Das Kultusministerium stellt den öffentlichen und privaten Schulen in Baden-Württemberg schulbezogene Budgets zur Verfügung. Mit diesem Budget können die Schulen in Maßnahmen investieren, die Ihnen helfen, gut durch die Corona-Pandemie zu kommen. Das Programm umfasst ein Volumen von insgesamt 40 Millionen Euro. Möglich ist die Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen, sofern diese nicht durch den DigitalPakt Schule sowie seine Zusatzvereinbarungen abgedeckt sind.
Förderrichtlinie für das Programm Zukunftsland Baden-Württemberg (Stand: 27. September 2021, PDF)
Hinweise
zur Förderfähigkeit (Stand: 29. Oktober 2021, PDF)
Das Unterstützungsbudget für Schulen soll Schulträgern einen ergänzenden finanziellen Spielraum bieten, um Corona-bedingten Herausforderungen im Hinblick auf die Digitalisierung und die Verbesserung raumlufthygienischer Maßnahmen zur Gesunderhaltung zu begegnen.
Das Programm richtet sich an alle Schulträger öffentlicher Schulen sowie privater Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums. Die gesamten Mittel werden auf die förderberechtigten Schulen verteilt.
Der Zeitraum einer möglichen Förderung in Baden-Württemberg dauert vom 2. November 2020 bis 30. November 2021. Eine darüber hinausgehende Verlängerung des Förderzeitraumes ist ausgeschlossen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Fördermittel durch das Kultusministerium für den Schulträger können Maßnahmen im Förderbereich, die ab dem 2. November 2020 begonnen wurden, gefördert werden.
Der Förderbereich begrifflich sehr weit gefasst. Mit den Mitteln können sowohl Investitionen in die Hardware (inkl. Zubehör) und IT-Infrastruktur einer Schule als auch die Beauftragung von Dienstleistungen oder die Bezahlung von Lizenzgebühren für Software finanziert werden, sofern im Moment der Beschaffung keine Förderung aus Programmen des DigitalPakts Schule erfolgen kann, weil zum Beispiel die Fördertatbestände in jenen Programmen nicht berücksichtigt werden oder weil die Mittel des DigitalPakts Schule mit seinen Zusatzprogrammen bereits ausgeschöpft bzw. anderweitig verplant sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Anschaffungen sich technisch und konzeptionell in die Infrastruktur und Rahmenbedingungen des Schulträgers einpassen. Insbesondere bei Software ist auf deren datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit zu achten. Folgekosten für den Betrieb und die Wartung nach Ablauf des Förderzeitraumes müssen hinsichtlich der Übernahme mit dem Schulträger geklärt werden.
Raumlufthygienische Maßnahmen im Sinne der Infektionsprophylaxe sind Maßnahmen, die das Lüften unterstützen, sowohl technisch als auch organisatorisch, bzw. die Verbreitung von Aerosolen in der Raumluft durch personenunabhängige Maßnahmen verhindern.
Raumlufthygienische Maßnahmen umfassen sowohl Investitionen in Geräte, die das Lüften technisch unterstützen oder die Raumluft direkt verbessern (Filter) als auch die Anschaffung von Hilfsmitteln wie z. B. CO2-Ampeln. Für die Raumlufthygiene können auch Einrichtungsgegenstände zum Auffangen von Tröpfchen oder Aerosolen (z. B. Plexiglasscheiben) gefördert werden. Corona-Schnelltests (Beschaffung, Durchführung) für Lehrkräfte, Lernende und schulisches Personal zur Umsetzung der Teststrategie stellen förderfähige Beschaffungskosten dar.
Nicht zu den raumlufthygienischen Maßnahmen zählen persönliche Schutzausrüstungen wie Mund-Nasen-Schutz (Masken).
Ebenfalls nicht zu den Anschaffungen gehören umfangreiche investive Begleitmaßnahmen wie bauliche Maßnahmen, wohl aber Handwerkerleistungen zur Installation und zum Anschluss der Geräte.
Für die Einhaltung der Sicherheitsaspekte beim Betrieb der Anschaffungen ist der Schulträger verantwortlich.
Die technische Unterhaltung verschiedener Geräte zur Verbesserung der Raumlaufhygiene erfordert neben einer regelmäßigen Funktionsüberprüfung auch Maßnahmen für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Darüber hinaus sind Komponenten (wie z. B. Filter, Reinigungsflüssigkeiten, ggf. Batterien) regelmäßig zu tauschen. Sowohl die dafür nötigen Dienstleistungen als auch das Verbrauchsmaterial sind förderfähig und fallen unter Betriebsaufwände. Nicht förderfähig sind Betriebsaufwände, die sich mittelbar aus Maßnahmen zur Verbesserung der Raumlufthygiene ergeben, beispielsweise Stromkosten oder erhöhte Heizkosten durch vermehrtes Lüften.
Ein Antragsverfahren ist nicht vorgesehen. Schulträger öffentlicher Schulen erhalten die Mittel im Umfang der Summe der Budgets ihrer Schulen antraglos vom Kultusministerium über die Landkreise.
Schulträger privater Schulen hinterlegen unter folgendem Link ihre Kontodaten und erhalten dann die Mittel durch das Kultusministerium ebenfalls antraglos.
Die Anschaffungen nehmen die Schulträger im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung vor. Dazu schlägt die Schulleitung dem Schulträger Maßnahmen vor, über deren Umsetzung der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung entscheidet. Es soll mit den Maßnahmen schulischen Bedarfen Rechnung getragen werden. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass die Anschaffungen weder für den Schulträger eine nicht tragbare künftige Belastung darstellen noch Ausstattungskonzepte unterlaufen.
Das Budget steht für Anschaffungen an einer bestimmten Schule zur Verfügung. Der Schulträger stimmt mit deren Schulleitung ab, wie das Budget zielführend in der Schule eingesetzt wird. Er darf die Fördermittel einer Schule nicht auf andere Schulen in seiner Trägerschaft verteilen. Anschaffungen aus schulscharf zur Verfügung gestellten Mitteln müssen in der jeweils betreffenden Schule zum Einsatz kommen.
Die „Geschäftsstelle DigitalPakt Schule BW“ beim Kultusministerium (digitalpakt@km.kv.bwl.de) beantwortet Fragen zum Förderprogramm und ist zuständig für dessen administrative Abwicklung auf Landesebene.
Anschaffungen, die im Rahmen von anderen Förderprogrammen vollständig finanziert werden, können nicht zusätzlich auch aus diesem Förderprogramm bezuschusst werden. Eine Förderung aus dem Programm „Unterstützung für Schulen“ kann bis zu 100% der Finanzierung einer Anschaffung ausmachen.
Für die Anschaffungen müssen keine Eigenanteile erbracht werden. Es obliegt jedoch dem Schulträger, die Einbindung der Anschaffungen in die örtliche technische Infrastruktur zu sichern sowie den laufenden Betrieb über den Förderzeitraum hinaus zu gewährleisten.
Die Schulträger weisen die Mittelverwendung gegenüber der Geschäftsstelle zum 31. Januar 2022 nach. Dafür wird das Verfahren eines vereinfachten Verwendungsnachweises über eine Online-Abfrage genutzt.
Dieses Onlineformular kann hier aufgerufen werden.
Das Kultusministerium sowie der Rechnungshof haben das Recht, Stichprobenprüfungen durchzuführen und Belege einzusehen sowie die Anschaffungen zu begutachten.