Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Die Corona-Verordnung der Landesregierung, die Corona-Verordnung Schule und die Corona-Verordnung
absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen wurden zum 1. März 2023 aufgehoben.
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Letzte Aktualisierung: 27. März 2023
Schwangere und vulnerable Lehrkräfte können grundsätzlich wieder ohne besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Corona-Virus im Präsenzunterricht eingesetzt werden.
Im Falle einer bekannten Corona-Infektion an der Schule sind weiterhin Schutzmaßnahmen notwendig.
Hinweis: Die Verpflichtung für die Schulleitung bei Bekanntwerden der Schwangerschaft eine individualisierte Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durchzuführen, besteht analog zu der Verpflichtung vor der Pandemie weiterhin.
Im Hinblick auf eine Ansteckung Schwangerer oder vulnerabler Lehrkräfte mit dem Corona-Virus muss der Arbeitgeber (Schulleiter) auf Basis der entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben mittels Gefährdungsbeurteilung überprüfen, ob das berufliche Ansteckungsrisiko über dem der Allgemeinbevölkerung liegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Beurteilung des individuellen Risikos für einen besonders schweren Verlauf im Hinblick auf den Arbeitsplatz in Betracht, welcher ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere oder vulnerable Lehrkräfte rechtfertigen würde.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist das berufliche Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus an den Schulen nicht höher einzuschätzen als das Ansteckungsrisiko der Allgemeinbevölkerung.
Aufgrund der Neubewertung des Ansteckungsrisikos wird bei vulnerablen Lehrkräften mit einem fachärztlichen Attest generell empfohlen, eine arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ihren individuellen Gefährdungen anzubieten, insbesondere, wenn sie bisher vom Präsenzunterricht befreit waren. Der überbetriebliche Dienst kann die Schulleitungen bzgl. des Einsatzes der betreffenden Lehrkraft im Präsenzunterricht beraten.
Bei Auftreten einer Corona-Erkrankung bei den betreuten Kindern und Jugendlichen oder im Kollegium sind nach dem sich aus § 4 ArbSchG ergebenden TOP-Prinzip neben technischen und organisatorischen Maßnahmen wie Lüftung und Abstand auch die persönliche Schutzausrüstung in Form einer gut sitzenden FFP2-Maske mit Beachtung der Tragedauer und -pausen bis zum 8. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall notwendig. Dies gilt sowohl für nicht geimpfte als auch für geimpfte, sowie für genesene Schwangere. Für vulnerable Lehrkräfte sind die vorstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
Ist für Schwangere oder vulnerable Lehrkräfte das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich, können diese durch die Schule über das Maskenfunktionspostfach des Kultusministeriums (MNS@km.kv.bwl.de) für die betroffenen Personen bestellt werden.
Die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist, gibt es ab dem 1. März 2023 nicht mehr.
Bereits erteilte Präsenzpflichtbefreiungen müssen aber grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie gelten grundsätzlich bis zum Ende ihrer Befristung, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 fort.
Ab dem 1. März 2023 gelten für die Befreiung vom Unterricht bzw. die Beurlaubung vom Schulbesuch grundsätzlich wieder die allgemeinen Regelungen der Schulbesuchsverordnung. Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die krankheitsbedingt die Schule längerfristig nicht besuchen können, besteht wie bisher die Möglichkeit, einen Antrag auf Hausunterricht zu stellen.
Ja, auch positiv getestete Personen können am Präsenzunterricht teilnehmen. Mit der Aufhebung der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen entfällt ab dem 1. März 2023 außerdem die Pflicht für positiv Getestete, in Innenräumen durchgängig eine Maske zu tragen.
Generell gilt jedoch: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sollten - unabhängig davon, ob eine
Infektion mit dem Corona-Virus oder eine andere ansteckende Erkrankung vorliegt - auf einen Schulbesuch verzichten.
Auch im Falle einer Coronainfektion ist die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung prinzipiell möglich.
Außerhalb Baden-Württembergs sind allerdings die jeweils vor Ort geltenden Regelungen zu beachten. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es im In- und Ausland teilweise noch Absonderungspflichten gibt, sodass eine Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen dann nicht möglich ist.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Klassenfahrt an Corona erkrankt und wegen der Symptome oder der ggf. am Zielort bzw. im Gastland geltenden Einschränkungen (z.B. Absonderungspflicht) nicht mehr aktiv an der Klassenfahrt teilnehmen kann, muss die Teilnahme in der Regel beendet werden. Die Erziehungsberechtigten sind in diesem Fall für die Organisation der Rückreise oder der Absonderung vor Ort unter den jeweils geltenden Einschränkungen verantwortlich und werden informiert, damit sie ihr Kind abholen bzw. in eigener Verantwortung für den Rücktransport sorgen können.
Maskenpflicht
Nein, das ist öffentlichen Schulen nicht möglich.
Schulleitungen und Lehrkräfte handeln für das Land bzw. den Staat. Wenn der Staat in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, muss dafür eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorliegen wie dies beispielsweise in der Vergangenheit durch das Infektionsschutzgesetz des Bundes, die Corona-Verordnung der Landesregierung und die Corona-Verordnung Schule der Fall war.
Können Schulen es untersagen, wenn Schülerinnen und Schüler freiwillig eine Maske tragen möchten?
Nein, die Entscheidung, eine medizinische Maske (oder eine FFP2-Maske) zum Schutz vor Infektionen zu tragen, obliegt dem Schüler bzw. der Schülerin. Die Schule kann das Tragen derartiger Masken nicht verbieten.
Nein, die Entscheidung, eine medizinische Maske (oder eine FFP2-Maske) zum Schutz vor Infektionen zu tragen, obliegt dem Schüler bzw. der Schülerin. Die Schule kann das Tragen derartiger Masken nicht verbieten.
An den Schulen in Baden-Württemberg besteht keine Testpflicht mehr.
Es besteht keine Testpflicht mehr. Auch die Pflicht, den Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie
körperliche und motorische Entwicklung,
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang
geistige Entwicklung sowie
- entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft
regelmäßig ein Testangebot zu machen, besteht ab dem 1. März 2023 nicht mehr. Noch vorrätige Tests können bei Bedarf aber noch bis zu den Osterferien angeboten bzw. an die berechtigten Personen ausgegeben werden.
Auf die Ausführungen zu „Können positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte am Präsenzunterricht teilnehmen?“ wird verwiesen.
Zur Unterstützung der freiwilligen Testungen an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Schulkindergärten hat die Landesregierung beschlossen, die Schulträger weiterhin bei der Umsetzung der Teststrategie in besagten Einrichtungen finanziell zu unterstützen. Damit fördert das Land weiterhin die Bezahlung unterwiesener Assistenzen und die dafür notwendige Schutzausrüstung. Die Unterstützung soll schnell und unbürokratisch ankommen, daher ist eine Antragsstellung nicht notwendig.
Die Mittel werden den öffentlichen und privaten Schulträgern für den Zeitraum vom 9. Januar bis 5. April 2023 antragslos auf der Basis der aktuellen Schülerzahlen in den oben genannten Einrichtungen zugeteilt und durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung erfolgt auf der Basis von eingereichten Verwendungsnachweisen.
Weitere Informationen zum Programm entnehmen Sie bitte der FAQ-Liste zur Teststrategie an Schulen und Kitas.
Die Landesregierung bietet ausführliche Hinweis und Erklärungen sowie Fragen und Antworten rund um die Testungen auf dem Landesportal.