Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie das sonstige Personal an Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können sich im Rahmen der Teststrategie der Landesregierung kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Das Testangebot ist ein zentraler Baustein für den Gesundheits- und Infektionsschutz an den Schulen und in der Kinderbetreuung.
Die Landesregierung bietet Lehrkräften, Erzieherinnen und Erzieher, dem Personal der Kindertagespflege sowie dem nicht-pädagogische Personal an Schulen und Kindertageseinrichtungen an, sich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Dieser Möglichkeit hatte die Landesregierung im August 2020 auf Beschluss eingeräumt und diese bereits mehrmals verlängert . Vom 17. August bis 21. Februar waren maximal sieben Testungen pro Person möglich.
Die Landesregierung hat sich nun auf eine neue, erweiterte Teststrategie verständigt: Das Personal der Schulen, der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege kann sich zunächst bis zum 31. März 2021 zweimal pro Woche mittels Antigenschnelltests kostenlos testen lassen . Die Testungen sind auch ohne das Vorliegen von Symptomen möglich. Damit sollen eventuelle Ausbrüche verhindert werden und den Beschäftigten Sicherheit gegeben werden.
Rahmenbedingungen für die kostenlosen Testungen
Für die Testungen übernimmt das Land vollständig die anfallenden Kosten. Vor dem Test muss der
Berechtigungsschein für Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege für die
jeweilige Kalenderwoche vorgelegt werden.
Die Testungen können nach telefonischer oder Online-Anmeldung grundsätzlich bei niedergelassenen Ärzten (mit
Kassenzulassung), Corona-Schwerpunktpraxen und in Apotheken, welche die Durchführung von Antigenschnelltests anbieten,
durchgeführt werden. Eine Übersicht der Coronaschwerpunktpraxen finden Sie hier . Eine nicht abschließende Liste, welche Apotheken die Testungen
anbieten, findet sich hier.
Die Abrechnung der Corona-Tests für Kita- und Schulpersonal erfolgt grundsätzlich – egal ob gesetzlich oder privat versichert – ausschließlich in der direkten Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Informieren Sie sich vor der Testung, ob der Arzt bzw. die Teststelle eine kassenärztliche Zulassung besitzt. Nur dann kann der Test vom Land erstattet werden. Über die Beihilfe ist ein solcher Test nicht erstattungsfähig. Von einzelnen Kommunen zu diesem Zweck angebotene zusätzliche Testmöglichkeiten können ebenfalls wahrgenommen werden. Kostenlose Testungen in kommerziellen Testzentren (Testangebote auf Selbstzahlerbasis) sind nicht möglich, etwaige Gebührenrechnungen für die Durchführung von Antigenschnelltests in solchen kommerziellen Testzentren können im Nachhinein nicht erstattet werden.
Testungen bei Auftreten eines COVID-19 Erkrankungsfalles
Neben den vorsorglichen Tests im Rahmen der Teststrategie können sich alle am Schul- und Kitaleben beteiligten Personen im Falle einer Coronainfektion an der Schule oder Kindertageseinrichtung kostenlos testen lassen.
Bei Auftreten eines Falles in einer Schule, Kindertageseinrichtung oder in einer Einrichtung der Kindertagespflege können Kontaktpersonen, die dort betreut werden oder tätig sind, auf SARS-CoV-2 getestet werden. Hierfür sollen Antigen-Schnelltests zum Einsatz kommen, um ein möglichst schnelles Ergebnis zu ermöglichen. Die namentliche Festlegung der Personen, denen eine Testung angeboten wird, erfolgt durch die zuständigen Gesundheitsämter in Abstimmung mit den Schulleitungen beziehungsweise den Einrichtungsleitungen/-trägern. Auch werden künftig Apotheken vor Ort als zusätzliche Anlaufstellen für die Testungen einbezogen, um die Testkapazitäten für Schulen und Kitas nachhaltig auszuweiten.
Weitere Informationen
Handlungsleitfaden SARS-CoV-2 Schulen und Kindertagesstätten (PDF)
Häufige Fragen und Antworten zu den Testmöglichkeiten
Vom 17. August bis 21. Februar konnte sich das gesamte Personal der Schulen, der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege insgesamt sieben Mal pro Person testen lassen, ohne dass entsprechende Symptome vorliegen mussten. Die Landesregierung hat beschlossen, diese freiwillige Testmöglichkeit auszuweiten. Das Personal der Schulen, der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege kann sich zunächst bis zum 31. März 2021 zweimal pro Woche mittels Antigenschnelltests kostenlostesten lassen.
Die Testungen können nach telefonischer oder Online-Anmeldung grundsätzlich bei niedergelassenen Ärzten (mit
Kassenzulassung), Corona-Schwerpunktpraxen und in Apotheken, welche die Durchführung von Antigenschnelltests anbieten,
durchgeführt werden. Eine Übersicht der Coronaschwerpunktpraxen finden Sie hier
. Eine nicht abschließende Liste, welche Apotheken die Testungen anbieten, findet sich hier
Die Abrechnung der Corona-Tests für Kita- und Schulpersonal erfolgt grundsätzlich – egal ob gesetzlich oder privat versichert – ausschließlich in der direkten Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Informieren Sie sich vor der Testung, ob der Arzt bzw. die Teststelle eine kassenärztliche Zulassung besitzt. Nur dann kann der Test vom Land erstattet werden. Über die Beihilfe ist ein solcher Test nicht erstattungsfähig. Von einzelnen Kommunen zu diesem Zweck angebotene zusätzliche Testmöglichkeiten können ebenfalls wahrgenommen werden. Kostenlose Testungen in kommerziellen Testzentren (Testangebote auf Selbstzahlerbasis) sind nicht möglich, etwaige Gebührenrechnungen für die Durchführung von Antigenschnelltests in solchen kommerziellen Testzentren können im Nachhinein nicht erstattet werden.
Vor dem Test muss der Berechtigungsschein für Schulen bzw. für Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege für die jeweilige Kalenderwoche vorgelegt werden.
Ein weiterer Baustein der Teststrategie ist, dass sich im Fall einer Corona-Infektion in einer Einrichtung alle Kontaktpersonen im weiteren Sinn, die in Schulen betreut werden oder dort tätig sind, auf SARS-CoV-2 testen lassen können. Hierfür sollen Antigen-Schnelltests zum Einsatz kommen, um ein möglichst schnelles Ergebnis sicher zu stellen. Dabei legt das örtliche Gesundheitsamt zusammen mit der Schulleitung bzw. Einrichtungsleitung fest, wer getestet werden soll.
(Stand: 18. Februar 2021)
Ein Corona-Test mittels Antigenschnelltest kann nach Angaben des Sozialministeriums nach telefonischer oder Online-Anmeldung in den etablierten Strukturen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wie Haus- oder Facharztpraxen sowie Corona-Schwerpunktpraxen und in Apotheken, die die Durchführung von Antigenschnelltests anbieten, durchgeführt werden. Achten Sie darauf, dass Ihr Arzt eine Kassenzulassung bei der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg besitzt. Nur dann ist eine Abrechnung über das Land möglich.
Eine Übersicht der Coronaschwerpunktpraxen finden Sie hier. Eine nicht abschließende Liste, welche Apotheken die Testungen
anbieten, findet sich hier
Das Sozialministerium informiert zudem darüber, dass die nächste wohnortnahe Coronaschwerpunktpraxis unter der Telefonnummer 116 117 erfragt werden kann. Außerdem können die Abstrichstellen, Fieberambulanzen und Praxen unter www.arztsuche-bw.de/coronapraxis abgerufen werden (bitte dort den Wohnort und nicht die Postleitzahl eingeben). Eine Übersicht bietet ebenfalls die Karte unter: http://coronakarte.kvbawue.de/ .
(Stand: 18. Februar 2021)
Nein, der Test muss in Baden-Württemberg stattfinden, da das Land die Kosten dafür übernimmt und für die Abrechnung eine Kassenzulassung bei der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg notwendig ist.
(Stand: 19. August 2020)
Dokumente zur Teststrategie an Schulen und Kitas
Testmöglichkeiten ab dem 22. Februar 2021 an Schulen
- Schreiben
des Kultusministeriums zur weiterentwickelten Teststrategie (17. Februar 2021, PDF)
- Merkblatt des Sozialministeriums und Kultusministeriums zum Testangebot ab dem 22. Februar 2021 (17. Februar 2021, PDF)
Zweite Verlängerung der Teststrategie
Schreiben des Kultusministerin zur fortentwickelten Teststrategie (13. Januar 2021, PDF)
- Handlungsleitfaden für Schulen und Kitas: Kurzversion (13. Januar 2021, PDF)
- Handlungsleitfaden für Schulen und Kitas: Langversion (13. Januar 2021, PDF)
- Merkblatt zur Testung von Cluster-Schülerinnen und -Schülern (13. Januar 2021, PDF)
- Berechtigungsschreiben für Schulen (13. Januar 2021, PDF)
Verlängerung der Teststrategie
Schreiben der Kultusministerin zur Verlängerung der Teststrategie (11. November 2020, PDF)
- Merkblatt des Sozial- und Kultusministeriums zur Teststrategie (11. November 2020, PDF)
- Muster Berechtigung Schule (11. November 2020, PDF)
- Muster Berechtigung Kita (11. November 2020, PDF)
Zweite Verlängerung der Teststrategie
Schreiben des Kultusministerin zur fortentwickelten Teststrategie (13. Januar 2021, PDF)
- Handlungsleitfaden für Schulen und Kitas: Kurzversion (13. Januar 2021, PDF)
- Handlungsleitfaden
für Schulen und Kitas: Langversion (13. Januar 2021, PDF)
- Berechtigungsschreiben für Kitas und Kindertagespflegestellen (13. Januar 2021, PDF)