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Rahmeninformation Beschulung und Betreuung Geflüchteter

IV. Rechtlicher Rahmen

Mit einem Füller wird ein Dokument unterschrieben.

1. Schulpflicht

Geflüchtete Kinder (ab sechs Jahren) und Jugendliche sind grundsätzlich schulpflichtig, sobald sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Letzteres ist in der Regel erst der Fall, wenn sie oder ihre Eltern sich für einen längerfristigen Aufenthalt hier entschieden haben und diese Entscheidung durch entsprechende Schritte erkennbar machen, wie z.B. die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch bereits begründet werden, solange die geflüchteten Personen noch in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie sich erkennbar längerfristig am Ort oder in der Region niederlassen möchten. Andernfalls beginnt für die geflüchteten Kinder und Jugendlichen die Schulpflicht grundsätzlich erst sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Gleichwohl besteht aber auch schon vor Ablauf der sechs Monate ein Anspruch auf ein schulisches Angebot, also im Ergebnis zwar keine „Schulpflicht“, aber eine „Schulberechtigung“. 

Mit der Anmeldung und Aufnahme an eine Schule tritt jedoch die Schulbesuchspflicht ein, d.h. diese Schülerinnen und Schüler sind dann wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler zum Besuch des Unterrichts verpflichtet. 

Das bedeutet konkret:

  • Besteht nach den oben dargestellten Grundsätzen noch keine Schulpflicht, besteht auch keine Verpflichtung, das Kind an einer Schule anzumelden.
  • Mit der Anmeldung wird aber die gleiche Pflichtenstellung (einschließlich des Nachweises über hinreichenden Masernschutz; siehe Nummer 3a) begründet.   

Für das Einschulungsjahr 2023, also für Kinder, die ab dem Schuljahr 2023/2024 das erste Schuljahr besuchen, gilt: · 

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zu dem maßgeblichen Einschulungsstichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben. Einschulungsstichtag ist für das Schuljahr 2023/2024 der 30. Juni 2023.

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zu dem maßgeblichen Einschulungsstichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die nach dem 30. Juni 2017 geboren sind, sind nach dieser Regelung für das Schuljahr 2023/2024 nicht schulpflichtig.

Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag und bis zum 30. Juni 2024 das sechste Lebensjahr vollenden, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden und erhalten damit den Status eines schulpflichtigen Kindes.

Kinder, die erst nach dem 30. Juni 2024 sechs Jahre alt werden, können vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

2. (Teil-) Beurlaubung

Die Schulpflicht wird in Baden-Württemberg grundsätzlich durch den regelmäßigen Besuch des Präsenzunterrichts an einer deutschen Schule erfüllt, d. h. es muss sich um eine öffentliche Schule oder um eine genehmigte Ersatzschule in freier Trägerschaft handeln, die sich auf deutschem Gebiet befindet. Insbesondere wird sie nicht durch die Teilnahme an ukrainischen (Online- oder Fern-) Unterrichtsangeboten erfüllt.  

Im Einzelfall besteht jedoch nach § 4 Schulbesuchsverordnung die Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler vom Besuch der Schule zu beurlauben. Dies kann für Schülerinnen und Schüler in Betracht kommen, die nach ihrer Flucht aus der Ukraine eine allgemein bildende Schule in Baden-Württemberg besuchen und an einer staatlichen Abschlussprüfung der Ukraine teilnehmen wollen. Die in Absatz 3 dieser Vorschrift aufgeführten Beurlaubungsgründe sind nicht abschließend. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Schülerin oder des Schülers an der Beurlaubung sowie dem öffentlichen Interesse am Schulbesuch getroffen werden muss. 

Zuständig für die Entscheidung über die Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist die Schulleitung.

3. Infektionsschutzmaßnahmen (Impfungen)

a) Masern

Kinder und Jugendliche müssen grundsätzlich vor Aufnahme in die Schule einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen. § 20 Absatz 9 des IfSG gestattet ausdrücklich, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler auch ohne nachgewiesenen Masernschutz an den Schulen aufgenommen und unterrichtet werden. Die Schule muss die Kinder und Jugendlichen ohne vollständigen Impfschutz allerdings an das Gesundheitsamt melden. Besteht noch kein Masernschutz, sollte die Impfung also möglichst rasch nachgeholt werden. 

Die Vorlage eines Nachweises über einen hinreichenden Masernschutz kann auch darin bestehen, dass ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder dass eine Immunität gegen Masern besteht. Der Immunitätsnachweis wird sich dabei regelhaft auf eine Titerbestimmung stützen. Die Kosten für die Titerbestimmung und das ärztliche Attest müssen dabei in aller Regel selbst getragen werden.

b) Corona

Es ist nicht Voraussetzung, gegen COVID-19 geimpft zu sein, um die Schule zu besuchen. Allerdings gilt nach wie vor, dass die Impfung die beste Möglichkeit ist, sich und andere zu schützen. Sie bietet einen sehr guten Schutz vor der Erkrankung und einem schweren Verlauf sowie vor der Übertragung auf andere.

Etwaig geltende Vorgaben an Schulen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, insb. durch die Corona-Verordnung Schule, sind von allen Personen, die das Schulgelände betreten oder die Schule besuchen, zu beachten. Weitere Informationen zur Corona-Impfung und Impfmöglichkeiten sind auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg sowie unter www.dranbleiben-bw.de abrufbar.

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