Auf dieser Seite finden Sie wichtige Fragen und Antworten sowie die aktuell gültige Verordnung über religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen für Baden-Württemberg.
Notverkündung
Die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
sowie Veranstaltungen bei Todesfällen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministerium gemäß §
4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes notverkündet. Nach § 2 Satz 1 tritt die Verordnung am
Donnerstag, den 1. April 2021 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15. Oktober 2020 außer Kraft.
Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen – CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen)
Vom 31. März 2021
Auf Grund von § 16 Absatz 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 27. März 2021 wird verordnet:
§ 1
Vorgaben zum Infektionsschutz
Neben den Vorgaben in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben:
- Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.
- Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15. Oktober 2020 außer Kraft.
Stuttgart, den 31. März 2021
gez.
Michael Föll
Ministerialdirektor
Die Verordnung sowie Begründung als PDF
Bundesweiter Lockdown
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und
die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten
Lockdown beschlossen. Dieser wurde zwischenzeitlich mehrfach
verlängert. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März
2021 entschieden, die bundesweiten Einschränkungen bis zum 18. April zu verlängern.
Die Regelungen in Bezug auf Veranstaltungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ergeben sich aus § 12 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 10 der CoronaVO der Landesregierung vom 27. März 2021 sowie aus der Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 31. März 2021.
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Häufige Fragen und Antworten
Das Fastenbrechen im privaten Kontext ist regelmäßig keine religiöse Veranstaltung im Sinne der Erleichterungen des § 12 der CoronaVO. Das Fastenbrechen ist demnach so zu beurteilen wie jede andere private Zusammenkunft auch. Dies richtet sich nach § 9 Absatz 1 CoronaVO. Danach sind Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts mit maximal fünf Personen zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre der jeweiligen Haushalte nicht mitzählen. Im Falle einer 7-Tage-Inzindenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner in einem Stadtkreis/Landkreis („Notbremse“) ist ab 19.04.2021 die Zusammenkunft eines Haushalts mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig (auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgerechnet).
Das gemeinsame rituelle Gebet im Anschluss an das Fastenbrechen, bei dem eine islamische Gemeinschaft als Veranstalterin auftritt, stellt dagegen eine religiöse Veranstaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 CoronaVO dar.
(Stand: 20. April 2021)
Die Regelungen in Bezug auf religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen bestehen fort. Auf Grundlage der CoronaVO vom 27. März 2021 und der Verordnung des Kultusministeriums vom 31. März 2021 sind lediglich redaktionelle Anpassungen erfolgt.
Die Regelungen zu religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen finden sich in der CoronaVO vom 27. März 2021 in § 12 Abs. 1 bis 3. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO. Die Verordnung des Kultusministeriums zu religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen wurde an die CoronaVO der Landesregierung vom 27. März 2021 angepasst.
(Stand: 31. März 2021)
Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie bei Veranstaltungen bei Todesfällen (Beerdigungen, Urnenbestattungen, Totengebete u.ä.) müssen die Besucher während der Veranstaltung eine medizinische Maske tragen, welche die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) erfüllt. Zulässig ist auch das Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2), des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Weiterhin besteht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht. (§ 3 Abs. 2 CoronaVO).
Auch bei Veranstaltungen im Freien und bei Bestattungen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
(Stand: 31. März 2021)
Ab dem sechsten Geburtstag besteht für Kinder Maskenpflicht.
(Stand: 31. März 2021)
Zusammenkünfte von Kirchen, Religions-, Glaubens sowie Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Zuständige Stelle ist die Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
(Stand: 1. Februar 2021)
Urnen- und Erdbestattungen sowie Trauerfeiern in Aussegnungshallen müssen regelmäßig nicht aufgrund der Regelung in § 12 CoronaVO vorab angezeigt werden. Trauergottesdienste und vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der Friedhöfe müssen dagegen vom Veranstalter – das ist regelmäßig die örtliche religiöse Gemeinde – angezeigt werden.
(Stand: 31. März 2021)
Die Teilnahme an einer religiösen Veranstaltung ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Eine fixe Obergrenze besteht nicht. Die Personenzahl ist allerdings mit Blick auf die räumlichen Kapazitäten begrenzt, damit eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern von jeder Person zur nächsten sowohl während der Veranstaltung als auch beim Zugang und beim Verlassen der Veranstaltung ermöglicht wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Veranstaltung ein vom Veranstalter zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept besteht.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Auch hier ist der Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten. Die Personenzahl ist vor diesem Hintergrund ggf. auf Grund der örtlichen Voraussetzungen begrenzt. Weitere Voraussetzung ist, dass für die Veranstaltung ein vom Veranstalter zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept besteht.
Derzeit gilt, dass maximal 500 Personen teilnehmen können.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Soweit die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist die Personenzahl mit Blick auf die räumlichen Kapazitäten begrenzt, damit eine Umsetzung der Abstandsregel von 1,5 Metern von jeder Person zur nächsten sowohl während der Veranstaltung als auch beim Zugang und beim Verlassen der Veranstaltung ermöglicht wird.
Auch bei Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten. Die Personenzahl ist vor diesem Hintergrund ggf. auf Grund der örtlichen Voraussetzungen begrenzt.
Bei Erreichen der landesweiten Pandemiestufe 3 gilt, dass maximal 100 Personen teilnehmen können und ein zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept erforderlich ist.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Die örtlichen Polizeibehörden können vor dem Hintergrund der dortigen Situation nötigenfalls weitere und engere Vorgaben machen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Ein Trinken aus einem gemeinsamen Gefäß ist in keinem Fall mit der Vorgabe der Verhinderung von Infektionen zu vereinbaren und damit ausgeschlossen.
(Stand: 20 Oktober 2020)
Ein zuvor erstelltes schriftliches Hygienekonzept ist erforderlich. Im Hygienekonzept ist durch den Betreiber des Friedhofs oder anderen Einrichtung darzustellen, wie die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einschließlich der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO und die sich hieraus ergebende Begrenzung der Teilnehmerzahl umgesetzt werden. Der Betreiber des Friedhofs oder der anderen Einrichtung stellt das Hygienekonzept den Beteiligten vorab zur Verfügung. Ein Bediensteter des Friedhofträgers oder der vom Friedhofsträger mit der Durchführung und Beaufsichtigung der Bestattung beauftragte Bestatter weist die Teilnehmenden in geeigneter Weise auf die Inhalte und die Erforderlichkeit der Einhaltung des Hygienekonzepts hin.
(Stand: 31. März 2020)
Das Hygienekonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Über die Umsetzung muss Auskunft gegeben werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Die Daten der Teilnehmenden müssen erfasst werden und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Nachverfolgung von
Kontakten vorgelegt werden. Auf den Datenschutz ist zu achten.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Es ist in geeigneter Weise - unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus den Oberflächen ergeben – so zu reinigen, dass Infektionen ausgeschlossen werden. Welche Substanzen dabei zum Einsatz kommen, sollte mit Fachkräften geklärt werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Diese stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Hygieneanforderungen sind insbesondere, dass die Zahl der teilnehmenden Personen durch die Abstandsregel begrenzt ist, dass Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, regelmäßig gereinigt werden, dass Gegenstände, die in den Mund genommen werden, desinfiziert und gereinigt werden.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, oder die typische Symptome einer Infektion aufweisen, nicht an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Für religiöse Veranstaltungen und Bestattungen gelten die genannten, spezifischen Vorgaben der Corona-Verordnung der Landesregierung und der Verordnung des Kultusministeriums. Für Feiern und andere Zusammenkünfte, die im Anschluss an Gottesdienste oder Bestattungen stattfinden, gelten demgegenüber die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung.
(Stand: 31. März 2020)
Der Gemeindegesang bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nicht gestattet. Beim Musizieren, vor allem beim Einsatz von Blasinstrumenten, ist dem Infektionsschutz größte Aufmerksamkeit zu widmen.
(Stand: 16. Dezember 2020)
Ja. Um die Einhaltung der durch die Verordnung oder durch lokale Maßnahmen vorgegebenen Höchstteilnehmerzahl gewährleisten zu können, kann es jedoch bei der Erwartung einer besonders großen Teilnehmerzahl zweckmäßig sein, von einer Veröffentlichung von Ort und Zeit der Bestattung abzusehen.
(Stand: 20. Oktober 2020)
Die Verordnungen als PDF (außer Kraft getreten)
Außer Kraft getretene Verordnungen
Allgemeine Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Eine Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandmie finden Sie hier.
Weiterführende Informationen
Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aktuelle Infos der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)
Sozial- und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen zum Coronavirus