Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für den Schul- und
Kitabetrieb aufgrund der Corona-Pandemie ergeben. Für die Pandemiestufe 3 gelten teilweise abweichende Regelungen.
Konkret beantworten wir Ihnen Fragen zu den bundesweiten Schul- und Kitaschließungen, zum Fernunterricht bzw. schriftliche Leistungsfeststellung, zum
allgemeinen Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen, zum Religionsunterricht, zum Umgang mit Erkältungssymptomen und zur Maskenpflicht.
Bundesweiter Lockdown: Schulen und Kitas
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Am 18. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen über den 31. Januar hinaus bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern.
Aktuell sind in Baden-Württemberg alle Schulen grundsätzlich im Fernunterricht. Für Abschlussklassen gelten Ausnahmen, diese können in Präsenz unterrichtet werden, sofern dies zur Prüfungsvorbereitung zwingend erforderlich ist. Auch für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung besteht eine Ausnahme: Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Letzteres gilt seit Juli 2020 bereits für alle Schularten - nicht die Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist grundsätzlich weiter ausgesetzt.
Zielsetzung der Landesregierung ist, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen ab dem 1. Februar schrittweise zu öffnen. Für die weiterführenden Schulen gilt bis Mitte Februar zunächst weiter der Fernunterricht. Nach den Faschingsferien (22. Februar) wird auch für die weiterführenden Schulen Präsenzunterricht angestrebt - dies kann je nach der dann vorliegenden Inzidenz zunächst in einem Wechselunterricht beginnen.
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Fragen und Antworten zu den bundesweiten Kita- und Schulschließungen
Angesichts steigender Infektionszahlen haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 bundesweite Einschränkungen beschlossen, die auch beinhalten, dass an den Schulen und Kindertageseinrichtungen die Kontakte bis zum Ende der Weihnachtsferien, also bis 10. Januar 2021, deutlich eingeschränkt werden. Daher sind die Schulen und Kitas in diesem Zeitraum bundesweit grundsätzlich geschlossen.
Am 5. Januar 2021 haben Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, den bundesweiten Lockdown bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Infolge dessen bleiben auch Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege zunächst weiter geschlossen.
Dem Kultusministerium ist es ein wichtiges Anliegen, den Schulen und Kitas weitere Perspektiven für die kommende Zeit aufzeigen. Geschlossene Kitas und Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für den Lernerfolg und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Sie sind zudem eine enorme Belastung für die Familien in unserem Land. Deshalb wird das Kultusministerium die aktuellen Beschlüsse fortwährend im Lichte neuer Erkenntnisse bewerten. Schulen und Kitas müssen die ersten Bereiche sein, wo Bund und Länder Lockerungen vornehmen.
(Stand: 7. Januar 2021)
- Grundschulen: Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule tritt während des Zeitraums der Schulschließung an die Stelle des Unterrichts in der Präsenz das Lernen mit Materialien, das entweder analog, aber auch digital erfolgen kann.
- Fernunterricht: Für die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 wird Fernunterricht angeboten. Für den Fernunterricht gibt es seit Juli 2020 landesweit verbindliche Qualitätskriterien und Vorgaben. Sofern schriftliche Leistungsfeststellungen in den weiterführenden Schulen für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, können diese in Präsenz vorgenommen werden.
- Abschlussklassen: Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, soll für sie folgendes gelten: Für sie kann ab 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung: Regelungen für Schulen, Kitas und Kindertagespflege ab 11. Januar 2021
(Stand: 7. Januar 2021)
Ja, für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Neu ist, dass auch Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
Weitere Informationen zur Notbetreuung finden Sie in den Orientierungshilfen
Orientierungshilfe Notbetreuung Schule
Orientierungshilfe Notbetreuung Kita
(Stand: 7. Januar 2021)
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber am Arbeitsplatz als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze ebenso wie für Home-Office-Arbeitsplätze. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Außerdem haben Erziehungsberechtigte, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind, Anspruch auf Notbetreuung.
Die Maßgabe bei der Notbetreuung lautet, dass diese nur, wenn es zwingend notwendig ist, in Anspruch genommen werden soll. Nachweise oder andere Maßnahmen mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand sind hier jedoch nicht geplant.
(Stand: 14. Dezember 2020)
Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger. Eltern, die zwingend auf eine Notbetreuung angewiesen sind, wenden sich an die an die jeweilige Einrichtung, – Schule, Kita oder Kindertagespflegestelle – die das Kind auch bisher besucht.
(Stand: 14. Dezember 2020)
Zum 30. März 2020 ist ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch im Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Er regelt, dass erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Zusammenhang mit der derzeitigen SARS-CoV-2-Epidemie einen Verdienstausfall erleiden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Nähre Information, FAQ sowie Merkblätter dazu finden sich auf den Seiten des Sozialministeriums hier.
(Stand: 14. Dezember 2020)
Ja, die Möglichkeiten für das Personal von Schulen, Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen, sich anlasslos auf Corona testen zu lassen, werden ausgeweitet: Bis zum Ende der Osterferien kann man sich bis zu dreimal testen lassen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
(Stand: 18. Januar 2021)
Fragen und Antworten zum Fernunterricht und zur schriftlichen Leistungsfeststellung
Aufgrund des bundesweiten Lockdowns seit dem 16. Dezember 2020 sind alle Schulen, Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg derzeit bis Ende Januar 2021 geschlossen. Seit dem 11. Januar findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernunterricht statt.
Für Abschlussklassen gilt weiterhin, dass mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden kann, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist.
Die Landesregierung setzt sich jedoch weiter dafür ein, Schulen und Kitas so schnell wie möglich wieder zu öffnen. Vorrang sollen hierbei Kitas und Grundschulen haben.
(Stand: 19. Januar 2021)
Grundsätzlich werden alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht wurden, in die Leistungsfeststellung einbezogen. Dies gilt auch für den Fernunterricht. Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts, die erarbeitet, geübt oder vertieft wurden, können Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein.
Auch mündliche Leistungsfeststellungen im Fernunterricht sind möglich (z. B. Referat im Rahmen einer Videokonferenz) und können zur Notenbildung herangezogen werden.
Schriftliche Leistungsfeststellungen (z.B. Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten) sind aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich im Präsenzunterricht zu erbringen. Während der aktuellen Schulschließung finden schriftliche Leistungsfeststellungen grundsätzlich nicht statt, es gibt jedoch Ausnahmen.
(Stand: 19. Januar 2021)
Während der aktuellen Schulschließung finden schriftliche Leistungsfeststellungen grundsätzlich nicht statt – mit folgender Ausnahme: Schriftliche Leistungsfeststellungen (z.B. Klassenarbeiten) können an den weiterführenden Schulen, den beruflichen Schulen und den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aber stattfinden, wenn diese zur Bildung der Halbjahres- oder Kursnote zwingend notwendig ist und
- ansonsten nach Einschätzung der Lehrkraft eine faire Notenbildung nicht möglich wäre,
ODER - diese Klassenarbeit oder Klausur zur Erfüllung der reduzierten Mindestanzahl erforderlich ist.
Bei Leistungsfeststellungen, die in Präsenz geschrieben werden, ist auf die Einhaltung der Hygieneregelungen, insbesondere des Abstandsgebots zu achten.
Ebenfalls gelten die Vorgaben
für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern (Schreiben vom 6. Mai 2020, PDF) .
(Stand 19. Januar 2021)
Das Kultusministerium hat entschieden, dass die Mindestanzahl an schriftlichen Leistungsfeststellungen unterschritten werden kann. Durch die Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem 16. Dezember und die bereits beschlossene Dauer der Schulschließungen bis Ende Januar konnten die Schülerinnen und Schüler bereits vier Wochen keinen Präsenzunterricht anbieten.
Damit ist die Bedingung aus der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung erfüllt, die vorschreibt, dass ab einem um vier Wochen reduzierten Präsenzunterricht die Mindestanzahl der Klassenarbeiten unterschritten werden darf, die eigentlich rechtlich festgelegt ist. Es ist jedoch mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen.
(Stand: 19. Januar 2021)
Für Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, kann bereits seit dem 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden. Dies ist aber nur möglich, wenn dies zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist. Ebenfalls möglich sind schriftliche Prüfungen in Präsenz, wenn diese für eine faire Notenbildung nach Einschätzung der Lehrkraft erforderlich sind oder die Klassenarbeit bzw. Klausur zur Erreichung der reduzierten Mindestanzahl notwendig ist.
Das Kultusministerium hat die Abschlussprüfungen bereits um drei bis vier Wochen verschoben, um den Schülerinnen und
Schülern mehr Zeit zur Vorbereitung einzuräumen. (Vergleiche: Konzept
füreinenRegelbetrieb unter Pandemiebedingungenan den auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Baden-Württemberg )
Es werden außerdem zusätzliche Prüfungsaufgaben zur Vorauswahl durch die Lehrkräfte bereitgestellt. So können die Lehrerinnen und Lehrer sichergehen, dass diejenigen Inhalte geprüft werden, die ausreichend im Unterricht behandelt werden konnten. Wie im vergangenen Schuljahr sollen die Lehrerinnen und Lehrer zudem die Umstände der Pandemie-Situation bei der Korrektur der Arbeiten berücksichtigen.
(Stand: 19. Januar 2021)
Zu den Grundsätzen zählt, dass allen am Fernunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern dieselben Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, die Schüler in allen Fächern regelmäßig Aufgaben bekommen und auch Rückmeldungen erhalten, wenn diese bearbeitet wurden.
Zudem muss der Fernunterricht dem Umfang und den Inhalten des Präsenzunterrichts abbilden. Außerdem muss eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden.
Weitere Informationen zum Fernunterricht:
Schreiben des Kultusministeriums zum Fernunterricht (14. September 2020, PDF)
Anlage:
Qualitätsstandards des Fernunterrichts (14. September 2020, PDF)
(Stand: 14. September 2020)
Fernunterricht kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, die individuell auf den Bedarf, die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler abzustimmen sind: Manche Schülerinnen und Schüler benötigen mehr Anleitung, andere Schülerinnen und Schüler können sich Inhalte eigenständig erarbeiten.
Es ist möglich, den vertrauten Präsenzunterricht mit Videokonferenzen zum Beispiel über ein Videokonferenztool wie Big Blue Button nachzubilden, wofür feste Termine erforderlich sind. Es ist ebenfalls möglich, Inhalte so aufzubereiten und mit Aufgaben zu verknüpfen, dass die Schülerinnen und Schüler diese eigenständig bearbeiten können. Diese Aufgaben können zum Beispiel über Moodle zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend kann die Lehrkraft Sprechstunden anbieten, in denen Fragen der Schülerinnen und Schüler beantwortet werden. Auch ein Austausch über die Foren oder die Chatfunktion in Moodle bzw. über den sicheren Instant-Messenger Threema mit den Lehrerinnen und Lehrern ist möglich.
Es ist aber ebenso denkbar, den Fernunterricht „analog“ durchzuführen. Wenn die Lehrkraft Aufgaben in gedruckter Form zur Verfügung stellt und zum Beispiel am Telefon für Rückfragen zur Verfügung steht, kann der Fernunterricht auch in dieser Form zielführend sein.
(Stand: 14. September 2020)
Der Fernunterricht bildet den Präsenzunterricht möglichst nach Stundenplan ab. Alle Fächer der Stundentafel werden, soweit möglich, durch den Fernunterricht abgedeckt. Sieht der Stundenplan an einem Tag ein bestimmtes Fach für den Präsenzunterricht vor, so soll dies möglichst durch den Fernunterricht ebenso abgedeckt werden (z. B. Übermittlung der Arbeitsaufträge, Wochenplan).
Die Anzahl und Abfolge der Fächer je Unterrichtstag kann modifiziert werden, wenn dies für die Bewältigung des Arbeitspensums der Schülerinnen und Schüler oder aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.
Wichtig ist auch eine Absprache zwischen den einzelnen Fachlehrkräften, damit zum Beispiel Termine für Videokonferenzen oder Sprechstunden für Rückfragen nicht auf die gleiche Uhrzeit gelegt werden. Um dies sicherzustellen bietet sich der Austausch zwischen den Lehrerinnen und Lehrern über Moodle oder über den Instant Messenger Threema an.
(Stand: 14. September 2020)
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. Eine Nichtteilnahme am Fernunterricht wird deshalb wie eine Nichtteilnahme am Präsenzunterricht behandelt. Sowohl Lehrerinnen und Lehrer als auch die Schülerinnen und Schüler sind im Fernunterricht zu den üblichen Unterrichtszeiten erreichbar.
(Stand: 14. September 2020)
Die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer hat mindestens zu Beginn und am Ende der Unterrichtswoche einen fixen Kontakt mit der Klasse oder mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern (z. B. über BigBlueButton, Telefon, E-Mail, Chat, Moodle), um sich auszutauschen, Fragen zu beantworten und die Lernenden zu informieren.
In jeweils der ersten Unterrichtsstunde hat die laut Stundenplan unterrichtende Lehrkraft einen fest vereinbarten Kontakt mit der Klasse und kontrolliert die Anwesenheit (z. B. über BigBlueButton oder durch aktives Anmelden im E-Learning-Tool oder ggfs. telefonisch).
Die Lehrkräfte stellen in allen Fächern mindestens einmal in der Woche Arbeitsaufträge mit Vorgaben zum Bearbeitungszeitraum und zum Abgabetermin zur Verfügung. Dies erfolgt möglichst koordiniert über die Klassenlehrkraft an die Schülerinnen und Schüler.
(Stand: 14. September 2020)
Diese Schülerinnen und Schüler werden von der Schule erfasst und in Gruppen von bis zu 10 Personen aufgeteilt. Jeder dieser Gruppen erhält eine verantwortliche Lehrkraft („Tutor“). Die Aufgabe der „Tutoren“ ist es u. a., den ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler die Aufgaben des Tages (bzw. der Woche) der Fachlehrkräfte zur Verfügung zu stellen, Kontakt zu halten mit den Lernenden (z. B. per Telefon, Mail) und bei Bedarf den Kontakt zwischen den Schülerinnen und Schüler zu vermitteln (z. B. bei ganz speziellen Nachfragen von Aufgaben zu bestimmten Fächern).
(Stand: 14. September 2020)
Ja, die Unfallkasse Baden-Württemberg hat ein Informationsblatt zum Unfallversicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern im Fernunterricht erstellt. In diesem Papier sind die wichtigsten Punkte zum Versicherungsschutz zusammengefasst.
(Stand: 22. Oktober 2020)
Das Kultusministerium hat verbindliche Leitlinien und Qualitätskriterien für das digitale Lernen im Fernunterricht festgelegt. Dazu zählt, dass allen am Fernunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern dieselben Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt werden, die Schüler in allen Fächern regelmäßig Aufgaben bekommen und auch Rückmeldungen erhalten, wenn diese bearbeitet wurden. Außerdem muss eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden. Die Lehrkräfte sind zudem angehalten, das Fernlernen zu dokumentieren.
Schreiben des Kultusministeriums zum Fernunterricht (14. September 2020, PDF)
Qualitätsstandards des Fernunterrichts (14. September 20202, PDF)
(Stand: 15. September 2020)
Es ist im schulischen Betrieb generell erforderlich, dass Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht dokumentieren. Das dient dazu, dass zum Beispiel bei einem Ausfall der Lehrkraft die Lehrerin bzw. der Lehrer, der sie ersetzt, weiß, was im Unterricht behandelt wurde und wo er bzw. sie ansetzen muss. Dies muss ähnlich wie in einem normalen Klassenbuch bei Präsenzunterricht auch im Fernunterricht erfolgen.
Dementsprechend muss die Lehrkraft dokumentieren, dass Fernunterricht gehalten und welches Thema im Unterricht behandelt wurde. Das können Lehrerinnen und Lehrer im Klassentagebuch aber auch in digitaler Form dokumentieren.
(Stand: 14. September 2020)
Sollte der Fernunterricht nicht funktionieren, ist als erstes das Gespräch mit der Lehrkraft zu suchen. Sollte man mit unterschiedlichen Standpunkten hier nicht weiterkommen, kann die Schulleitung kontaktiert werden und anschließend gegebenenfalls die Schulaufsicht (Staatliche Schulämter und Regierungspräsidien).
(Stand: 14. September 2020)
Nein, das dürfen sie nicht. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht Schülerinnen und Schüler müssen deshalb auch während der Fernlernphasen erreichbar sein. Die Phasen des Fernunterrichts sind nicht dazu gedacht, dass Schüler verreisen. Im Gegenteil: Schülerinnen und Schüler sollen in dieser Zeit zu Hause nahtlos an den Präsenzunterricht anknüpfen und diese Phasen dafür nutzen, an den Fernlernangeboten der Schule teilzunehmen und in heimischer Arbeit Aufgaben zu bearbeiten, Lerninhalte zu wiederholen und zu üben.
(Stand: 3. September 2020)
Ja, das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) bietet vermehrt schulinterne Fortbildungen zur Unterstützung des Fernunterrichts an. Darüber hinaus erarbeitet das ZSL aktuell Unterstützungsangebote für die Schulen zur Unterrichtsgestaltung im Schuljahr 2020/2021, darunter auch praktische Hinweise zur möglicherweise notwendigen Verzahnung von Präsenz- und Fernunterricht. Die Materialien werden im neuen ZSL-Serviceportal „Lernen überall“ schrittweise eingestellt.
(Stand: 7. August 2020)
Schülerinnen und Schüler, die über keine digitale Ausstattung oder Anbindung verfügen, sollen von der Schule die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt bekommen bzw. erhalten an der Schule einen digitalen Zugang, um eigenständig lernen zu können. Diese Unterstützung erfolgt aus dem Sofortausstattungsprogramm im Rahmen des DigitalPakts Schule. Das Land hat den Anteil aus dem Bundesprogramm verdoppelt, so dass hierfür 130 Millionen Euro zur Verfügung stehen, für die die Kommunen und Schulen in freier Trägerschaft nun unbürokratisch ohne Antragsverfahren rund 300.000 Endgeräte beschaffen können.
Auch Lehrkräfte können mobile Endgeräte bei der Schule leihen, wenn sie nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können und über kein anderweitiges mobiles Endgerät verfügen.
(Stand: 7. August 2020)
Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb im Schuljahr 2020/2021
Da durch die Schulschließungen nicht alle Schülerinnen und Schüler in der Form erreicht wurden, wie es nötig gewesen wäre, werden die Schulen für jede Klasse bzw. Lerngruppe bis zum Schuljahresende dokumentieren, welche Inhalte nicht vertieft behandelt werden konnten, damit daran dann im neuen Schuljahr angeknüpft werden kann und der Lernstand berücksichtigt wird. Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 geht es also zunächst darum, mögliche Lücken und Förderbedarfe zu identifizieren und die Ausgangsbasis jedes Schülers zu bestimmen.
Das sogenannte Kerncurriculum des Bildungsplans, das auf drei Viertel der Unterrichtszeit ausgelegt ist, ist verpflichtend für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021. (Hinweis: Kerncurriculum = Summe der verbindlichen Inhalte der baden-württembergischen Bildungsstandards). Das so genannte Schulcurriculum, das die Schulen normalerweise für Schwerpunktsetzungen im restlichen Viertel der Unterrichtszeit nutzen, ist im kommenden Schuljahr nicht verpflichtend und kommt wo immer möglich additiv dazu.
Die Stundenpläne werden ansonsten regulär gestaltet, auch Sport und Musik findet wieder statt. Für diese Fächer hat das Kultusministerium noch einmal spezielle Hygienehinweise vorgelegt. Der Pflichtunterricht, insbesondere in den Kernfächern, hat Vorrang vor Ergänzungs- oder AG-Angeboten. Dies gilt generell für das Schuljahr unter Pandemiebedingungen, aber natürlich auch im Falle von kurzfristig auftretenden Engpässen bei den Lehrkräften für den Präsenzunterricht.
Hygienehinweise
Musik
Hygienehinweise
Sport
(Stand: 3. September 2020)
Die Voraussetzung für eine Rückkehr der Schulen zum Regelbetrieb ist, dass der Mindestabstand von 1,5m an Schulen aufgehoben
werden kann. Die übrigen Hygienevorgaben, bspw. das regelmäßige Händewaschen, die Einhaltung der Husten- und
Niesetikette sowie die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Mund-Nasen-Bedeckung an weiterführenden und beruflichen
Schulen außerhalb des Unterrichts, sind zu beachten. Ab dem 14. September 2020 gelten folgende Hygiene-Hinweise.
(Stand:. 7. August 2020)
Im Schuljahr 2020/2021 soll für alle Schülerinnen und Schüler wieder möglichst viel Präsenzunterricht an den Schulen stattfinden. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig, das Abstandsgebot zu den und zwischen den Schülern aufzuheben. An die Stelle des Abstandsgebots treten Gruppen in möglichst fester Zusammensetzung. Das heißt, es müssen möglichst feste und konstante Gruppen gebildet werden. Wo immer möglich, sollte sich der Unterricht auf die reguläre Klasse oder die Lerngruppe beschränken.
(Stand: 3. September 2020)
Im Schuljahr 2019/20 wurden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt. Dies hat das Kultusministerium ausdrücklich durch eine Verordnung geregelt.
Für das Schuljahr 2020/21 ist eine ähnliche Regelung nach aktuellem Stand nicht geplant.
(Stand: 7. August 2020)
Auch unter Pandemiebedingungen ist es sehr wichtig, dass das Verhalten im Brandfall an Schulen geübt wird. Dabei muss das Ziel sein, dass die Schulen im Brandfall schnell geräumt werden können, ohne dass die erforderlichen und vorgeschriebenen Übungen dazu beitragen, das Infektionsgeschehen zu verstärken.
Gemäß Nr. 2.9 der VwV Gewaltvorfälle muss einmal jährlich eine Alarmübung für den Brandfall druchgeführt werden. Es ist wichtig, dass die Alarmübung wie hier vorgeschrieben auch zu Beginn des Schuljahres stattfinden und Hygienekonzepte und -vorgaben hierbei eingehalten werden.
An weiterführenden Schulen können die Alarmübungen regulär, aber mit Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bzw. Mund-Nasen-Schutz (MNS) durchgeführt werden.
An Grundschulen ist es je nach den jeweiligen Gegebenheiten sinnvoll, die Räumungsübungen im Klassen- oder Kohortenverband, aber zeitlich gestaffelt durchzuführen. Es ist wichtig, dass insbesondere neue Schülerinnen und Schüler das Alarmsignal kennenlernen. Es sollte zu Beginn der gestaffelten Übung eingespielt werden. Anschließend räumen die Lehrkräfte mit ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe das Gebäude, sammeln die Schülerinnen und Schüler am vorgesehenen Sammelplatz und kehren danach in ihren Unterrichtsraum zurück. Dann führt die nächste Klasse/Gruppe die Übung durch.
Die Räumungsübung wird von der Schulleitung vorbereitet und der Termin der örtlichen Feuerwehr sowie Polizeidientsstelle mitgeteilt.
(Stand: 28. September 2020)
Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule weiter formlos anzeigen. Eltern können ihr Kind ebenfalls aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Anzeige durch diese selbst. Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss mit dem (Kinder-)Arzt geklärt werden. Dies gilt analog für schwangere Schülerinnen.
Eine Attestpflicht für Schüler besteht nicht. Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sie am Fernunterricht teilnehmen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Um sich von der Präsenzpflicht befreien zu lassen, müssen Lehrerinnen und Lehrer eine individualmedizinische Begutachtung in
Form eines Attestes vorweisen, das sie ihrer Schulleitung vorlegen. Aus dem ärztlichen Attest muss dabei hervorgehen, dass für
die jeweilige Person im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf besteht.
Wenn Lehrerinnen und Lehrer von der Präsenzpflicht befreit sind, kommen sie ihren Aufgaben von zu Hause aus nach und machen Fernlernangebote: Zu den Aufgaben dieser Lehrkräfte gehört also, die Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht zu unterrichten, Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, die im Präsenzunterricht tätig sind etwa durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder die Übernahme von Korrekturen, Materialien zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler zu erstellen sowie für die Schülerinnen und Schüler erreichbar zu sein.
(Stand: 8. September 2020)
Schwangere Lehrerinnen, schwangere Lehramtsanwärterinnen und schwangere Lehramtsstudentinnen sind grundsätzlich von der Präsenzpflicht befreit. Auf eigenen Wunsch ist freiwillig eine Teilnahme am Präsenzunterricht möglich. Zur Abklärung möglicher Risiken sollte zuvor eine fachärztliche Beratung eingeholt werden.
Auch schwangere Lehrerinnen und Lehramtsanwärterinnen werden im Fernunterricht eingesetzt, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Sie unterstützten Kolleginnen und Kollegen, die im Präsenzunterricht tätig sind etwa durch die Übernahme von Korrekturen und sollen für die Schülerinnen und Schüler erreichbar sein.
(Stand: 8. September 2020)
Das Singen und das Musizieren mit Blasmusikinstrumenten im Unterricht ist nun auch in geschlossenen Räumen erlaubt. Da bei diesen beiden Tätigkeiten deutlich mehr Aerosole produziert werden als beispielsweise bei einem normalen Unterrichtsgespräch, müssen hier besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten.
Deswegen ist festgelegt, dass beim Singen und beim Spielen von Blasmusikinstrumenten ein Mindestabstand zu anderen Personen von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten wird und dass sich keine Person im direkten Luftstrom einer anderen Person befindet. Bei Blasmusikinstrumenten gilt, dass ein Durchblasen oder Durchpusten nicht stattfinden darf. Das Kondenswasser, das sich in den Instrumenten bildet, muss häufig in ein Gefäß abgelassen werden, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird.
Die genauen Bestimmungen können Sie den Hygienehinweisen für das Fach Musik entnehmen.
Zur Veranschaulichung finden Sie dort in den Anlagen auch zwei Raumpläne, für ein Klassenzimmer durchschnittlicher Größe und für einen großen Fachraum Musik.
(Stand: 9. September 2020)
Jahrgangsübergreifende oder schulübergreifende Gruppenbildungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Das Hygienekonzept für Schulen basiert darauf, dass der Unterricht und Veranstaltungen so zu organisieren sind, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst niedrig gehalten wird. Deswegen sind diese Gruppenbildungen aktuell nicht möglich.
Ausnahmsweise ist eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung in folgenden Fällen erlaubt:
- Wenn eine Klasse oder eine Lerngruppe konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt ist. Das kann zum Beispiel in Grundschulen oder in Vorbereitungsklassen der Fall sein.
- Wenn in der gymnasialen Oberstufe eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung notwendig ist, um den Schülerinnen und Schüler ausreichend Wahlmöglichkeiten, auch in Kooperation mit anderen Schulen, zu geben.
- Wenn dies an den beruflichen Schulen notwendig ist, um die Angebote überhaupt zu ermöglichen.
- Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. Diese Ausnahme ist für den Unterricht und für schulische Förderangebote gedacht, momentan jedoch nicht für Arbeitsgemeinschaften. Damit können beispielsweise der Religionsunterricht weitere Religionsgemeinschaften oder Förderangebote wie die Hausaufgaben- und Lernhilfe stattfinden.
Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen, also innerhalb einer Jahrgangsstufe, ist erlaubt, wenn dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren.
(Stand: 3. September 2020)
Da wir auch im kommenden Schuljahr Rücksicht auf Risikogruppen bei den Lehrkräften nehmen müssen, werden nicht alle Lehrkräfte für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen. Im Grundsatz bedeutet dies, dass der Pflichtunterricht Vorrang vor Ergänzungsangeboten wie AGs hat. Diese werden allerdings nicht grundsätzlich gestrichen, sondern können, sofern es die Kapazitäten der einzelnen Schule zulassen und keine jahrgangsübergreifenden Gruppen gebildet werden, selbstverständlich stattfinden.
(Stand: 3. September 2020)
Grundsätzlich werden alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht werden, in die Leistungsfeststellung einbezogen. Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts im Schuljahr 2020/2021, die dort beispielsweise erarbeitet, geübt oder vertieft werden, können auch benotet werden; dies muss dann aber klar kommuniziert sein sowie im Präsenzunterricht wiederholt werden. Für den Unterricht, den Lehrkräfte ggfs. von zu Hause aus anbieten, sind an der Schule Absprachen zu treffen, wie Klassenarbeiten und Tests durchgeführt und beaufsichtigt werden und wie weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.
Mehr Informationen zur schriftlichen Leistungsfeststellung unter Pandemiebedingungen finden Sie im Schreiben vom 18. Januar 2021.
(Stand: 18. Januar 2021 )
Informationen zur SMV-Arbeit unter Pandemiebedingungen finden Sie hier.
(Stand: 5. Oktober 2020)
Die schulischen Gremien können in Klassenpflegschaftssitzungen, Sitzungen des Elternbeirats, sowie in Sitzungen der Schulkonferenz auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies mit Hilfe etwa von datenschutzrechtlich und sicherheitstechnisch unbedenklichen Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist und eine objektive Notwendigkeit besteht, ein solches Verfahren einzusetzen. Auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind möglich.
Geheime Wahlen sind Online allenfalls dann denkbar, wenn ein entsprechendes Online Tool verwendet wird, das gewährleistet, dass alle Wahlberechtigten Zugang haben und eine geheime Abstimmung möglich ist. Die wahlberechtigten Eltern müssen dem Verfahren vorab freiwillig zustimmen. Als Online Tools können beispielsweise Big Blue Button als Teil der sicheren Landeslösung Moodle, die Landeslösung Moodle selbst oder das Umfragetool Minnit, das den Schulen zur Verfügung steht, genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei der Abstimmung die Anonymität gewährleistet ist sowie dass Manipulationen z. B. durch Doppelabstimmungen oder Nutzung durch Unbefugte verhindert werden.
Ansonsten empfiehlt das Kultusministerium, in den Geschäftsordnungen des Eltern- bzw. des Gesamtelternbeirats eine Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzes sowie seiner Stellvertretung vorzusehen (§ 28 Satz 2 Nr. 1, § 26 Abs. 6 Satz 2 Elternbeiratsverordnung). Die Amtszeit der Klassenelternvertretungen kann durch die Wahlordnung nach § 15 Absatz 2 Elternbeiratsverordnung verlängert werden, jedoch höchstens um zwei Schuljahre. Gemäß Absatz 3 gilt, dass Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter versehen. lnnerhalb des Zeitraums, in dem spätestens die Neuwahl hätte erfolgt sein müssen, gilt dies auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind; nach diesem Zeitraum wird das Amt geschäftsführend durch den stellvertretenden Klassenelternvertreter versehen, soweit und solange bei diesem die Wählbarkeit für das Amt besteht.
Gemäß der Corona-Verordnung Schule vom 31. August 2020 finden Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen und Elternbeiratssitzungen, und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10 CoronaVO, also unter Wahrung des Abstandsgebots, statt. Sollten die räumlichen Gegebenheiten dies nicht zulassen, so sollten die Elternvertretungen mit der Schulleitung bzw. dem Schulträger gemeinsam nach einer praktikablen Lösung vor Ort suchen.
(Stand: 2. Dezember 2020)
Die sonderpädagogischen Dienste der SBBZ Hören haben aktualisierte Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln sowie Masken
und zu Hygienemaßnahmen erstellt, die im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung
beachtet werden sollten. Sie finden die Hinweise hier.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den sonderpädagogischen Dienst bei dem für Sie zuständigen sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören.
(Stand: 27. Oktober 2020)
Fragen und Antworten zum Religionsunterricht
Ja, die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Schule innerhalb der Jahrgangsstufe zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. Dabei sind Klassen oder Lerngruppen so konstant zusammensetzen, wie dies schulorganisatorisch möglich ist.
Zudem sind jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen § 2 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Schule zulässig, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. Das gilt auch für den Religionsunterricht.
(Stand 7. Dezember 2020)
Seit 2005 kann evangelischer und katholischer Religionsunterricht in Baden-Württemberg auch konfessionell-kooperativ erteilt werden. Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben als verbindlichen Rahmen unter anderem vereinbart: Im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht werden evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Die evangelischen und katholischen Lehrkräfte, die hierfür fortgebildet werden, wechseln sich im Unterricht ab und planen den Unterricht zusammen. Die konfessionell-kooperative Form des Religionsunterrichts muss von den Kirchen genehmigt werden.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Schülerinnen und Schüler, die einer anderen oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen. Geregelt ist dies in der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme am Religionsunterricht“ vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.05.2009.
Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben die Zustimmung erteilt, dass nach Rücksprache mit den zuständigen Kirchlichen Beauftragten und Schuldekaninnen und Schuldekanen evangelische bzw. katholische Schülerinnen und Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche temporär besuchen können.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Nein, die gemeinsame Erteilung von Religions- und Ethikunterricht ist ausgeschlossen.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Nein, Religionsunterricht ist ein ordentliches Lehrfach, das benotet wird und versetzungserheblich ist.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Ja, im Schuljahr 2020/2021 können Lehrkräfte grundsätzlich auch an mehreren Dienstorten Präsenzunterricht erteilen, wenn dies zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung erforderlich ist.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Für Schul- bzw. Schülergottesdienste gilt auch während Pandemiestufe 3 weiterhin § 10 CoronaVO. Schul- bzw. Schülergottesdienste sind von der Untersagung außerunterrichtlicher Veranstaltungen in § 6a Nr. 3 CoronaVO Schule nicht erfasst.
Schulveranstaltungen können nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 sowie 9 und 10 CoronaVO unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin stattfinden. Gleichwohl empfehlen wir, solche Aktivitäten in der Präsenz an der Schule in den kommenden Wochen, also solange die ab 1. November bzw. 1. Dezember 2020 verschärften Regelungen der Corona-Verordnung gelten, auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Die Schulleitungen können sich bei schulorganisatorischen Fragen an die zuständigen Personen bei den Staatlichen Schulämtern und den Regierungspräsidien wenden. Auf Seiten der Kirchen stehen bei Fragen, die deren Bereich betreffen, die Schuldekaninnen und -dekane sowie die kirchlichen Beauftragten zur Verfügung.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Nein, eine Betreuung oder Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, während des Religionsunterrichts ist grundsätzlich nicht möglich.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Nein, der Religionsunterricht findet konfessionsgebunden statt. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht gemäß der Vereinbarung der evangelischen und katholischen Kirchen ist konfessionsgebundener Religionsunterricht.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Nein, der Religionsunterricht wird grundsätzlich von einer Religionslehrkraft des jeweiligen Bekenntnisses erteilt.
(Stand: 7. Dezember 2020)
Fragen und Antworten zum Umgang mit Erkältungssymptomen und Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler sind von einer Teilnahme am Schulbetrieb ausgeschlossen, wenn
- sie in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen und seit dem Kontakt mit der infizierten Person nicht mehr als 14 Tage vergangen sind,
- sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, wie Fieber ab 38°C, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen wie bspw. Asthma verursacht), Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens),
- sie aus einem sogenannten Risikogebiet zurückgekehrt sind und eine Quarantäne nach der „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ gilt.
Vor dem Schul- bzw. Kitabesuch ihres Kindes müssen die Erziehungsberechtigten eine entsprechende Erklärung unterzeichnen, dass sie den Schulbesuch ihres Kindes beenden, wenn die genannten Ausschlussgründe vorliegen. Weitere Informationen zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen finden Sie in der Handreichung des Sozialministeriums.
Hinweis: Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten bzw. Halskratzen, kein Ausschlussgrund.
(Stand: 3. September 2020)
Laut Corona-Verordnung Schule fordern die Schulen die Gesundheitserklärungen vor Schulstart bzw. vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten ein. Solange Schülerinnen und Schüler diese Erklärung nicht vorlegen, besteht für sie ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
(Stand: 21. Oktober 2020)
Sozialministerium und Landesgesundheitsamt haben Empfehlungen für den Umgang von Kindern und Jugendlichen mit Erkältungssymptomen herausgegeben.
Diese finden Sie hier:
Handreichung:
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen
und in Schulen
Handreichung:
Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen im Zusammenhang mit Coronafällen
(Stand. 31. Juli 2020)
Sobald ein Fall bei einem Schüler/einer Schülerin oder einem Lehrer/einer Lehrerin bekannt wird, wird wie folgt vorgegangen:
- Für den/die Betroffene/n wird eine Isolierung für 10 Tage ausgesprochen.
- Es werden die Kontaktpersonen im privaten und schulischen Umfeld ermittelt.
- Bei engen Kontaktpersonen (15 Minuten face-to-face Kontakt) wird durch die Ortspolizeibehörden eine Quarantäne für 14 Tage angeordnet; für nicht enge Kontaktpersonen besteht in der Regel keine Veranlassung, Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergreifen. Wird eine Kontaktperson während der Quarantänezeit symptomatisch, erfolgt eine weitere diagnostische Abklärung. Bei positivem Test auf SARS-CoV-2 erfolgt die Kontaktpersonennachverfolgung wie beschrieben. Dies kann zu weiteren Kontaktpersonennachverfolgungen im schulischen Umfeld führen.
- Entsprechend der Nationalen Teststrategie werden bei Kontaktpersonen im Umfeld des Falles von Seiten des Gesundheitsamtes gezielt Testungen durchgeführt (keine Begrenzung auf enge Kontaktpersonen),
- Alle Schüler/Schülerinnen und Beschäftigen erhalten nach der Teststrategie des Landes ein Testangebot. Die Einrichtung wird in Abstimmung mit dem Gesund-heitsamt entsprechende Berechtigungen ausgeben.
In der Regel umfasst die Quarantäne im schulischen Umfeld nur die Klasse eines betroffenen Schülers.
Sofern beispielsweise eine Lehrkraft betroffen ist, die während des infektiösen Zeitraums im Lehrerzimmer viele enge Kontakte hatte und in zahlreichen Klassen unterrichtet hat, kann sich die Anordnung von Quarantäne auf eine entsprechend große Anzahl an Personen im schulischen Umfeld erstrecken. Unter ungünstigen Umständen kann sich daraus in einer kleinen Schule praktisch eine Schulschließung ergeben.
Die Gesundheitsämter werden die Maßnahmen jeweils in Abhängigkeit von der konkreten Fallkonstellation treffen.
Darüber hinaus gehende Maßnahmen seitens des Schulträgers oder der Schulleitung sind nicht erforderlich.
Schreiben des Kultusministeriums zu den Maßnahmen der Gesundheitsämter (17. September 2020, PDF)
Liste der Gesundheitsämter (Stand: 12. März 2020, PDF)
(Stand: 29. September 2020)
Das Landesgesundheitsamt hat Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen im Zusammenhang mit
Coronafällen entworfen:
Betrifft kranke oder infizierte Personen
Ein Kind bzw. Jugendlicher oder eine in der Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule tätige Person zeigt
Krankheitssymptome:
Vorgehen siehe Abbildung „Umgang
mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in
Schulen“ bzw. analog für dort tätige Personen.
Nachweis des Coronavirus bei einer in der Kindertageseinrichtung, Kinder-tagespflegestelle, Schule tätigen Person oder
einem Kind bzw. Jugendlichen:
Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt zur Besprechung des weiteren Vorgehens und Vorbereitung einer Namens- und Adressliste der
betroffenen Personen:Gruppe inklusive Kontaktdaten der erziehungsberechtigten Personen (Telefon-Nr., E-Mail), pädagogisches Personal
(Telefon-Nr., E-Mail), gegebenenfalls weitere in der Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Schule tätige Personen
(Telefon-Nr., E-Mail), damit das Gesundheitsamt auf dieser Basis die Kontaktpersonenermittlung einleiten kann.
Es wird durch einen Arzt ein COVID-19- Krankheitsverdacht festgestellt:
Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt (und gegebenefalls Meldung nach § 6 IfSG, sofern nicht bereits durch den Arzt erfolgt).
Hinweis: Es gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot für die betroffene Person oder das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen.
Betrifft Kontakte
Kontaktperson ist eine Person, die zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person Kontakt hatte
Anfragende Person ans Gesundheitsamt verweisen, damit dort die Ermittlung weiterer Kontaktpersonen eingeleitet werden kann.
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule.
Person, die zu einer Kontaktperson Kontakt hatte
Kein Handlungsbedarf für die Kindertageseinrichtung,Kindertagespflegestelle oder Schule und die anfragende Person
.
Schreiben des Kultusministeriums zu den Maßnahmen der Gesundheitsämter (17. September 2020, PDF)
Liste der Gesundheitsämter (Stand: 12. März 2020, PDF)
(Stand: 29. September 2020)
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen diesbezüglich keine Bedenken.
Die betroffenen Personen sind vor der Datenübermittlung darüber, insbes. den Zweck, nämlich die Erfüllung der Meldepflicht sowie die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit möglicher Ansteckungsketten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 15 Abs. 1 und § 9 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz i. V. m. der jeweiligen Coronavirus-Verord-nung) zu informieren. Ferner ist über die Rechte gemäß Anlage 4 der VwV „Daten-schutz an öffentlichen Schulen“ zu informieren.
Sofern eine Übermittlung per Mail erfolgen soll, muss sichergestellt werden, dass die übermittelten personenbezogenen Daten gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. Bei einer Übermittlung ausschließlich über LVN / KVN ist dies sichergestellt. Sonst ist eine Verschlüsselung erforderlich.
(Stand: 16. Oktober 2020)
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Ja, seit Beginn des Schuljahrs 2020/2021 gilt an den weiterführenden Schulen ab Klasse fünf und an beruflichen Schulen die Pflicht, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen - auf dem Schulgelände und im Schulgebäude, etwa auf den Fluren, auf dem Schulhof und auf Toiletten. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gesundheitliche Gründe sind in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen.
Durch die Einführung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an weiterführenden und beruflichen Schulen außerhalb des Unterrichtes soll der Schutz vor einer Übertragung des Erregers SARS-CoV-2 in Schulen erhöht werden. Das Land stellt den Lehrkräften dieser Schularten den Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung.
Da die sogenannte ,,Kinderstudie“ der Universitätskliniken im Land ergeben hat, dass das Infektions- und Übertragungsrisiko bei Kindern bis zum Alter von zehn Jahren deutlich geringer ist, kann an den Grundschulen auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Dementsprechend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Grundschulen nach der gegenwärtigen Rechtslage eine freiwillige Entscheidung, die seitens der Schule nicht vorgegeben werden kann. Die Grundschulen können das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung lediglich empfehlen.
(Stand: 2. Oktober 2020)
Mit Wirkung zum 19. Oktober 2020 hat die Landesregierung die dritte Pandemiestufe ausgerufen. Im Zuge dieser Ausrufung wurde landesweit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet.
Für diese ausgeweitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- Während der Pausen im Schulhof, also außerhalb des Schulgebäudes im Freien, darf die Maske abgenommen werden, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt.
- Ebenfalls kann in den Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen der Maske verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dadurch soll der besonderen Prüfungssituation Rechnung getragen und Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler verhindert werden, die unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie ihre Prüfungen ablegen.
- Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht selbstverständlich nicht beim Essen und Trinken.
(Stand: 22. Oktober 2020)
In der Regel werden solche Fälle im Gespräch, d.h. auf pädagogischem Wege gelöst. Sprich, Schülerinnen oder Schüler ohne Maske werden angesprochen und aufgefordert, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(Stand: 7. September 2020)
Die Corona-Verordnung der Landesregierung regelt, dass an den weiterführenden Schulen ab Klasse fünf und an beruflichen Schulen außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Nach den verbindlichen Hygienehinweisen des Kultusministeriums ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht nicht erforderlich, aber zulässig. Die Schulen können das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht empfehlen. Wer dieser Empfehlung allerdings nicht folgen möchte, kann dazu nicht verpflichtet werden.
(Stand: 15. September 2020)
Ein Gesichtsvisier oder „Faceshield“ (Schutzschild aus dünnem und hoch-transparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Verordnung. Das Tragen einer eng am Gesicht anliegenden textilen Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Schutzschilde sind hingegen lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille, d.h. sie können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt somit die Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Schutzschild – wie ein Mo-torradhelm – als ungeeignet anzusehen.
(Stand: 21. Oktober 2020)