Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Inhaltsverzeichnis
Wir bündeln alle FAQ verschiedener Themengebiete auf dieser Seite. Um die Suche zu erleichtern, finden Sie hier eine Auflistung der Themen. Konkret beantworten wir Ihnen Fragen zu:
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Letzte Aktualisierung: 13. April 2022
Allgemeines zum Schulbetrieb
Im Schuljahr 2021/2022 wurde das auf zwei Jahre angelegte Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ gestartet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: www.lernen-mit-rueckenwind.de
Es muss alle 20 Minuten in allen Räumen, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, gelüftet werden. Sofern eine CO2-Ampel im Raum ist und diese eine Warnmeldung abgibt, gilt dies auch vor Ablauf der 20 Minuten. Beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bleibt die Verpflichtung zum Lüften ebenfalls bestehen.
Schülerinnen und Schüler können in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass für sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person das Risiko eines besonders schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung besteht. Der Antrag muss jedoch grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres gestellt werden. Ausnahmen von dieser Antragsfrist sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn sich für die Schülerin oder den Schüler oder eine enge Kontaktperson durch eine Erkrankung das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 erhöht hat.
Die Befreiung vom Präsenzunterricht kann von der Schulleitung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Wenn Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreit sind, besteht für sie weiterhin die Schulpflicht. Sie nehmen daher am Fernunterricht teil.
Maskenpflicht
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes ist die rechtliche Grundlage für eine grundsätzliche landesweite Maskenpflicht weggefallen. Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen besteht deshalb nach dem 2. April keine Pflicht mehr, eine Maske zu tragen. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen.
Nein, das ist öffentlichen Schulen nicht möglich.
Schulleitungen und Lehrkräfte handeln für das Land bzw. den Staat. Wenn der Staat in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, muss dafür eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorliegen wie dies beispielsweise in der Vergangenheit durch das Infektionsschutzgesetz des Bundes, die Corona-Verordnung der Landesregierung und die Corona-Verordnung Schule der Fall war.
Nein, die Entscheidung, eine medizinische Maske (oder eine FFP2-Maske) zum Schutz vor Infektionen zu tragen, obliegt nach dem Wegfall der Maskenpflicht in der Corona-Verordnung Schule dem Schüler bzw. der Schülerin. Die Schule kann das Tragen derartiger Masken nicht verbieten.
Testungen in der Schule
Mit dem Ablauf der Osterferien endete grundsätzlich die landesweite Testpflicht an Schulen.
Eine Ausnahme bilden die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistigen Entwicklung (GENT) und körperlich-motorische Entwicklung (KMENT), Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten sowie SBBZ mit dem Bildungsgang GENT. Dort wird die Testpflicht bis zu den Sommerferien fortgesetzt. Das bedeutet, dass diese Schülerinnen und Schüler sowie das Personal zweimal pro Woche verpflichtend per Antigen- oder PCR-Pooltest getestet werden müssen. Ausgenommen von der Testpflicht sind quarantänebefreite Personen.
Eine freiwillige Testung über die kostenlosen Bürgertests ist natürlich weiterhin möglich, womit sich Schülerinnen und Schülern auch nach den Osterferien auf eine Infektion testen lassen können.
Hinweis: Die FAQ zur Testungen an Kitas und Einrichtungen der
Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Seite FAQ Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen.
Umgang mit Erkältungssymptomen und Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler sind von einer Teilnahme am Schulbetrieb ausgeschlossen, wenn
- sie sich aufgrund der Corona-Verordnung
Absonderung in Quarantäne befinden; Informationen, ob sich Ihr Kind in Quarantäne oder Absonderung begeben muss, finden Sie
hier,
- sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, wie Fieber, Atemnot, neu auftretender Husten (nicht durch
chronische Erkrankungen wie bspw. Asthma verursacht), Geruchs- oder Geschmacksverlust (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens),
- sie sich nach der Einreise aus dem Ausland aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung
(CoronaEinreiseV) des Bundes in Quarantäne begeben müssen; Informationen, ob das auf Ihr Kind zutrifft, finden Sie auf der Webseite des
Bundesministeriums für Gesundheit,
- sie sich nach einem positiven Test auf das Coronavirus nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest
unterziehen müssen,
- sie von einem positiven Ergebnis bei einem PCR-Pooltest betroffen sind, bis zur Vorlage eines individuellen negativen Testnachweises,
der mittels PCR-Test erfolgen soll,
- sie der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht nachkommen,
- an der Schule eine Testpflicht besteht und weder ein Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbracht wird, noch ein Nachweis über den Immunstatus (Genesenen- oder Impfnachweis) zur Prüfung der Quarantäne- bzw. Testbefreiung.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen, Angebote und Besprechungen
Ja, Betreuungsangebote sind zulässig. Personen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel Schulsozialarbeiter, außerschulische Partner im Ganztag oder Teach First Fellows, dürfen an den Schulen arbeiten. An manchen Schulen werden auch externe Erziehungshilfekräfte eingesetzt. Diese zählen zum Schulbetrieb und erhalten daher ein Schulzutrittsrecht. Es müssen die derzeit gültigen Bedingungen zum Zutritt der Schulen erfüllt sein.
Die Durchführung mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen in das In- und Ausland sowie Schüleraustauschmaßnahmen sind können seit dem 19. März 2022 wieder stattfinden. Es gelten die pandemiebedingten Reisebeschränkungen.
Praktika im Rahmen der beruflichen Orientierung sind ebenso wie Sozialpraktika zulässig, wenn sie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht zu ergänzen.
Vorbereitungsklassen (VKL) können wie bisher jahrgangsgemischt gebildet werden. Eine Integration der Schülerinnen und Schüler einer VKL in den Regelklassenunterricht ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, weiterhin möglich.
Sprachförderkurse können, sofern es schulorganisatorisch erforderlich ist, innerhalb der Jahrgangsstufe klassen- oder lerngruppenübergreifend gebildet werden.
Ja, nach den Osterferien sind alle Maßnahmen in der Kooperation vollumfänglich umsetzbar. Auch Hospitationen von Kindern der Kindertageseinrichtungen in der Grundschule sind wieder möglich. Es bestehen keine Beschränkungen bei gegenseitigen Besuchen mehr. Es wird empfohlen, die aktuellen Schutzhinweise der Kindertageseinrichtungen und die Hygieneregelungen der Schulen zu beachten. Sie sind den jeweiligen Einrichtungen bekannt.
Der Regelbetrieb „Bildungshaus 3-10“ und das Projekt „Schulreifes Kind“ können wieder stattfinden.
Das häusliche Umfeld ist durch das Grundgesetz (Artikel 13) besonders geschützt. Insofern ist eine passive Teilnahme am Videounterricht über den Erziehungs- und Bildungsauftrag gerechtfertigt, nicht jedoch eine aktive Teilnahme, bei welcher von zu Hause aus Bild- und Tondaten übertragen werden. Im Falle einer digitalen Übertragung von Bild und Ton ist also die Nutzung eines Videokonferenzsystems nur möglich, wenn die Nutzerinnen und Nutzer vorab ihre schriftliche Einwilligung in die damit verbundene Datenverarbeitung erteilt haben.
Für die Übertragung von Bild- und Ton aus dem häuslichen Umfeld ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist zusätzlich zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten die eigene Zustimmung erforderlich.
Die Nutzung von Videokonferenzsystemen erfolgt freiwillig. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die den Einsatz von Videokonferenzsystemen nicht nutzen wollen, müssen über alternative Kommunikationskanäle den (verpassten) Lernstoff nachholen. Eine Benachteiligung darf nicht stattfinden.
Bitte nutzen Sie die bereitgestellte Landeslösung. Dazu zählen die Lernmanagementsysteme Moodle und itslearning; die Webkonferenzsysteme BigBlueButton und der Messengerdienst Threema.
Die Lehrkräfte geben vorab die Regeln für Onlinekonferenzen bzw. Streaming bekannt und informieren die Betroffenen insbesondere auch über Aspekte des Datenschutzes bspw. unter Verwendung der mit MD-Schreiben vom 25.11.2021 übersandten Vorlage einer Einwilligungserklärung. Die eingeholten Einwilligungen sind aufzubewahren.
- Der Hintergrund muss möglichst neutral sein. Persönliche und/oder vertrauliche Gegenstände (z. B. Familienfotos, Arzneimittel) sollten nicht zu sehen sein.
- Geräte mit Sprachsteuerung (z. B. Smartphones) dürfen nicht den Ton der Videokonferenz aufnehmen.
- Bildschirmfotos (Screenshots) oder Aufzeichnungen (z.B. auch abfilmen) sind verboten.
- Keine (unbeteiligten) Dritten (z. B. Eltern, Geschwister) sollen von der Kamera gefilmt oder vom Mikrofon aufgenommen werden.
- Das Mikrofon soll erst aktiviert werden, wenn die Betroffene bzw. der Betroffene spricht.
- Personenbezogene Daten anderer Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte dürfen Dritten nicht preisgegeben werden. Nach Möglichkeit empfiehlt sich hierfür die Verwendung eines Headsets/Kopfhörern; dies kann zuverlässig sicherstellen, dass die (personenbezogenen) Inhalte anderer SuS nicht von unberechtigten Dritten (Erziehungsberechtigte, Geschwister im selben Haushalt) wahrgenommen werden können
Ferner empfiehlt es sich, auf die mit MD-Schreiben vom 25. November 2021 übersandte Nutzungsordnung zurück zu greifen bzw. deren Inhalte in die jeweilige Nutzungsordnung der Schule aufzunehmen.
- Grundsätzlich gilt das Gebot der Datenminimierung. Es sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeitet werden.
- Unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Bild- und Tonübertragung pädagogisch sinnvoll ist.
- Der persönliche Account für den Zugang zu Streaming bzw. zur Online-Konferenz darf an keine andere Person weitergegeben werden. Bei Verlust oder Kenntnis einer unbefugten Person ist die Schule umgehend zu informieren.
- Die Nutzung fremder Logins ist grundsätzlich untersagt, ebenso die Weitergabe der eigenen Logindaten an dritte Personen.
- Es ist grundsätzlich untersagt, dass ein Dritter (auch Eltern, Freunde, Geschwister usw.) bei Videokonferenzen zuhört und/oder zusieht oder in sonstiger Weise Einblicke in die Kommunikation erhält. Ebenso untersagt ist die Nutzung in öffentlich zugänglichen Räumen (z. B. Cafés, Restaurants, Gaststätten, ÖPNV, Warteräume, Arztpraxen, Läden).
- Die Inhalte von Chats, Notizen, geteilten Dateien und Whiteboards werden gelöscht, sobald ein Konferenzraum geschlossen wird.
- Der Austausch von Materialien wie Texten, Bildern oder Musik zwischen den Nutzern ist ausschließlich zu schulischen Zwecken und nur dann gestattet, wenn das hochgeladene Material nicht gegen Urheberrechtsbestimmungen verstößt.
- Es ist verboten, pornographisches oder gewaltverherrlichendes Material, terroristische Anleitungen zum Hervorrufen von Gefahren, rassistische oder sonstige jugendgefährdende Inhalte aufzurufen, zu versenden oder zu verbreiten. Wenn solche Inhalte versehentlich aufgerufen werden, ist die Anwendung sofort zu schließen und die Lehrkraft zu informieren. Zuwiderhandlungen können bei Vorliegen eines Verdachts auf eine strafrechtlich relevante Handlung von Seiten der Schule zur Anzeige gebracht werden.
- Störungen bei Videokonferenzen durch Schülerinnen und Schüler sind analog zu Störungen im Präsenzunterricht zu bewerten und zu sanktionieren.
- Verstöße können bei Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen Maßnahmen oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden und in Wiederholungsfällen oder bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung zu einer Androhung eines Schulausschlusses oder sogar zu einem Schulausschluss führen (§ 90 Schulgesetz).
- Ggf. können sie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus sind bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Bildaufnahmen („Recht am eigenen Bild“) zivilrechtliche Ansprüche möglich, die ggf. geltend gemacht werden können.
- Wichtig sind die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts, Urheberrechts, Datenschutzrechts und des Jugendschutzrechts.
- Grundsätzlich gilt zum Schutz der Vertraulichkeit des Wortes das Verbot von dessen unbefugter Aufnahme und Verbreitung (§ 201 Strafgesetzbuch), beispielsweise, wenn solche (Bild- und) Tonaufnahmen ins Internet gestellt werden oder per Messaging-App geteilt werden, und das Verbot des Mitschauens durch Dritte, wenn hierzu eine Erlaubnis nicht vorliegt.
Bei Streaming oder Videokonferenzen aus dem privaten Umfeld sollte möglichst wenig vom häuslichen Umfeld zu sehen und zu hören sein. Die Kamera sollte entsprechend ausgerichtet sein. Lehrkräfte sollten nach Möglichkeit Videokonferenzen von den Räumlichkeiten der Schule aus durchführen. Für Zwecke des Unterrichts genügt es häufig, wenn Schülerinnen und Schüler akustisch zu vernehmen sind.
Auch für Lehrkräfte gilt selbstverständlich die Nutzungsordnung. Zuwiderhandlungen können für Lehrkräfte bei Verstößen dienstrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.