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Schule und Recht

Handreichung "Der Einsatz von Sozialen Netzwerken an Schulen"

Ein Junge mit orangenem Pullover schreibt am Schultisch.

Das Kultusministerium hat am 15. Juli 2013 allen Schulleitungen im Land über den Infodienst Schulleitung die Handreichung "Der Einsatz von Sozialen Netzwerken an Schulen" zukommen lassen. Die Handreichung ist in enger Zusammenarbeit und in der Diskussion mit Lehrkräften – insbesondere mit Lehrkräften, die in der Lehrerfortbildung tätig sind – entstanden.

Der Anlass für das Papier war unter anderem eine Vielzahl an Rückmeldungen von Schulen und Lehrkräften, dass eine Unsicherheit über den Umgang mit Sozialen Netzwerken in Schulen bestehe, was rechtlich erlaubt sei und was nicht.

Enge Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz

Das Kultusministerium steht in einem regen Austausch mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, Jörg Klingbeil. Er unterstützt und berät die Schulverwaltung in Fragen des Datenschutzes. Das Kultusministerium unterstützt die Arbeit des Datenschutzbeauftragten durch die Abordnung einer Lehrkraft, die sich zum Beispiel in der Lehrerfortbildung für die Vermittlung von Datenschutzkompetenz einsetzt und das Thema an die Schulen im Land trägt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz hatte außerdem angeregt, dass das Kultusministerium die Schulen über das Datenschutzproblem von Sozialen Netzwerken informiert. Klingbeil berichtete in einem Schreiben zum Amtsantritt von Kultusminister Andreas Stoch im Februar 2013, dass ihn immer wieder Beschwerden von Eltern erreichen, wonach an Schulen in Baden-Württemberg Soziale Netzwerke zum Beispiel zur Vergabe von Hausaufgaben eingesetzt würden. Dabei würde es sich weniger um private Absprachen von Schülerinnen und Schülern untereinander, sondern um offizielle Vorgaben der jeweiligen Lehrkraft handeln.

Überblick über bestehende Rechtslage

Aus den geschilderten Gründen sah es das Kultusministerium als notwendig an, die Schulen im Land über die bestehende rechtliche Situation im Land – die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes – aufzuklären. Die Handreichung soll die Schulen bei ihrer pädagogischen Arbeit unterstützen, indem sie einen Überblick über die rechtliche Situation gibt.

Die Handreichung bezieht sich ausschließlich auf die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Hierunter fällt jegliche dienstliche Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander, außerdem das Speichern von personenbezogenen Daten jeder Art auf Sozialen Netzwerken. So ist es Lehrkräften beispielsweise nicht erlaubt, Soziale Netzwerke zur dienstlichen Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern zu nutzen, schulische Arbeitsgruppen darüber zu organisieren oder sich mit dem Kollegen mittels Chatfunktion über dienstliche Angelegenheiten auszutauschen. Die Gründe dafür sind zunächst, dass die Nutzungsbedingungen der Anbieter nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar sind. Die Server der meisten Anbieter befinden sich außerhalb der EU, wo weder deutsches, noch europäisches Datenschutzrecht gültig ist.

Hinzu kommt, dass der Nutzer mit der Anmeldung bei einem Sozialen Netzwerk in der Regel die Nutzungsrechte seiner Daten an den Betreiber abgibt. Aufgabe des Landesdatenschutzgesetzes ist es aber, „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“ (§ 1). Das heißt, alle am Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten. Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Dieses Grundrecht werde in der Regel laut der Meinung von Datenschützern von den Anbietern Sozialer Netzwerke verletzt. Zu guter Letzt treten bei einigen Betreibern Sozialer Netzwerke regelmäßig schwere Datenpannen und Sicherheitslücken auf, bei denen sensible Nutzerdaten wie private Telefonnummern und E-Mail-Adressen mehrere Millionen Nutzer offengelegt werden.

Das Kultusministerium vertraut den Schulen und Lehrkräften, dass sie ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden. Die Handreichung soll dementsprechend aufklären und informieren und keine Grundlage für Kontrollen oder Sanktionen sein.

Umgang mit Medien ist Schlüsselkompetenz

Dem Kultusministerium ist es bewusst, dass Soziale Netzwerke eine wichtige Rolle in der Kommunikation von Jugendlichen einnehmen. Die Handreichung bezieht sich deshalb auch ausschließlich auf die dienstliche und nicht auf die private Nutzung. Sie hat außerdem nicht den Zweck, Kinder und Jugendliche vor digitalen Medien zu bewahren (so genannte Bewahrpädagogik). Im Gegenteil: Das Kultusministerium sieht den Umgang mit Medien als eine der wichtigsten Schlüsselkompetenzen an, weshalb alle jungen Menschen zu einem souveränen, kritischen und selbstbewussten Umgang angeleitet werden müssen. Die Handreichung erklärt deshalb ausdrücklich, dass Soziale Netzwerke im Unterricht dazu genutzt werden dürfen, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile, Risiken, usw. medienpädagogisch aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Bei der Bildungsplanreform wird deshalb die Medienbildung als fächerübergreifendes Leitprinzip in allen Schularten und Jahrgangsstufen als zentrales Element noch stärker als bisher im Unterricht verankert. Außerdem soll für alle Schülerinnen und Schüler in Klasse 5 ein Basiskurs Medienbildung eingeführt werden. Dieser soll die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Grundschülerinnen und Grundschüler zusammenzuführen und eine Grundlage für die Medienbildung ab Klasse 5 bilden. Der Basiskurs Medienbildung soll die verschiedenen Dimensionen der Medienbildung – Lernen mit Medien und Lernen über Medien – umfassen. Die konkrete Ausgestaltung des Basiskurses wird derzeit noch vom Landesinstitut für Schulentwicklung unter Beteiligung des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg erarbeitet.

Weiterführende Links

Der Einsatz von Sozialen Netzwerken an Schulen

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