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SCHULGESETZ

Grünes Licht für eine Reihe von Schulgesetzänderungen

Schüler strecken im Unterricht ihre Finger in die Höhe.
Die Landesregierung hat eine Reihe von Schulgesetzänderungen beschlossen und den Weg für das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren frei gemacht. Mit den Änderungen wird unter anderem der Einschulungsstichtag vom 30. September auf den 30. Juni verschoben und die regionale Schulentwicklung weiterentwickelt.

Grünes Licht für eine ganze Reihe von Schulgesetzänderungen: Die Landesregierung hat heute auf ihrer Kabinettssitzung in Brüssel dem Gesetzentwurf zugestimmt und den Weg damit für das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren frei gemacht. Mit den Änderungen wird unter anderem der Einschulungsstichtag vom 30. September auf den 30. Juni verschoben und die regionale Schulentwicklung weiterentwickelt. 

Vorziehen des Einschulungsstichtags in drei Schritten

Die Gesetzesänderung sieht vor, den Stichtag von derzeit 30. September auf den 30. Juni vorzuverlegen. Dies soll in drei Schritten, jeweils ein Monat pro Jahr über einen Gesamtzeitraum von drei Jahren, geschehen. „Mir ist wichtig, dass wir die Veränderung gut und praktikabel umsetzen, im Sinne der Eltern, der Kinder, aber auch der Kitaträger“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie betont: „Deshalb habe ich mich im Vorfeld mit Elternvertretern und den Kommunen ausgetauscht. Die zeitlich gestaffelte Stichtagsverlegung ist sinnvoll, da sich die Kitaträger so schrittweise anpassen können. Gleichzeitig werden wir den Eltern und der Petition gerecht, deren Anliegen wir im Ergebnis vollumfänglich umsetzen.“ Dieses hat sich auch der Bildungsausschuss des Landtags mit seinem Beschluss vom Sommer vergangenen Jahres zu Eigen gemacht. 

Nach aktueller Rechtslage sind Kinder schulpflichtig, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben (reguläre Einschulung) sowie Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und die von den Eltern in der Grundschule angemeldet wurden (Auslösung der Schulpflicht durch die Eltern). Nach der Schulgesetzänderung ist der Stichtag für die reguläre Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 der 31. August, zum Schuljahr 2021/2022 der 31. Juli und vom Schuljahr 2022/2023 an schließlich der 30. Juni. 

Kinder, die nach dem 31. August 2014 geboren sind, sind nach der Neureglung für das kommende Schuljahr 2020/2021 also nicht mehr schulpflichtig. Das heißt für die betroffenen Eltern, dass sie ihr Kind nicht an der Grundschule anmelden müssen. Sofern sie dies wünschen, können sie ihr Kind jedoch an der Grundschule einfach anmelden und dadurch unkompliziert die Schulpflicht auslösen. Mit anderen Worten: Kinder, die nach dem 31. August 2014 geboren sind, können zum kommenden Schuljahr die Grundschule besuchen, müssen es aber nicht. 

Mit der Änderung des Stichtags der Einschulung reagiert die Landesregierung auf den Wunsch zahlreicher Eltern, die sich im Rahmen der Petition „Schuleintritt in Baden-Württemberg: Wir fordern die Verlegung des Stichtags auf den 30.06.“ engagiert haben. Die Thematik wurde am 4.Juli 2019 im Bildungsausschuss des Landtags unter Einbeziehung der Petenten beraten. Der Bildungsausschuss hat sich anschließend mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, den Stichtag für die Einschulung vom 30. September auf den 30. Juni vorzuziehen und das Kultusministerium beauftragt, die hierfür notwendige Änderung des Schulgesetzes dem Landtag vorzulegen. 

Regionale Schulentwicklung

Nach der bisherigen Praxis der regionalen Schulentwicklung erhalten Schulträger die Aufforderung, eine regionale Schulentwicklung durchzuführen, wenn die Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern in der Eingangsklasse in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten wird. Das geschieht auch dann, wenn die Schule als letzter Standort einen Bildungsgang in zumutbarer Erreichbarkeit anbietet. Hier besteht für die Haupt- und Werkrealschulen Handlungsbedarf, da das Schulgesetz den Werkrealschulabschluss explizit vorsieht, dieser also für die Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten werden muss. 

Da jedoch die Zahl der Standorte von Haupt- und Werkrealschulen seit dem Schuljahr 2011/2012 von damals 829 Standorten auf aktuell 235 abgenommen hat, sind bereits jetzt viele Haupt- und Werkrealschulen unter diesem Gesichtspunkt die letzten in zumutbarer Erreichbarkeit. „Ich stehe voll und ganz hinter unseren Haupt- und Werkrealschulen im Land. Sie leisten hervorragende Arbeit, indem sie besonders praktisch begabte Schülerinnen und Schüler sehr gut auf eine Berufsausbildung vorbereiten. Unser Ziel ist es deshalb, den Werkrealschulabschluss landesweit dauerhaft zu sichern“, betont Ministerin Eisenmann. Die Schulgesetzänderung sieht in diesem Rahmen vor, dass Hinweis und Aufforderung künftig unterbleiben sollen, wenn das Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass nur an der betroffenen Schule ein bestimmter Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird. 

Weitere Informationen

Die parlamentarische Beratung beginnt voraussichtlich in erster Lesung Anfang Februar. Die zweite und abschließende Beratung soll dann voraussichtlich im März folgen, vorbehaltlich der Terminsetzung des Landtags.

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