Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für den Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
Neue Fragen- und Antwortblöcke werden sieben Tage lang nach ihrer Veröffentlichung mit drei Sternchen (***) markiert.
Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2023
Teststrategie
Es besteht keine Testpflicht mehr.
Stattdessen gibt es ein Testangebot für die Schülerinnen und Schüler und das an den Einrichtungen in Präsenz tätige Personal an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung,
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie
- entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
Das Testangebot umfasst zwei Tests pro Schulwoche.
Nach Entscheidung der Schulleitung können die freiwilligen Tests in der jeweiligen Schule durchgeführt (in diesem Fall ist eine Einwilligungserklärung der zu testenden Person bzw. deren Erziehungsberechtigter notwendig) oder zur Selbstanwendung an die berechtigen Personen ausgegeben werden.
Zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (z. B. Kliniken) besteht für positiv
getestete Personen für den Zeitraum der Absonderungsdauer ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind
Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Damit unterliegen auch Lehrkräfte der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt
Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung (SBBZ SILK), die von einer zugelassenen Stelle positiv auf das
Coronavirus getestet wurden, für den Zeitraum der Absonderungsdauer (in der Regel 5 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers) einem
Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Dieses Verbot kann nicht durch das Tragen einer Maske ersetzt werden.
Die übrigen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulkindergärten sind von dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme nicht betroffen. Auf die Ausführungen zu „Können positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte am Präsenzunterricht teilnehmen?“ wird verwiesen.
Generell gilt jedoch: Wer krank ist und Symptome aufweist, soll zu Hause bleiben.
Zur Unterstützung der freiwilligen Testungen an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Schulkindergärten hat die Landesregierung beschlossen, die Schulträger weiterhin bei der Umsetzung der Teststrategie in besagten Einrichtungen finanziell zu unterstützen. Damit fördert das Land weiterhin die Bezahlung unterwiesener Assistenzen und die dafür notwendige Schutzausrüstung. Die Unterstützung soll schnell und unbürokratisch ankommen, daher ist eine Antragsstellung nicht notwendig.
Die Mittel werden den öffentlichen und privaten Schulträgern für den Zeitraum vom 9. Januar bis 5. April 2023 antragslos auf der Basis der aktuellen Schülerzahlen in den oben genannten Einrichtungen zugeteilt und durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung erfolgt auf der Basis von eingereichten Verwendungsnachweisen.
Weitere Informationen zum Programm entnehmen Sie bitte der FAQ-Liste zur Teststrategie an Schulen und Kitas.
Die Landesregierung bietet ausführliche Hinweis und Erklärungen sowie Fragen und Antworten rund um die Testungen auf dem Landesportal: Fragen und Antworten zu Corona-Testungen sowie Corona-Teststellen
Weitere Informationen
Soweit nicht anders ausgeführt, gelten für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie die Schulkindergärten die Regelungen für die allgemeinen Schulen laut aktuell gültiger CoronaVO Schule.