Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für Lehramtsstudierende aus
den Entwicklungen im Zusammenhang des Coronavirus ergeben.
Bundesweiter Lockdown
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Dieser wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 entschieden, die bundesweiten Einschränkungen bis einschließlich 7. März 2021 zu verlängern.
Schrittweise Schulöffnungen seit dem 22. Februar
Am 22. Februar 2021 sind die Grundschulen und Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
sowie die Abschlussklassen im Land mit einem Wechselbetrieb aus Fern- und
Präsenzunterricht gestartet. Auch die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege haben wieder mit einem Regelbetrieb unter
Pandemiebedingungen begonnen. Perspektivisch beabsichtigen wir, in einem nächsten Schritt auch an den weiterführenden
Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell anzustreben - sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Informationen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung und lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge
Die Orientierungspraktika nach RahmenVO-KM liegen in der Verantwortung der Hochschulen und finden in der Regel in Verbindung mit bildungswissenschaftlichen Hochschulveranstaltungen statt. Trotz pandemiebedingter Schulschließungen treten die Praktikantinnen und Praktikanten das Orientierungspraktikum wie geplant an der Schule an. Sie werden von den Ausbildungslehrkräften - ggf. auch in digitaler Form - betreut. Sie nehmen an den jeweils an den Schulen durchgeführten Unterrichtsforman teil. Im Rahmen der unterschiedlich angebotenen Unterrichtsformen können Sie auch Teile des Unterrichts übernehmen. Mit den Ausbildungslehrkräften und weiteren Lehrkräften der Schule können sie - ggf. auch in digitaler Form - Perspektiven- und Entwicklungsgespräche führen. Auch für Angehörige einer Risikogruppe ist das Absolvieren des Praktikums möglich. Sollte das Orientierungspraktikum pandemiebedingt auch in dieser Form nicht stattfinden können, bietet das Kultusministerium in Abstimmung mit den Hochschulen bei Bedarf für den schulischen Teil des Praktikums schulpraxisbezogene Ersatzleistungen an. Informationen erhalten die Schulen über die Adresse admin@praxissemester-bw.de .
Das Kultusministerium spricht die Empfehlung aus, dass, sofern zwei Drittel des Orientierungspraktikums (10 Tage) absolviert wurden, die ausgefallenen fünf Tage nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen; die Entscheidung darüber liegt aber bei den Hochschulen.
(Stand: 16. Februar 2021)
Für den Fall, dass das Schulpraxissemester pandemiebedingt nicht stattfinden kann, bietet das Kultusministerium bei Bedarf schulpraxisbezogene Ersatzleistungen an.
(Stand: 18. Januar 2021)
Auf der Grundlage der geltenden Regelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es möglich, dass Studierende der lehramtsbezogenen Studiengänge die schulpraktischen Studien (Orientierungspraktikum, Integriertes Semesterpraktikum, Schulpraxissemester und weitere Praktika) an den Schulen, wenn Präsenzunterricht stattfindet, absolvieren.
Der Einsatz der Studierenden erfolgt gemäß den üblichen Vorgehensweisen und in Abstimmung zwischen der Schulleitung und der für die schulpraktischen Studien verantwortlichen Institution (Hochschulen und/oder Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, je nach Studium).
(Stand: 18. Januar 2021)
Ja, die Prüfungen finden an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen sowie an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg im Anschluss an das Wintersemester 2020/2021 statt.
(Stand: 18. Januar 2021)
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Prüfungskommission. Das Kultusministerium hat durch die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt. Die mündlichen Prüfungen werden „hochschulintern“ durchgeführt werden, d.h. der Prüfungsvorsitz aus dem Kultusbereich entfällt und wird durch eine Hochschullehrkraft übernommen.
(Stand: 18. Januar 2021)
Die mündlichen Prüfungen finden unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften als Präsenzprüfungen an den Hochschulen statt. Falls Prüferinnen oder Prüfer begründet nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen können, kann eine Person des Prüfungsausschusses - jedoch nicht der oder die Vorsitzende - durch Teil-Videokonferenz die Prüfertätigkeit ausführen.
(Stand: 18. Januar 2021)
Ja, diese Prüfungen sind rechtlich bindend. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der jeweils geltenden Fassung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung. Außerdem werden die Prüfungen protokolliert, und die Prüfungsprotokolle werden zu den Prüfungsakten der Kandidatinnen und Kandidaten gegeben. Akteneinsicht kann vorgenommen werden.
(Stand: 18. Januar 2021)
Nein, da das Nachreichen des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung bis Mitte Dezember bzw. zu Beginn des Vorbereitungsdienstes möglich ist. Angehende Lehrkräfte für die Vorbereitungsdienste der Lehrämter Gymnasium, an beruflichen Schulen, Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik können sich online bewerben. Mit dem Zulassungsantrag sind i.d.R. auch die Bewerbungsunterlagen einzureichen.
Allerdings muss die Erste Staatsprüfung bestanden werden, da die Prüfungsordnungen grundsätzlich Folgendes regeln: „Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Prüfungsteil, in dem die Endnote ausreichend (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig
(Stand: 18. Dezember 2020)
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben waren und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befanden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte, individuelle Regelstudienzeit.
(Stand: 18. Januar 2021)
Ausstehende mündliche Prüfungen abzusagen und die bisher im Studium oder in der Ersten Staatsprüfung erbrachten Leistungen auf ein Gesamtergebnis hochzurechnen, kommt für Baden-Württemberg aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Studierende haben je nach studiertem Lehramt vier bis sechs einzelne mündliche Prüfungen abzulegen. Zu keinem Zeitpunkt waren die Studierenden auf einem gleichen Stand im Hinblick auf absolvierte und zu absolvierende Prüfungen. Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen gut sind, könnten von der Hochrechnung auf ein Gesamtergebnis profitieren; Studierende, deren bereits absolvierte Prüfungsleistungen schlecht sind, hätten keine Möglichkeit, sich durch eine mündliche Prüfung zu verbessern. Das hätte weitreichende Konsequenzen z. B. bei der Einstellung in den Schuldienst, bei Bewerbungen um schulbezogene Ausschreibungen oder Promotions- und Funktionsstellen. Das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung ist für die gesamte berufliche Laufbahn bedeutend.
Die Forderung einzelner Studierendenvertretungen, den Studierenden eine Wahlmöglichkeit zwischen Prüfung und Errechnung einer Abschlussnote zu schaffen, missachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Grundsätzlich ist die Staatsexamensprüfung für die Bewertung von fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen nicht zu ersetzen. In dieser thematischen Breite findet während des Staatsexamens-Studiengangs keine vergleichbare Prüfung.
(Stand: 18. Januar 2021)