertes Instrument zur Erfassung von Kompetenzen neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen zehn und zwanzig Jahren. Es wird vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) betreut und stetig weiterentwickelt. Seit 2016 wird das Verfahren in Baden-Württemberg in der pädagogischen Arbeit mit mehr als 40.000 Schülerinnen und Schülern aus VKL- (Vorbereitungsklassen der allgemein bildenden Schulen), VABO- (Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen der beruflichen Schulen) und Regelklassen eingesetzt. Ziel ist es, das ganze individuelle Potenzial sichtbar und einer passgenauen Förderung zugänglich zu machen. Dazu stehen verschiedene Bausteine (s. Abb.) zur Verfügung, die spracharm konzipiert sind, also – je nach Modul – mit sehr geringen oder sogar ohne Deutschkenntnisse durchgeführt werden können.

Spracharm konzipierte Bausteine zur Diagnostik werden in einer Grafik dargestellt

Über den Einsatz dieser Bausteine können Lehrkräfte individuell und flexibel entscheiden: Weder ist eine bestimmte Reihenfolge vorgegeben, noch müssen alle durchgeführt werden, um eine Ergebnisdokumentation zu erhalten. Die Software wertet die meisten Module automatisiert aus und ist überdies in der Lage, Entwicklungsprozesse über einen längeren Zeitraum hinweg zu dokumentieren.

2P eignet sich insofern explizit auch für die pädagogische Arbeit mit aus der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schülern (ab zehn Jahren) vor allem im ersten Lernjahr in der Vorbereitungsklasse. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des IBBW unter www.2p-bw.de.

6. Steuerung/Zuweisung

Allgemein bildende Schulen

Die Aufnahme schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulleitungen in Abstimmung mit der Schulverwaltung sowie den geschäftsführenden Schulleitungen mit dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der personellen und räumlichen Kapazitäten. Dabei werden auch Schulen in freier Trägerschaft eingebunden. Die zuständige Schule wird je nach Wohnort/Wohnbezirk zugeteilt und ist über die Gemeinde-/ Stadtverwaltung zu erfahren.

Berufliche Schulen

Die Aufnahme berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler wird durch die geschäftsführenden Schulleitungen der beruflichen Schulen koordiniert. Sie erfolgt in der Regel in Abstimmung mit der Schulverwaltung, den Schulträgern sowie unter Einbindung der geschäftsführenden Schulleitungen der allgemein bildenden Gymnasien mit dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der personellen und räumlichen Kapazitäten an den beruflichen und allgemein bildenden Schulen. Dabei werden auch Schulen in freier Trägerschaft eingebunden. In einzelnen Landkreisen gibt es hierzu regelmäßige Absprachen („Runde Tische“).

Einen Überblick zum Thema Zuweisung/Steuerung erhalten Sie in der folgenden Tabelle.

Zur Vergrößerung anklicken:

Tabelle mit einem Überblick zum Thema Zuweisung/Steuerung

7. Übergang in das Schulsystem

Betreuung

Für die geflüchteten Kinder aus der Ukraine ist es wichtig, möglichst schnell in verlässliche, feste Strukturen zu kommen. Sie brauchen die Möglichkeit, mit anderen Kindern zu spielen und sich auszutauschen und eine sozial-emotionale Stabilität aufzubauen. Dabei sollten sie auch kontinuierlich mit der deutschen Sprache in Kontakt kommen und ihre deutschen Sprachkenntnisse kontinuierlich erweitern. 

Es ist von besonderer Bedeutung, Kinder mit Fluchterfahrung beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Idealerweise geschieht dies bei jüngeren Kindern im Spiel (mit anderen Kindern) und alltagsbegleitet. Ein sogenanntes Sprachbad ermöglicht es diesen, die deutsche Sprache "nebenbei" zu erlernen. In der ersten Zeit nach der Ankunft in einer Stadt oder Gemeinde können Angebote wie Familiengruppen, Spielgruppen oder offene Gruppenangebote die Kinder dabei unterstützen, nach den Fluchterfahrungen gut anzukommen und erste Kenntnisse in der deutschen Sprache zu erlangen. 

Im Rahmen freier Plätze ist ggf. auch eine Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege möglich. Hierzu ist es notwendig, dass eine ukrainische Familie den Bedarf eines Platzes ggf. zeitnah der Kommune meldet, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das weitere Vorgehen wird dann örtlich festgelegt (z. B. Aufnahme in eine Warteliste).

Das Forum Frühkindliche Bildung (FFB BW) hat Empfehlungen verfasst, die wichtige Hilfestellungen und Hinweise zur sprachlichen Gestaltung von Spielsituationen sowie zur Spielbegleitung von Kindern mit Fluchterfahrung geben. Die entsprechenden Handreichungen sind auf der Website des FFB verfügbar.

Anmeldung in der Grundschule

Die zuständige Grundschule wird je nach Wohnort/Wohnbezirk zugeteilt und ist über die Gemeinde-/ Stadtverwaltung zu erfahren. Für die Schulanmeldung ist Kontakt zur zuständigen Grundschule aufzunehmen. Schulpflichtig zur Einschulung in das Schuljahr 2022/2023 sind Kinder, die bis einschließlich 30. Juni 2016 geboren sind.

Zur Schulanmeldung für die Klasse 1 erhalten die Eltern/Sorgeberechtigten in der Regel im Frühjahr eine schriftliche Einladung. Häufig ist der Termin auch im Gemeinde- oder Amtsblatt veröffentlicht. Wie genau die Anmeldung abläuft, ist von Schule zu Schule unterschiedlich geregelt. Die Anmeldung in der Schule findet in der Regel bei der Schulleitung statt, kann aber auch von den Kooperationslehrkräften durchgeführt werden. 

Regelmäßig werden der Personalausweis oder Reisepass der sorgeberechtigen Person, die Geburtsurkunde des schulpflichtigen Kindes und der Brief mit der schriftlichen Benachrichtigung zur Schulanmeldung benötigt.

Seit dem 1. März 2020 muss der Schulleitung vor der Teilnahme am Unterricht ein Nachweis über eine/n ausreichende/n Masernimpfschutz oder -immunität vorgelegt werden. Der Nachweis kann durch den Impfausweis bzw. -pass oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) erbracht werden. Einzelheiten zu den Impfungen finden sich unter Rechtlicher Rahmen > Infektionsschutzmaßnahmen > Masern. Informationen zu Infektionskrankheiten und Impfungen in ukrainischer Sprache liefert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hier.

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