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Rahmeninformation Beschulung und Betreuung Geflüchteter

II. Schulbesuch und Beschulungsformate

Unterrichtssituation mit Lehrer

In der organisatorischen Umsetzung verfügen Schulen über große Flexibilität, die Sprachförderung an den Lernvoraussetzungen und der Lernprogression der Schülerinnen und Schüler zu orientieren. Das grundsätzliche Ziel besteht darin, die Integration in die Regelklasse sukzessive voranzubringen und auf diese Weise Sprachförderung, Fachunterricht und soziale Integration bestmöglich zu kombinieren.

Stundentafel und Einsatz der Lehrkräfte

Die Stundentafel für Vorbereitungsklassen umfasst in der Grundschule zehn Stunden Sprachförderung, zwei Stunden Demokratiebildung und sechs Stunden im Zusatzbereich (Mathematik, Musik, Kunst, Werken, Sachunterricht…). Hinzu kommen weitere zwei Stunden für pädagogische Schwerpunktsetzungen.

In der Sekundarstufe erhöht sich die Stundenzahl für Sprachförderung auf 12, für Demokratiebildung auf vier und für den Zusatzbereich auf neun Stunden.

Weitere Informationen zur Stundenzahl finden Sie in der folgenden Übersicht.

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Tabelle der Stundentafel und Einsatz der Lehrkräfte

Rechtliche Grundlagen:

VwV Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache

1. VKL und VABO

An den Schulen erhalten die jungen Menschen bei Bedarf in VKL- und VABO-Klassen eine intensive Sprachförderung und werden auf den Wechsel in eine reguläre Klasse vorbereitet. Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen besuchen an allgemein bildenden Schulen die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Schulart.

Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht aufgrund vorhandener deutscher Sprachkenntnisse folgen können, ist auf der Grundlage der jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen auch eine Aufnahme in bestehende Regelklassen (LINK) möglich.

Vorbereitungsklassen

Der Unterricht in einer Vorbereitungsklasse dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache, des Fachwortschatzes sowie schulischer Techniken und Arbeitsweisen. Er bereitet auf den Unterricht und die Integration in die Regelklassen vor und ist mit diesem eng verzahnt.

Eine Aufnahme in die Regelklasse eines Gymnasiums und das Niveau M einer Realschule ist ohne den vorherigen Besuch einer Vorbereitungsklasse auf Probe möglich, wenn die Schule zur Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in absehbarer Zeit die Anforderungen des Bildungsgangs in Bezug auf einen ausreichenden Kenntnisstand der deutschen Sprache erfüllen wird. Die Probezeit dauert längstens ein Jahr. An deren Ende entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung über den Verbleib in der Regelklasse nach Maßgabe der Anforderungen des Bildungsgangs. Anlage Vorbereitungsklassen VKL (PDF).

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Anlage Vorbereitungsklassen VKL als Tabelle

Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO)

Die Aufnahme an beruflichen Schulen erfolgt in der Regel in VABO-Klassen, die den Schülerinnen und Schülern ein Ankommen an beruflichen Schulen und eine erste schulische Integration ermöglichen. Der Unterricht fördert den Erwerb der deutschen Sprache, auch durch Begegnungen mit Schülerinnen und Schülern aus Regelklassen.

Regelungen des Kultusministeriums zu Zielen und Grundsätzen des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) finden sich in den Schulversuchsbestimmungen VABO.

Weitere Informationen:

Leitfaden VABO (PDF)
Curriculare Vorgaben (u.a. Bausteine für den Deutschunterricht)
www.bildungsplaene-bw.de

2. VKL und VABO an Privatschulen

Ersatzschulen in privater Trägerschaft können Vorbereitungsklassen (VKL) und Bildungsgänge Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VABO) mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen einrichten. Die Einrichtung einer VKL hat die private Ersatzschule bzw. der Privatschulträger zuvor dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen. Dabei ist eine Erklärung abzugeben, dass die Bereitschaft besteht, die Schülerinnen und Schüler nach Beendigung des VKL-Unterrichts weiterhin im Regelunterricht zu beschulen. Die Errichtung des Bildungsgangs VABO an einer Schule in freier Trägerschaft muss hingegen zuvor vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium gem. § 4 Privatschulgesetz genehmigt werden.

Private Schulträger erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die eine VKL bzw. den Bildungsgang VABO besuchen, den Kopfsatz pro Schülerin bzw. Schüler entsprechend der Schulart, welcher diese oder dieser zugeordnet ist. Bei Schülerinnen und Schülern, die VKL an den Freien Waldorfschulen besuchen, sind je nach Zuordnung in den Primarbereich bzw. in den Sekundarbereich I die entsprechenden Kopfsätze zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus gehende Bezuschussung ist nicht möglich.

Nach § 1 Abs. 1 und 2 der der Verordnung des Kultusministeriums zur Anwendung des Stichtags für die Zuschüsse an Ersatzschulen (Ersatzschul-Stichtagsverordnung) ist wegen stark schwankender Schülerzahlen für die Bemessung der Zuschüsse für VKL anstelle der Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der amtlichen Schulstatistik der arithmetische Mittelwert der Schülerzahlen jeweils am 15. der Monate Januar bis Dezember eines Jahres zugrunde zu legen, für VABO der der Schülerzahlen jeweils am 15. der Monate Januar bis Juli und September bis Dezember eines Jahres. 

Richtet eine Privatschule eine VKL-Klasse oder einen VABO-Bildungsgang ein und macht dadurch die Bildung einer entsprechenden zusätzlichen Klasse bzw. eines zusätzlichen Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule entbehrlich, kann die Bezuschussung auch dann erfolgen, wenn die Privatschule sich in der Zuschusswartefrist befindet (§ 17 Abs. 4 PSchG).

3. Regelklasse

Der Zeitpunkt der Integration in eine Regelklasse wird von den unterrichtenden Lehrkräften mit Zustimmung der Schulleitung der aufnehmenden Schule flexibel und individuell im Rahmen der Vorgaben festgelegt. Leistungsstand, Leistungsvermögen und Motivation entscheiden über die Zuweisung in die jeweilige Klassenstufe und Schulart. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, welche Schulart im Herkunftsland zuletzt besucht worden ist.

An den Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann parallel zur Beschulung in den Regelklassen für mindestens vier Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen ein zeitlich befristeter zusätzlicher Sprachförderunterricht (Vorbereitungskurs) mit bis zu acht Wochenstunden eingerichtet werden. Dieser kann  besonders sprachintensive Unterrichtsstunden in den Regelklassen ersetzen. 

Zur sprachlichen Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Klassen beruflicher Bildungsgänge können, gegebenenfalls klassen- und schulartübergreifend, Sprachförderkurse laut Organisationserlass eingerichtet werden.

4. Unterricht in der Herkunftssprache

Ergänzend zum Unterricht an der Schule können ukrainische Kinder- und Jugendliche Online-Angebote aus der Ukraine oder auf verschiedenen Initiativen beruhende Angebote wie beispielsweise die von ukrainischen Gemeinden oder Vereinen zum Teil angebotene Samstagsschule besuchen. Diese Angebote unterliegen nicht der Aufsicht der Schulverwaltung. 

Die Integration von Lernmaterial oder Sequenzen im Rahmen des ergänzenden schulischen Angebots ist je nach Situation an der einzelnen Schule ebenfalls möglich, jedoch nur flankierend zum Unterricht. Dazu stehen auf der Lernplattform MUNDO sowie den Angeboten des Ukrainischen Bildungsministeriums wie z.B. der All Ukrainian online School digitalisierte Fassungen der Schulbücher sowie weitere Materialien und Medien zur Verfügung. Inhalte oder ganze Einheiten zu einzelnen Unterrichtsthemen können so abgerufen und zum eigenständigen Lernen verwendet werden (Weiterführende Informationen und Materialien zur Unterstützung finden Sie im Abschnitt VI. Unterstützung, Angebote und Materialien.)

Durch die Teilnahme an solchen Angeboten wird jedoch nicht die Schulpflicht erfüllt.

5. Übergänge

Informationen zu den einzelnen Schularten sowie zu schulischen Abschlüssen und Anschlussmöglichkeiten können der Broschüre „Bildungswege in Baden-Württemberg. Abschlüsse und Anschlüsse Schuljahr 2022/2023“ entnommen werden und sind im folgenden Schaubild gebündelt dargestellt.

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Grafik mit den möglichen Bildungswegen in Baden-Württemberg

Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht aufgrund hinreichender deutscher Sprachkenntnisse voraussichtlich folgen und die Aufnahmevoraussetzungen bei Wahlschulen, gegebenenfalls durch Absolvierung von Feststellungsprüfungen, erfüllen, können in berufliche Vollzeitbildungsgänge aufgenommen werden. Einzelheiten dazu regeln die Schulversuchsbestimmungen „Aufnahmevoraussetzungen und Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund an beruflichen Schulen“ (LINK).

Bei der Vergabe von Schulplätzen an beruflichen Schulen sind zunächst die fristgerechten Bewerbungen zum 1. März zu berücksichtigen.

Für Bewerbungen an beruflichen Gymnasien und ausgewählten Berufskollegs ist eine Online-Registrierung über das Bewerberverfahren Online (BewO) auf SCHULE-IN-BW - BewO (kultus-bw.de) vorzunehmen.

6. Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung

Im Zuge des Krieges in der Ukraine kommen auch Familien mit Kindern mit Behinderung bzw. Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen aus Heimunterbringungen mit ihren Betreuerinnen und Betreuern nach Baden-Württemberg.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Schülerinnen und Schüler, solange der Bedarf an Unterstützung nicht geklärt ist, in die frühkindlichen und schulischen Angebote aufgenommen werden, die auch jungen Menschen aus der Ukraine ohne Behinderung zur Verfügung stehen. Im Zuge dessen kann dann unter enger Beteiligung der Sorgeberechtigten der Bedarf im Zusammenspiel von allgemeiner Pädagogik und Sonderpädagogik erhoben werden. Im Anschluss daran kann gegebenenfalls geklärt werden, ob sich ein anderer Lernort eignet.

Aufnahme in die sonderpädagogische Frühförderung

Sorgeberechtigte von Kindern mit deutlichem und belegbarem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können im Rahmen der verfügbaren Ressourcen auch Leistungen über die sonderpädagogische Frühförderung erhalten. Informationen hierzu sind über die Arbeitsstellen Frühförderung der Staatlichen Schulämter zu erhalten.

Aufnahme in einen Schulkindergarten

Grundsätzlich stehen für Kinder mit Behinderung im Vorschulalter die Möglichkeiten der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen mit den möglichen Formen der Unterstützung zur Verfügung.  

Kinder, bei denen ein eindeutiger und belegbarer Bedarf an einem frühkindlichen sonderpädagogischen Bildungsangebot erkennbar ist, können in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt im Rahmen der vorhandenen Plätze in einen Schulkindergarten aufgenommen werden, bevor das Staatliche Schulamt den besonderen Bedarf bestätigt hat.  

Konkrete Hinweise für einen eindeutigen Bedarf können sein:

  • Eine erkennbare körperliche oder geistige Behinderung, deutliche Seh- oder Hörbehinderung.
  • Der erkennbare Bedarf des Kindes kann auch mit begleitenden Hilfen in einer Kindertageseinrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgedeckt werden.
  • Das Kind war bereits in der Ukraine in einer sonderpädagogischen oder vergleichbaren Einrichtung.
  • Eltern oder Betreuer legen glaubhaft den sonderpädagogischen Förderbedarf dar.
  • Es ist zu erwarten, dass das Staatliche Schulamt den Bedarf an einem Platz im Schulkindergarten bestätigen wird.

Der Schulkindergarten nimmt Rücksprache mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Aufnahme des Kindes und klärt die Schülerbeförderung mit den zuständigen Stellen. 

Ist absehbar, dass das Kind länger als 3 Monate, also auch während des gesamten Schuljahres 2022/2023 den Schulkindergarten in Deutschland besuchen wird, ist in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt eine sonderpädagogische Stellungnahme anzufertigen und zur Klärung des Bedarfs diesem vorzulegen.

Aufnahme in eine Schule

Schülerinnen und Schüler, bei denen ein eindeutiger Bedarf an einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erkennbar ist, können von der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt ohne Feststellungsverfahren in inklusiven Angeboten oder in ein Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) aufgenommen werden.

Konkrete Hinweise können sein:

  • Eine erkennbare körperliche oder geistige Behinderung, deutliche Seh- oder Hörbehinderung liegen vor.
  • Die Schülerin oder der Schüler war bereits in der Ukraine in einer sonderpädagogischen oder vergleichbaren Einrichtung.
  • Sorgeberechtigte oder Betreuer legen glaubhaft den sonderpädagogischen Förderbedarf dar.
  • Es ist zu erwarten, dass in einem (späteren) Feststellungsverfahren ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wird.

Die Schulleitung klärt in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die Aufnahme der Schülerin/des Schülers sowie weitere Fragestellungen (Schülerbeförderung, Finanzierung, Verköstigung etc.) mit den zuständigen Stellen.

Ist absehbar, dass Schülerinnen und Schüler länger als drei Monate, also auch während des gesamten Schuljahres 2022/2023 ein SBBZ oder ein inklusives Bildungsangebot in Deutschland besuchen werden, ist ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

Aufnahme in ein SBBZ mit Internat oder in ein teilstationäres Angebot eines privaten SBBZ oder Schulkindergartens

Bei der Frage der Aufnahme in ein SBBZ mit Internat oder in ein teilstationäres Angebot eines privaten SBBZ oder Schulkindergartens sind auch Fragen der Kostenübernahme zu klären.

Autismus

Für schulische Fragen in Bezug auf Autismus haben sich vielfältige und differenzierte Möglichkeiten der Unterstützung im Netzwerk der Hilfen entwickelt. Auf Ebene der Staatlichen Schulämter stehen für alle Schularten Autismusbeauftragte zur Verfügung. Sofern im Einzelfall notwendig, werden - mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten - Vertreterinnen und Vertreter der Jugendhilfe oder des Gesundheitswesens in die Klärungs- und Unterstützungsprozesse einbezogen. 

Das umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebot der Autismusbeauftragten richtet sich an Eltern, Schulen und Lehrkräfte:

  • Beratung und Unterstützung von Schulen, Eltern und Lehrkräften bei schulischen Fragestellungen,
  • Information über Fragen der Auswirkung der Autismus-Spektrum-Störung auf das schulische Lernen,
  • Bei Bedarf Erhebung und Darstellung des individuellen Förderbedarfs eines Kindes im Rahmen einer pädagogischen Stellungnahme,
  • Beratung bei Maßnahmen des Nachteilsausgleichs,
  • Beratung bei der Suche nach der für die Schülerin/den Schüler geeigneten Schule,
  • Beratung bei der Gestaltung von Übergängen,
  • Gestaltung von Elternabenden, Informationsstunden für Schulklassen und Informationen für Lehrkräfte.

7. Ausstattung mit digitalen Endgeräten

Leihgeräte aus dem Sofortausstattungsprogramm

Aus Mitteln des DigitalPakts Schule, des Sofortausstattungsprogramms sowie des Unterstützungsbudgets Corona konnten bereits schulgebundene mobile Endgeräte für den Verleih angeschafft werden. Selbstverständlich können diese Geräte auch den geflüchteten Kindern und Jugendlichen leihweise zur Verfügung gestellt werden. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass die Geräte bedarfsgerecht eingesetzt und verliehen werden.

Leihgeräte der Kreismedienzentren

Sollten die schulischen Leihgeräte nicht ausreichen, stehen den Schulen die zuständigen Kreismedienzentren in der Regel mit weiteren Leihgeräten für den Unterricht und hilfreichen Beratungsangeboten zur Verfügung.

8. Zeugnisse und Prüfungen

Zeugnisse

Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse an einer allgemein bildenden Schule besuchen, erhalten Halbjahresinformationen und Zeugnisse nach den für die jeweilige Klassenstufe und Schulart geltenden Vorgaben. Noten werden nur erteilt, sofern der Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler dies in Bezug auf die Bildungsziele beziehungsweise erreichten Kompetenzen zulässt. Eine verbale Beurteilung mit Ausführungen zu den erworbenen Kompetenzen unter anderem etwa im Sprechen, Schreiben, Lesen kann die Notengebung ergänzen oder ersetzen.

Beim erstmaligen Besuch der Regelklasse einer allgemein bildenden Schule nehmen Schulen in der Leistungsbeurteilung auf die sprachlich bedingten Erschwernisse des Lernens bei Kindern und Jugendlichen mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen Rücksicht. Noten können durch eine Verbalbeurteilung ersetzt werden. Halbjahresinformationen und Zeugnissen kann eine Leistungsbeschreibung mit Hinweisen zur Lernentwicklung und einer Aussage (Verbalbeurteilung) über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit beigelegt werden.

Beim Besuch von Regelklassen an beruflichen Schulen ist zu prüfen, ob ein Zeugnis oder lediglich eine Schulbescheinigung ausgestellt werden kann. Dies gilt auch für das VABO.

Noten, die im Ausland oder an einer Fernschule erworben wurden, können bei der Zeugniserteilung nicht berücksichtigt werden.

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Für die Anerkennung schulischer Bildungsnachweise und Zeugnisse, die im Ausland erworben wurden, ist die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Nähere Informationen hierzu sind hier abrufbar.

Prüfungen und Abschlüsse

Für die aus der Ukraine geflüchteten Jugendlichen, die an einer Abschlussprüfung einer allgemein bildenden Schule teilnehmen wollen, gelten dieselben Regelungen und Voraussetzungen wie für die anderen Schülerinnen und Schüler auch. Maßgeblich sind die jeweiligen Abschlussprüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen können unter www.landesrecht-bw.de eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit der sog. Schulfremdenprüfung. Über diese können Personen, die nicht zur Schulgemeinschaft gehören, unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Teilnehmende Abschlussprüfungen absolvieren und damit das Abitur, den Haupt- oder Werkrealschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben.

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