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Infodienst Eltern 125

Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2023/2024

Gemäß Ziffer V. der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2023/2024 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:

Jüdisches Neujahrsfest (Rosch HaSchana) 16. und 17. September 2023
Versöhnungsfest (Jom Kippur) 25. September 2023
Laubhüttenfest (Sukkot) 30. September und 1. Oktober 2023
Beschlussfest (Schemini Azeret)  7. Oktober 2023
Tora-Freudenfest (Simchat Tora) 8. Oktober 2023
Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag   23. und 24. April 2024
 7. und 8. Tag 28. und 29. April 2024
Pfingstfest (Schawuot)       1. und 2. Tag 12. und 13. Juni 2024

Gemäß Ziffer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt.

Fastenbrechen/Ramadan 10. bis 12. April 2024
Opferfest 16. bis 19. Juni 2024

Gemäß Ziffer VII. der o.g. Anlage (zur Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der Bahá´í Religionsgemeinschaft im Schuljahr 2023/2024 an folgenden Festtagen vom Schulbesuch beurlaubt, soweit diese nicht bereits unterrichtsfrei sind:

Geburt des Báb 16. Oktober 2023
Geburt Bahá'u'lláhs 17. Oktober 2023
Naw-Rúz (Neujahr) 20. März 2024
1. Ridván-Tag 20. April 2024
9. Ridván-Tag 28. April 2024
12. Ridván-Tag 1. Mai 2024
Verkündigung des Báb 23. Mai 2024
Hinscheiden Bahá'u'lláhs 28. Mai 2024
Märtyrertod des Báb 9. Juli 2024

Die Bahá’í-Feiertage bis zum Jahr 2026 sind im Amtsblatt Kultus und Unterricht, Ausgabe September 15-16/2020, Nicht Amtlicher Teil Seite N 20 und N 21 veröffentlicht.

Gemäß Ziffer VIII. der o.g. Anlage werden Schülerinnen und Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, am Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt. Im Schuljahr 2023/2024 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:

Karfreitag  3. Mai 2024
Ostermontag 6. Mai 2024

Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder anderer orthodoxer Religionsgemeinschaften sind, die bisher nicht in der Anlage zur Schulbesuchsverordnung aufgeführt sind, werden an den entsprechenden Festtagen ihrer Religionsgemeinschaft ebenfalls beurlaubt.

Die konkreten Termine richten sich jeweils nach dem gregorianischen oder julianischen Kalender. Bitte fragen Sie daher die Schülerinnen und Schüler, nach welchem dieser Kalender sich Ihre Religionsgemeinschaft richtet, sofern sie an diesen Tagen beurlaubt werden wollen.

Folgende Festtage sind im Schuljahr 2023/2024 zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits unterrichtsfrei sind:

Weihnachten (gregorianisch) 25. Dezember 2023
Weihnachten (julianisch)  7. Januar 2024

Theophanie (gregorianisch)

6. Januar 2024
Theophanie (julianisch) 19. Januar 2024
Heiliger Sava (serbisch) 27. Januar 2024
Maria Verkündigung (gregorianisch) 25. März 2024
Maria Verkündigung (julianisch) 7. April 2024
Karfreitag (gregorianisch) 29. März 2024
Karfreitag (julianisch)  3. Mai 2024
Ostermontag (gregorianisch) 1. April 2024
Ostermontag (julianisch)  6. Mai 2024

Pfingstmontag (gregorianisch)

24. Juni 2024

Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem Tag stattgegeben werden, der um einen Tag abweicht.

Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.



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