Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Inhaltsverzeichnis
Wir bündeln alle FAQ verschiedener Themengebiete auf dieser Seite. Um die Suche zu erleichtern, finden Sie hier eine Auflistung der Themen. Konkret beantworten wir Ihnen Fragen zu:
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2023
Das Land ist bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen an Schulen und Schulkindergärten an den rechtlichen Rahmen gebunden,
den das Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgibt.
Regelungen zum Schuljahr 2022-23
Es gibt auch in diesem Schuljahr wieder die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist.
Eine selektive pandemiebedingte Befreiung von der Präsenzpflicht nur in einzelnen Fächern oder von einzelnen Veranstaltungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Lehrkräfte, die ein ärztliches Attest vorlegen, wonach bei ihnen im Fall einer Erkrankung an COVID-19 mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist, gelten die Regelungen, die im Schuljahr 2021/2022 galten, weiterhin.
Es muss sichergestellt werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, muss diesen Lehrkräften z. B. entweder
- eine FFP2-Maske zur Verfügung gestellt werden oder
- ein sicherer Bereich eingerichtet werden, z. B. durch Abtrennung oder mit Hilfe von Schutzscheiben oder
- ein Einsatz mit nur wenigen Schülern, z. B. im Förderunterricht, ermöglicht werden oder
- eine administrative Tätigkeit zugewiesen werden.
Können keine geeigneten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, sollte ein Einsatz im Hybrid- oder Fernunterricht erfolgen.
Für die Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen zur Ermöglichung des Einsatzes im Präsenzunterricht ist die
Beteiligung der B.A.D. GmbH unbedingt erforderlich. Die B.A.D. GmbH wird die Schulleitung arbeitsmedizinisch beraten. Die
Gesamtverantwortung verbleibt auch bei Einbindung der B.A.D. GmbH bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Lehrkraft muss zum Beginn
des Schuljahres und zum Schulhalbjahr ein neues ärztliches Attest vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass im Fall einer Erkrankung mit
COVlD-19 mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist. Sobald die Vorlage erfolgt ist, hat erneut eine arbeitsmedizinische
Betrachtung unter Hinzuziehung der B.A.D. GmbH zu erfolgen. Die vorher getroffenen Maßnahmen sind ggf. entsprechend anzupassen.
Der Einsatz von Schwangeren im Präsenzunterricht ist wieder in sämtlichen Klassen und Stufen aller Schularten nach sorgfältiger Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz sowie Dokumentation der beschlossenen Maßnahmen möglich. Dies gilt, wenn die Schulleitung ausreichende Maßnahmen zum Infektions- und Mutterschutz gewährleisten kann, um eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere auszuschließen. Die Schutzmaßnahmen müssen im Schulalltag jederzeit eingehalten werden können.
Die genauen Vorgaben für den Einsatz von Schwangeren im Präsenzunterricht finden Sie in unserem Infoschreiben (PDF).
Die Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen kann durch eine Maskenpflicht ersetzt werden.
Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt
- in Innenräumen, sofern Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen oder ausschließliche ebenfalls infizierten Personen, nicht ausgeschlossen ist und
- im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Infizierte Personen, die keine Maske tragen, unterliegen weiterhin der Absonderungspflicht. Die Teilnahme am Präsenzbetrieb ist also ausgeschlossen, wenn die absonderungsersetzende Maßnahme (Tragen einer Maske) nicht eingehalten wird.
Die Maskenpflicht kann erfüllt werden durch das durchgehende Tragen
- einer medizinischen Maske oder
- einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Generell gilt jedoch: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sollten auf einen Schulbesuch
verzichten.
Da die Maske in Innenräumen durchgängig getragen werden muss, darf sie auch zum Essen nicht abgenommen werden. Infizierte Personen dürfen daher grundsätzlich nicht in der Mensa essen. Es ist aber zulässig im Freien, z.B. auf dem Pausenhof, zu essen und zu trinken, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Schulschließungen sind als Maßnahme des Infektionsschutzes weiterhin nicht mehr vorgesehen.
Auch die außerunterrichtlichen Veranstaltungen können weiterhin, sowohl ein- als auch mehrtägig im In- und Ausland,
durchgeführt werden.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen können im Schuljahr 2022-23 weiterhin, sowohl ein- als auch mehrtägig im In- und Ausland, durchgeführt werden.
Auch im Falle einer Coronainfektion ist die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung prinzipiell möglich, sofern durchgehend eine Maske getragen wird und keine Krankheitssymptome vorliegen. Die Teilnahme an mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist aber in der Regel ausgeschlossen, da das durchgängige Tragen der Maske beispielsweise bei der Nutzung eines gemeinschaftlichen Schlafraums oder Waschraums oder bei der Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.
Außerhalb Baden-Württembergs sind außerdem die jeweils vor Ort geltenden Regelungen zu beachten. Hier gibt es teilweise noch Absonderungspflichten, sodass eine Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen dann nicht möglich ist.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Klassenfahrt an Corona erkrankt und wegen der Symptome oder der dadurch geltenden Einschränkungen (durchgängige Maskenpflicht) nicht mehr aktiv an der Klassenfahrt teilnehmen kann, muss die Teilnahme in der Regel beendet werden. Die Erziehungsberechtigten werden informiert und gebeten, ihr Kind abzuholen bzw. in eigener Verantwortung für den Rücktransport zu sorgen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn am Zielort bzw. im Gastland eine Absonderungspflicht greift. In diesem Fall sind die Erziehungsberechtigten für die Organisation der Rückreise oder der Absonderung vor Ort unter den jeweils geltenden Einschränkungen verantwortlich.
Es besteht keine Testpflicht.
Ein Testangebot für die Schülerinnen und Schüler und das an den Einrichtungen in Präsenz tätige Personal besteht an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung,
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie
- entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
Das Testangebot umfasst zwei Tests pro Schulwoche.
Nach Entscheidung der Schulleitung können die freiwilligen Tests in der jeweiligen Schule durchgeführt (in diesem Fall ist eine Einwilligungserklärung der zu testenden Person bzw. deren Erziehungsberechtigter notwendig) oder zur Selbstanwendung an die berechtigen Personen ausgegeben werden.
Maskenpflicht
Nein, das ist öffentlichen Schulen nicht möglich.
Schulleitungen und Lehrkräfte handeln für das Land bzw. den Staat. Wenn der Staat in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, muss dafür eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorliegen wie dies beispielsweise in der Vergangenheit durch das Infektionsschutzgesetz des Bundes, die Corona-Verordnung der Landesregierung und die Corona-Verordnung Schule der Fall war.
Nein, die Entscheidung, eine medizinische Maske (oder eine FFP2-Maske) zum Schutz vor Infektionen zu tragen, obliegt nach dem Wegfall der Maskenpflicht in der Corona-Verordnung Schule dem Schüler bzw. der Schülerin. Die Schule kann das Tragen derartiger Masken nicht verbieten.
Hinweis: Die FAQ zur Testungen an Kitas und Einrichtungen der
Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Seite FAQ Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen.