Das Chancengleichheitsgesetz soll helfen, Frauen und Männer im öffentlichen Dienst tatsächlich gleichzustellen und
insbesondere mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen. Es ist am 27. Februar 2016 in Kraft getreten und löst das bisherige
Chancengleichheitsgesetz aus dem Jahr 2005 ab.
Mit dem neuen "Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in
Baden-Württemberg" will die Landesregierung das berufliche Vorankommen von Frauen in der Verwaltung gezielt fördern und die
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessern.
Mit dem neuen Gesetz werden die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) ausgeweitet und
verbindlich geregelt. Sie werden künftig stärker in den Bewerbungsprozess eingebunden und haben das Recht an allen Bewerbungs-
und Personalauswahlgesprächen teilzunehmen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und
unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung.
In jeder Dienststelle mit 50 und mehr Beschäftigten und in jeder personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis
50 und mehr Beschäftigte umfasst, ist eine Beauftragte für Chancengleichheit sowie ihre Stellvertreterin zu bestellen. Ihre
Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Beauftragte für Chancengleichheit des Kultusministeriums
