Hinweis: Mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Weiterbildung vom 26. Juni 2020 wird
die Verordnung des Kultusministeriums über die Wiedeaufnahme des Betriebs der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung und freien
schulischen Bildung vom 21. Mai 2020 zum 1. Juli 2020 aufgehoben. Es gelten seitdem die Regelungen der
allgemeinen Corona-Verordnung der
Landesregierung vom 23. Juni 2020.
Verordnung des Kultusministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Weiterbildung
vom 26. Juni 2020
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 6 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt mit Verordnung vom 9. Juni 2020 (GBl. S. 377) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die Corona-Verordnung allgemeine Weiterbildung vom 21. Mai 2020 (GBl. S. 309) wird zum 1. Juli 2020 aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft.
Stuttgart, den 26. Juni 2020
gez. Dr. Eisenmann
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs der Einrichtungen der
allgemeinen Weiterbildung und freien schulischen Bildung
(Corona-Verordnung allgemeine Weiterbildung - CoronaVO allgemeine Weiterbildung)
Vom 21. Mai 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2, § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert wurde, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 10 der Corona-Verordnung, die Leistungen der schulischen Bildung oder allgemeinen Weiterbildung erbringen, und für Personen, die Bildungsangebote dieser Einrichtungen als Teilnehmende wahrnehmen, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
Die Erlaubnis zur Erbringung von Bildungsangeboten nach § 4 Absatz 6 Satz 2 der Corona-Verordnung bleibt unberührt. Die Erbringung weiterer Bildungsangebote aus dem fachlichen Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums in der schulischen Bildung oder der allgemeinen Weiterbildung an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen nach § 1 dieser Verordnung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulässig.
§ 3
Zulässige Bildungsangebote
(1) Ab dem 25. Mai 2020 ist die Erbringung weiterer Angebote der schulischen Bildung, einschließlich der Nachhilfe für Schülerinnen und Schüler, und von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung in Präsenzveranstaltungen zulässig, soweit an der jeweiligen Einrichtung und bei der Durchführung ihrer Angebote die Einhaltung der Maßnahmen nach §§ 5 und 6 dieser Verordnung sicher gestellt wird und das Angebot nicht nach Absatz 2 untersagt ist.
(2) Ausgenommen von der Erlaubnis nach Absatz 1 sind
- Angebote, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann,
- Angebote ohne namentliche Anmeldung unter Angabe der Adresse oder Telefonnummer,
- Angebote zur Nahrungszubereitung oder Nahrungsaufnahme,
- Bewegungsangebote in geschlossenen Räumen und
- Bewegungsangebote mit Körperkontakt im Freien,
soweit diese nicht durch abweichende Vorschriften der Corona-Verordnung oder auf dieser beruhender Vorschriften gestattet werden.
§ 4
Angebote der praktischen musikalischen und künstlerischen Bildung; Bewegungsangebote
Für Angebote, die den Angeboten der Musikschulen oder Jugendkunstschulen entsprechen, findet die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen, für Bewegungsangebote die für den Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sportstätten geltenden Vorschriften, in ihren jeweils geltenden Fassungen, entsprechend Anwendung.
§ 5
Schutzmaßnahmen
(1) Für Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung gelten die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 der Corona-Verordnung entsprechend. Für den Unterrichtsbetrieb gelten die Hygienehinweise des Kultusministeriums sinngemäß.
(2) Den räumlichen Besonderheiten bei praktischen Unterweisungen, insbesondere in Werkstätten oder ähnlichen Räumlichkeiten, ist durch entsprechende geeignete Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.
(3) Sofern in Bildungseinrichtungen nach § 1 dieser Verordnung ein Hygieneplan nach § 36 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht vorliegt, ist zur Sicherung des Unterrichtsbetriebs durch die Einrichtung unter strikter Beachtung der von der Bundesregierung und dem Land Baden-Württemberg erlassenen Richtlinien ein Hygieneplan zu erstellen.
(4) In Schulungsräumen ist eine regelmäßige Flächendesinfektion von Gegenständen, die von verschiedenen Benutzern verwendet werden, wie zum Beispiel Tastaturen, bei jedem Benutzer vorzusehen. Werkzeuge, Arbeitsmittel und Arbeitskleidungen sollen personenbezogen verwendet werden. Sofern dies unmöglich ist, hat eine regelmäßige Reinigung, insbesondere vor Übergabe an andere Personen, zu erfolgen. Andernfalls sollen bei der Verwendung der Werkzeuge oder Arbeitsmittel geeignete Schutzhandschuhe verwendet werden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren entstehen. Dabei sind Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Person zu berücksichtigen.
(5) Für jedes Angebot ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der nach Absatz 1 bis 4 geltenden Regeln verantwortlich ist.
(6) Für Beherbergungen gelten die Vorgaben nach der Corona-Verordnung.
§ 6
Ausschluss von der Teilnahme
Von der Teilnahme am Betrieb der Einrichtung sind ausgeschlossen Personen,
- die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
§ 7
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 21. Mai 2020
gez. Dr. Eisenmann
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nehmen den Betrieb auf
Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Termine Abschlussprüfungen 2020