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Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an freie Schulträger im Rahmen des Lern- und Förderprogramms „Lernen mit Rückenwind“

(VwV Lernen mit Rückenwind an Schulen in freier Trägerschaft)​

Vom 3. November 2021 - Az.: LmR/12-6504.00/208/1

Präambel

Infolge der Corona-Pandemie kam es im Schuljahr 2020/2021 zu längeren Schulschließungen. Diese betrafen öffentliche und private Schulen gleichermaßen. Bund und Länder haben sich vor diesem Hintergrund auf ein „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 verständigt, um die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände zu unterstützen und ihre sozialen und emotionalen Kompetenzen zu fördern. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Teilhabe der Träger von freien Schulen am oben genannten Programm. Geregelt wird nachstehend vorrangig das erste Projektjahr (Schuljahr 2021/2022). Anpassungen für das zweite Projektjahr (Schuljahr 2022/2023) werden 2022 erfolgen.

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Das Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ ist als kontinuierliches Förderprogramm über die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 angelegt. Es hat zum Ziel, die Lernrückstände, die pandemiebedingt bei Schülerinnen und Schülern entstanden sind, auszugleichen. Davon sollen vor allem die Schülerinnen und Schüler profitieren, deren Bildungserfolg in besonderem Maße gefährdet ist. Die Schülerinnen und Schüler sollen eine möglichst individuelle und zugleich zielorientierte Unterstützung erhalten. Im Mittelpunkt steht die Vermittlung von Lerninhalten mit Schwerpunkt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, in den beruflichen Schulen zusätzlich in den beruflichen Profilfächern, Kompetenzbereichen oder Lern- und Handlungsfeldern sowie in den SBBZ zusätzlich in den Bildungsbereichen. Darüber hinaus sollen auch Maßnahmen gefördert werden, die eine Stärkung sozialer und emotionaler Kompetenzen zum Ziel haben, soweit ein enger Bezug zur fachlichen Lernförderung besteht.

1.1. Die Zuwendungen werden jeweils für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 gewährt. Es besteht kein Anspruch auf die Zuwendungen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

1.2. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln werden 10 Prozent nach Abzug des Teils der Overheadkosten, der für öffentliche und private Schulen gleichermaßen anfällt, für dieses Förderprogramm eingesetzt.

1.3. Das Land regelt mit dieser Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Mittelverteilung, den Verwendungszweck, die Anforderungen an die Mittelverwendung sowie die Rechenschaftslegung. Der Vereinbarung vom 02. Juni 2021 zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern folgend, sind Maßnahmen zum Abbau von Lernrückständen und zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in den schulischen Präsenzbetrieb an Schulen in freier Trägerschaft förderfähig. Es gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Verwaltungsvorschriften und die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dazu.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift können Träger von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchG) aus dem Geschäftsbereich des Kultusministeriums und des Sozialministeriums sowie von Internationalen Schulen, denen jeweils Zuschüsse nach § 17 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt werden, und von Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, die nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert werden, erhalten.

3. Zuwendungsfähige Maßnahmen

Zuwendungsfähig sind solche Maßnahmen, die den vorgesehenen Maßnahmen im Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ für öffentliche Schulen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Einbeziehung von Unterstützungskräften sowie außerschulischen Kooperationspartnern, die vorübergehende zweckgebundene Aufstockung des Beschäftigungsumfangs von Bestandspersonal und die Ausgabe von eigenen Bildungsgutscheinen. 

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Das Lern- und Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ wird in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 angeboten.

4.2. Die Auswahl der förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler trifft die Privatschule nach eigenem pädagogischen Ermessen unter Berücksichtigung von Lernrückständen und Defiziten im sozial-emotionalen Bereich mit Bezug zum Lernen oder dem Abbau von Lernrückständen.

4.3. Im Übrigen gelten die im Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ für öffentliche Schulen maßgeblichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Privatschulfreiheit entsprechend.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1. Die Zuwendungen werden bei Vorliegen aller Zuwendungsvoraussetzungen als freiwillige Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung jeweils für das Schuljahr 2021/22 und das Schuljahr 2022/23 gewährt.

5.2. Den zuwendungsberechtigten Schulträgern steht jeweils ein schulscharfes Budget zur Verfügung, das sich aus einem festen Sockelbetrag pro Schule zuzüglich einem Kopfsatz je Schülerin beziehungsweise je Schüler zusammensetzt. Maßgeblich für die Ermittlung des Kopfsatzes je Schülerin beziehungsweise Schüler sind die Daten des Schuljahres 2020/21 zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik.

5.3. Der Sockelbetrag je Schule (Dienststelle) beträgt 2500 Euro. Eine Schule wird definiert durch das Vorliegen eines spezifischen Dienststellenschlüssels. Der Kopfsatz je Schülerin beziehungsweise je Schüler in Vollzeit beträgt bis zu 65 Euro. Die Höhe des Kopfsatzes hängt von der Antragslage und dem nach Abzug des Sockelbetrags zur Verfügung stehenden Budget ab. Bei Bedarf teilt das zuständige Regierungspräsidium das konkrete Budget für die jeweilige Schule mit.

5.4. Schülerinnen und Schüler in Teilzeit werden bei der Budgetberechnung mit dem Faktor 0,4 gewichtet. Der Sockelbetrag bleibt hiervon unberührt.

5.5. Die Zuwendungshöhe je förderfähiger Maßnahme wird begrenzt durch die Rahmenbedingungen, die im Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ für öffentliche Schulen gelten. Dies gilt insbesondere für Gruppengrößen, qualifikationsabhängige Vergütungssätze sowie die Vergütungssätze für Kooperationspartner.

6. Verfahren

6.1. Zuwendungen werden nur gewährt für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Vertrages. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird abweichend von Nummer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) zu § 44 LHO ab dem 13. September 2021 zugelassen. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.

6.2. Bewilligungsstelle ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Der Antrag soll auf dem bereitgestellten Formular bis zum 1. Dezember des jeweils laufenden Schuljahres beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden.

6.3. Die Zuwendungen werden durch das zuständige Regierungspräsidium bei rechtzeitiger Antragstellung und Bewilligung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags ist am 1. Dezember (5/12) und des zweiten Teilbetrags am 1. Mai (7/12) vorgesehen, jeweils ohne Aufforderung durch den Zuwendungsempfänger.
Bei Antragstellung und Bewilligung nach dem 1. Dezember legt das Regierungspräsidium einen Auszahlungstermin für die volle Summe fest.

Eine zweckentsprechende Verausgabung der dem Schuljahr 2021/2022 zugeordneten Mittel muss bis zum 15. August 2022 abgeschlossen sein. Die bis dahin nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel sind durch den Schulträger an das zuständige Regierungspräsidium zurückzuzahlen. Die Einnahmen aus Rückflüssen und gegebenenfalls nicht abgerufenen Mitteln werden dem Budget des Schuljahres 2022/2023 zugeführt.

7. Verwendungsnachweis

Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zulässig. Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahmen dem zuständigen Regierungspräsidium innerhalb von drei Monaten den vereinfachten Verwendungsnachweis vorzulegen.
Er hat dabei die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu bestätigen und die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten dem zuständigen Regierungspräsidium mitzuteilen. Die Regierungspräsidien prüfen die Verwendungsnachweise und fordern nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel zurück.

8. Prüfungsrechte

Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.

9. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Stuttgart, den 3. November 2021

gez.
Theresa Schopper



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