Auf folgender Seite finden Sie Informationen und die aktuelle Förderrichtlinie zum Förderprogramm für mobile Raumluftfiltergeräte und CO₂-Sensoren an Schulen und Kindertageseinrichtungen. Zudem finden Sie hier häufig gestellte Fragen und Antworten.
Die Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg haben verlässliche und wirksame Hygieneregelungen etabliert, um
die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Pandemie maßgeblich zu beschränken. Das regelmäßige und ausdauernde
Lüften ist nach den Erkenntnissen der Wissenschaft sowie des Umweltbundesamts eine besonders wirksame und unverzichtbare
Maßnahme, die durch nichts zu ersetzen ist. Ergänzt werden können Schutzmaßnahmen an Schulen und
Kindertageseinrichtungen mit Blick auf die Raumlufthygiene durch wirksame mobile Raumluftfiltergeräte und durch CO₂-Sensoren. Die
Landesregierung fördert die Anschaffung von mobilen Raumluftfiltergeräten und CO2-Sensoren an Schulen und
Kindertageseinrichtungen.
Unter dem folgenden Link können die Träger die Mittel seit dem 9. August 2021 reservieren: OFT-Abfrage zur Mittelreservierung.
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
zur Förderrichtlinie des Kultusministeriums zum Förderprogramm für die Anschaffung von mobilen Raumluftfiltergeräten und von CO₂-Sensoren durch öffentliche und freie Träger für Schulen und Kindertageseinrichtungen (Stand: 14. Januar 2022).
I. Begriffliche Abgrenzungen
Ein mobiles Raumluftfiltergerät im Sinne der Richtlinie ist ein energetisch betriebenes und örtlich bewegliches Gerät, das durch Durchleitung von Luft (Sekundärluftgeräte) durch eine Filtereinheit zur Minimierung der Virenlast beiträgt und somit als ergänzende Maßnahme des Infektionsschutzes fungiert.
Eine Raumlufttechnische (RLT)-Anlage ist eine zentrale (ein Gebäude versorgende) oder dezentrale (einen Raum versorgende) fest installierte (stationäre) Einrichtung, die mindestens eine der Funktionen Filtern, Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten bereitstellen. Raumlufttechnische Anlagen sind mit dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig.
CO2-Sensoren sind marktgängige Geräte, mit denen die Kohlenstoffdioxidkonzentration in der Raumluft überwacht werden kann. Im Sinne dieser Förderrichtlinie müssen CO2-Sensoren über eine akustische oder visuelle Warnfunktion bei Erreichen definierter Grenzwerte verfügen. Bausätze und einzelne elektronische Bausteine sind davon nicht umfasst. Förderfähig sind marktgängige Geräte.
Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit sind nach der Definition des Umweltbundesamtes Räume, deren Fenster nur kippbar sind oder die nur über Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt verfügen und in denen keine raumlufttechnische Anlage installiert ist.
Ja, ein mobiles Raumluftfiltergerät kann das regelmäßige Lüften des Raumes nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Mobile Raumluftfiltergeräte können weder CO2 noch verbrauchte, feuchte Luft abführen, so dass das Lüften unabdingbar bleibt.
II. Förderberechtigte
Förderberechtigt sind die Träger öffentlicher Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft. Berechtigt sind Träger für Ersatzschulen, nicht aber für Ergänzungsschulen. Ebenfalls können Träger der Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg Fördermittel erhalten. Einbezogen sind ferner Zusammenschlüsse von mehreren Tagespflegepersonen zur Betreuung von Kindern in anderen geeigneten Räumen in Baden-Württemberg. Ausgenommen von der Förderung im Bereich der Kindertagespflege sind sowohl einzelne als auch Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen.
Die Kindertagespflege ist nicht förderfähig, soweit es sich um Tagespflegepersonen handelt, die die Kinder im eigenen Haushalt oder direkt bei den Erziehungsberechtigten betreuen. Förderfähig ist bei der Kindertagespflege hingegen der Zusammenschluss von mehreren Tagespflegepersonen zur Betreuung von Kindern in anderen geeigneten Räumen.
Nein, Anschaffungen in diesem Kontext sind nicht förderfähig.
III. Fördergegenstand mobile Raumluftfiltergeräte
Die technischen Vorgaben für förderfähige Geräte wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft formuliert. Sie sind als Anlage Bestandteil der veröffentlichten Förderrichtlinie.
Förderfähig ist die Anschaffung und das Leasing/die Miete der mobilen Raumluftfiltergeräte für den Einsatz in Räumen der Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit für die Nutzung durch Kinder und Jugendliche sowie nachrangig mobile Raumluftfiltergeräte für den Einsatz in Räumen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit nicht eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, soweit sie im Falle der Schule von Kindern der Klassen 1 bis 6 genutzt werden.
Dabei besteht eine Zweckbindung von drei Jahren. Ein vorzeitiges Ende der Zweckbindungsfrist ist nur dann erlaubt, wenn ersatzweise fest installierte raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) in Betrieb genommen werden.
Der Einbau fest installierter raumlufttechnischer Anlagen ist nach dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig. Er ist bereits von der Schulbau- und Sanierungsförderung des Landes umfasst. Darüber hinaus ist ihr Einbau in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren grundsätzlich im Anwendungsbereich der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ förderfähig.
Die Bundesförderung für stationäre raumlufttechnische Anlagen wurde im Oktober 2020 aufgenommen. Sie umfasste zunächst nur Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Zum 11. Juni 2021 wurde sie um den Neu-Einbau von stationären raumlufttechnischen Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erweitert. Das Programm verantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, es wird von dessen nachgeorderter Behörde, der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), umgesetzt. Dabei handelt es sich um ein reines Bundesprogramm ohne Landesbeteiligung.
Ja, es können durchaus mehrere Geräte pro Raum beschafft werden. Bei größeren Räumen, z.B. Mensen, ist das durchaus sinnvoll. Förderfähig sind jedoch nur Geräte für Räume, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (nicht also z. B. Lehrerzimmer, Verwaltungsräume).
Mobile Raumluftfiltergeräte in diesem Fall sind nachrangig förderfähig (Ziffer 4.1 Buchstabe d der Förderrichtlinie). Ein Förderausschluss ergibt sich also grundsätzlich aus dem Vorhandensein einer fest installierten raumlufttechnischen Anlage nicht.
Fest installierte zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen, die verbrauchte Luft abführen können, sind nach Darstellung des Umweltbundesamts (UBA) grundsätzlich immer die bessere Alternative zu mobilen Raumluftfiltergeräten. Dafür gibt es seit Herbst 2020 eine Bundesförderung, die im Juni 2021 auf Klassenzimmer und Räume ausgedehnt wurde, die von Kindern im Alter unter 12 Jahren genutzt werden.
Die Entscheidung über einen Förderantrag für ergänzende mobile Geräte obliegt somit der Kommune unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Werden mobile Raumluftfiltergeräte für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Kindertageseinrichtungen oder Schulen beschafft, in denen Kinder unter 12 Jahren beschult bzw. betreut werden, so beteiligt sich der Bund an der Förderung. Diese beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Geräte. Der Landesanteil beträgt in diesem Fall 25 Prozent, sodass die Förderung unter Berücksichtigung der Bundes und Landesförderung auf insgesamt 3.750 € je Gerät begrenzt ist.
Die Anschaffung mobiler Raumluftgeräte für eingeschränkt belüftbare Räume in Schulen mit ausschließlich Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren, also vor allem auch von beruflichen Schulen, sowie für nicht eingeschränkt belüftbare Räume in Kindertageseinrichtungen und in Schulen mit Kindern der Klassen 1 bis 6 werden vom Land mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Der Eigenanteil der Träger beläuft sich auf 50 Prozent der Anschaffungskosten, die Förderung ist auf 2.500 € je Gerät begrenzt.
(Stand: 2. November 2021)
Ja. Der Begriff der Beschaffung von Geräten schließt auch Miet- und Leasingmodelle ein, sofern die Verträge nicht im Zeitraum vor dem 1. Mai 2021 (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) geschlossen wurden. An der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts. Bei Miete und Leasing ist eine vorschüssige Auszahlung für eine Vertragslaufzeit von drei Jahren zulässig. Die Zweckbindungsfrist von drei Jahren ist zu beachten.
Gefördert wird die Beschaffung, die qualifizierte Aufstellung und die Inbetriebnahme der Geräte im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juli 2022.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 ist zugelassen, ab diesem Zeitpunkt sind Beschaffungen also förderunschädlich möglich.
Nein; Kosten für Filterwechsel, technische Wartung, Reparaturen und Energiekosten sind nicht förderfähig. Diese anteiligen Kosten bei Miet- und Leasingmodellen sind in den Verträgen und der Abrechnung gesondert auszuweisen und werden wie bei einer Gerätebeschaffung durch Kauf nicht gefördert.
IV. Fördergegenstand CO₂-Sensoren
Bei der Beschaffung der CO₂-Sensoren trägt das Land 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Förderfähig sind bei CO₂-Sensoren ausschließlich die Beschaffungskosten.
Es muss sich um marktgängige CO₂-Sensoren handeln, die optisch und / oder akustisch bei Erreichen bestimmter CO₂-Grenzwerte einen Hinweis für die nötige Lüftung der Räume abgeben. Bausätze, Eigenentwicklungen oder elektronische Komponenten, die ein zusätzliches Endgerät (z. B. Smartphone mit App etc.) benötigen, sind nicht förderfähig.
V. Verfahren für Anträge, Nachweise und Rahmenbedingungen der Förderung
Bedarfsmeldungen können in mehreren Meldezeiträumen ab 09.08.2021 bis 18.03.2022 abgegeben werden.
Folgende Fördertatbestände sieht die Förderrichtlinie des Landes vor:
mobile Raumluftfiltergeräte für den Einsatz in Räumen der Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen mit eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit für die Nutzung durch Kinder unter 12 Jahren;
mobile Raumluftfiltergeräte für den Einsatz in Räumen der Schulen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit
für die Nutzung durch Kinder ab 12 Jahren;
CO₂-Sensoren zur Unterstützung des Lüftens;
mobile Raumluftfiltergeräte für den Einsatz in Räumen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit nicht
eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, soweit sie im Falle der Schule von Kindern der Klassen 1 bis 6 genutzt werden.
Die Schul- und Kitaträger können ihren Mittelbedarf seit dem 9. August über ein vom Kultusministerium zur Verfügung
gestelltes Tool melden. Bis längstens zum 20. Dezember 2021 werden gemeldete Bedarfe berücksichtigt, so lange Mittel zur
Verfügung stehen.
Sofern an ihren Einrichtungen in Bezug auf mobile Raumluftfiltergeräte oder CO₂-Sensoren Bedarf besteht, erfolgt eine entsprechende Meldung der Träger online unter dem Link hier.
Die Förderung wickeln die Träger der Schulen und Kindertageseinrichtungen anschließend über die Landeskreditbank (L-Bank) ab. Mit der L-Bank sind ab 1. Dezember 2021 die getätigten Ausgaben abzurechnen. Formell finden dann Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Nachweis im Verfahren über die L-Bank statt.
Mit der Bearbeitung der Meldung des Mittelbedarfes werden Mittel gesperrt und sind verbindlich reserviert. Diese Mittel stehen für andere Träger mit Bedarf dann nicht mehr zur Verfügung. Realistische, am tatsächlichen Bedarf je Fördertatbestand orientierte Meldungen werden im Hinblick auf eine schlussendliche Förderung durch das Programm vorausgesetzt. Mit der Reservierung geht der Träger die Verpflichtung ein, die Mittel entsprechend zu investieren und die Kofinanzierung zu erbringen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ab dem 1. Dezember 2021 bis längstens 31. Juli 2022 über die L-Bank im Zuge der Abrechnung der getätigten Ausgaben. Fördertatbestände, für die eine Förderung durch den Bund möglich ist, sind aufgrund der entsprechenden Vorgaben des Bundes bis zum 31. Mai 2022 abzurechnen.
Ab 1. Dezember 2021 steht die L-Bank für die Beantwortung der Fragen zur Verfügung. Aktuell können Fragen über die E-Mailadresse Raumluftfilter@km.kv.bwl.de gestellt werden.
VI. Förderzeitraum
Für die Auszahlung von Fördermitteln ist es notwendig, dass diese bis 18. März 2022 reserviert wurden.
Die Verausgabung der Mittel kann ab dem Datum des zugelassenen vorzeitigen Maßnahmenbeginns vom 01. Mai 2021 erfolgen. Letzter Abrechnungszeitpunkt für von der Bundesförderung betroffene Fördertatbestände ist der 31. Mai 2022. Maßnahmen, die außerhalb der Bundesförderung vom Land gefördert werden, müssen bis 31. Juli 2022 abgerechnet werden.
Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden Liefer- bzw. Leistungsvertrages. Es wird als vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen, dass Liefer- bzw. Leistungsverträge zu Beginn des Förderzeitraumes bereits bestehen können, ohne die Förderfähigkeit zu gefährden, sofern für diese für die Fördertatbestände der Förderrichtlinie nach dem 1. Mai 2021 abgeschlossen wurden.
Haben Sie weitere Fragen?
Dann schreiben Sie eine Mail an raumluftfilter@km.kv.bwl.de
Weitere Informationen:
Pressemitteilung: Land fördert Luftfilter und CO2-Sensoren in Schulen und Kitas