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LEHRKRÄFTE

Attestpflicht für Lehrkräfte ab dem 29. Juni

Eine Lehrerin in grüner Weste zeigt auf eine Tafel.
Das Kultusministerium ändert die bisherigen Regelung für Lehrkräfte aus Risikogruppen: Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass eine Befreiung von der Präsenzpflicht vom 29. Juni 2020 an nur noch auf der Grundlage eines ärztlichen Attests möglich ist. Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Wir passen unsere Regelung an die nun geltende Einschätzung des Robert-Koch-Instituts an.“

Gehören Lehrerinnen und Lehrer zu Risikogruppen für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus, können sie sich aktuell über ein Formblatt von der Präsenzpflicht befreien lassen und von zu Hause aus arbeiten. Diese Vorgehensweise des Kultusministeriums beruhte auf der bisherigen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Einstufung in Risikogruppen. Das RKI hat seine Einschätzung allerdings mittlerweile an neue Erkenntnisse angepasst und hält statt einer generellen Einstufung in Risikogruppen eine personenbezogene Risikobewertung für sinnvoller. „Wir haben die medizinischen Einschätzungen und Ratschläge der Landesgesundheitsbehörden und des RKI bisher immer befolgt und tun das auch in diesem Fall. Wir passen deswegen unsere bisherige Regelung an die neue Einschätzung des RKI zu Risikogruppen an“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. 

Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass eine Befreiung von der Präsenzpflicht vom 29. Juni an nur noch auf der Grundlage eines ärztlichen Attests möglich ist. Diese Änderung hat das Kultusministerium heute an die Schulen in Baden-Württemberg kommuniziert. Das entsprechende ärztliche Attest müssen Lehrkräfte ihrer Schulleitung vorlegen. Für Schulleitungen gilt, dass diese das Attest der ihnen vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde vorlegen müssen. Aus dem ärztlichen Attest muss dabei hervorgehen, dass für die jeweilige Person im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf besteht. 

Lehrkräfte in öffentlicher Diskussion vor pauschalen Vorwürfen schützen

„Lehrkräfte, die von der Präsenzpflicht befreit sind, arbeiten von zu Hause aus, sind also keineswegs freigestellt oder gar im Urlaub. Ich habe großes Vertrauen in die Professionalität unserer Lehrerinnen und Lehrer. Sie sind aber in der öffentlichen Diskussion unter Druck geraten, da sie sich bislang relativ einfach selbst von der Präsenzpflicht befreien können. Das ist beispielsweise für Polizisten, die zu Risikogruppen gehören, nicht der Fall“, betont die Kultusministerin. 

Ob Lehrerinnen und Lehrer künftig einen Attest vorlegen müssen, um vom Präsenzunterricht befreit zu werden, war auch in der Kultusministerkonferenz Thema in den gemeinsamen Erörterungen. Fast alle Bundesländer sind den Schritt zu einer Attestpflicht bereits gegangen bzw. planen diesen spätestens nach den Sommerferien zu gehen. 

Schwangere Lehrerinnen von der Attestpflicht ausgenommen

Diese Regelung gilt allerdings nicht für schwangere Lehrerinnen. Diese dürfen weiterhin nicht im Unterricht und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Schulen eingesetzt werden und sind deshalb von der Präsenzpflicht befreit. Aufgrund der neuen Regelungen gilt außerdem, dass Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in einem Haushalt zusammenleben, nicht mehr generell von der Präsenzpflicht entbunden werden können. Diese Regelung ist nach medizinischer Expertise und aufgrund des veränderten Infektionsgeschehens nicht mehr notwendig. 

Wenn Lehrerinnen und Lehrer von der Präsenzpflicht befreit sind, kommen sie ihren Aufgaben von zu Hause aus nach und machen Fernlernangebote:  Zu den Aufgaben dieser Lehrkräfte gehört also, die Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht zu unterrichten, Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, die im Präsenzunterricht tätig sind ‑ etwa durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder die Übernahme von Korrekturen ‑, Materialien zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler zu erstellen sowie für die Schülerinnen und Schüler erreichbar zu sein. 

Weitere Informationen

Die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im Wortlaut:

„Die verschiedenen vorgenannten Einflüsse und deren Kombinationsmöglichkeiten machen die Komplexität einer Risiko-Einschätzung deutlich. Daher ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung, im Sinne einer (arbeits-)medizinischen Begutachtung.“

Robert-Koch-Institut zur Risikogruppen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

Coronavirus: Informationen für Schulen und Kitas

Coronavirus: Häufige Fragen und Antworten

Pressemitteilung: Ausweitung des Präsenzunterrichts ab dem 15. Juni 2020

Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs

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