Auf Initiative von Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann hat der Bundesrat heute eine Stellungnahme
zur geplanten Umsatzsteuerreform abgegeben und sich dabei eindeutig gegen eine Änderung zulasten der sogenannten nicht-beruflichen
Weiterbildung ausgesprochen. „Volkshochschulen, Musikschulen und viele weitere Träger der Weiterbildung leisten einen
unabdingbaren Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ich halte es für sehr wichtig, dass wir hier durch die Neuregelung der
Umsatzsteuer keine finanziellen Hürden aufbauen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie habe sich deswegen von Beginn
an dafür eingesetzt, dass die „private Weiterbildung“ nicht teurer werde.
Auswirkung auch auf Angebote von Volkshochschulen und Musikschulen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Umsatzsteuerregelung für die Weiterbildung sieht nämlich vor, die
bisher von der Umsatzsteuer befreiten Angebote der allgemeinen Weiterbildung mit einer Umsatzsteuer zu belegen. Diese Änderung
würde sich auf Angebote unter anderem der Volkshochschulen, der Musikschulen sowie weitere Angeboten der politischen oder der
Erwachsenenbildung auswirken und dort wohl zu höheren Kurs- und Teilnahmegebühren führen. „Weiterbildung muss
möglichst vielen Menschen offen stehen. Ich freue mich und bin den anderen Bundesländern dankbar, dass sie unsere Initiative im
Bundesrat unterstützen. So sprechen wir Bundesländer nun gemeinsam mit einer starken Stimme für eine bezahlbare und
weiterhin allgemeine Weiterbildung im eigentlichen Sinne des Wortes“, so die Kultusministerin. Eine Anpassung der Umsatzsteuer ist
notwendig, weil diese laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs nicht den EU-Richtlinien
entspricht.
Der Gesetzentwurf wird zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer Gegenäußerung der Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Danach befasst sich der Bundesrat im zweiten Durchgang mit dem Gesetzesbeschluss. Da es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt, kann das Gesetz ohne die Zustimmung des Bundesrats im zweiten Durchgang nicht beschlossen werden.