Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für den Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
Soweit nicht anders ausgeführt, gelten für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie die Schulkindergärten die Regelungen für die allgemeinen Schulen laut aktuell gültiger CoronaVO Schule.
Die sonderpädagogischen Dienste der SBBZ Hören haben Hinweise zur Verwendung von Hilfsmitteln sowie Masken und zu Hygienemaßnahmen erstellt, die im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung beachtet werden sollten. Sie finden die Hinweise hier. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den sonderpädagogischen Dienst des für Sie zuständigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Förderschwerpunkt Hören.
Die Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik und des Feststellungsverfahrens orientiert sich an den Regelungen für die Durchführung des Unterrichts an den SBBZ. Die geltenden Hygienehinweise für die Schulen werden analog angewendet.
An Präsenzmaßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik und des Feststellungsverfahrens können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die auch am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Sollte dieses z. B. aus Gründen der Befreiung von der Präsenzpflicht nicht möglich sein, nutzen die beauftragten sonderpädagogischen Lehrkräfte zunächst bereits vorliegende Unterlagen und eruieren telefonisch mit den Sorgeberechtigten und anderen beteiligten Personen (z.B. Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen, Mitarbeiterinnen der Frühförderung und der Schulkindergärten, Lehrkräfte, Ärzte, Therapeuten), die für eine Entscheidung relevanten Daten. Dafür ist das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich und muss gegebenenfalls erst noch eingeholt werden. Dies gilt vergleichbar auch für Ergebnisse, die im Rahmen der Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst gewonnen werden. In eindeutigen und einvernehmlichen Fällen können die staatlichen Schulämter auf dieser Basis das Verfahren weiterführen und gegebenenfalls einen zunächst zeitlich befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen.
Die Durchführung des sonderpädagogischen Dienstes orientiert sich an den Regelungen für die Durchführung des Unterrichts an den SBBZ. Die geltenden Hygienehinweise für die Schulen werden analog angewendet.
An Präsenzmaßnahmen im Rahmen des sonderpädagogischen Dienstes können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die auch am Präsenzunterricht teilnehmen können. Sollte dieses z. B. aus Gründen der Befreiung von der Präsenzpflicht nicht möglich sein, werden Möglichkeiten der telefonischen Beratung oder Videokonferenzen etc. genutzt.
Bei Hausbesuchen sind die aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu beachten und vorab mit den Eltern abzustimmen.
(Stand 15. September 2021)
Für Maßnahmen der sonderpädagogischen Frühförderung werden die aktuell geltenden Hygienehinweise
für die Schulen sowie die Hinweise
zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in
Kindertagespflegestellen und in Schulen analog angewendet.
Bei Gruppenangeboten ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Leitung der
Beratungsstelle stimmt ihr Konzept (Hygiene, Personal, Angebotsstruktur) und die Nutzung der Räume des SBBZ mit der Schulleitung ab.
Es wird darauf geachtet, eine Begegnung der Eltern und Kinder der Frühförderung mit dem Schulbetrieb zu vermeiden.
Angebote der Frühförderung in Kindertageseinrichtungen sind in Abstimmung mit der Leitung der
Kindertageseinrichtung und dessen Träger möglich. Die für die Kindertageseinrichtungen geltenden Hygienehinweise sind zu
beachten. An Präsenzmaßnahmen im Rahmen der Frühförderung in Kindertageseinrichtungen können nur Kinder
teilnehmen, die auch am Präsenzangebot der Kindertageseinrichtung teilnehmen können.
Sollten Kinder den Schulkindergarten z.B. wegen erhöhter Infektionsgefahr auf Wunsch der Eltern vorübergehend nicht besuchen können oder in Absonderung sein, halten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulkindergärten regelmäßigen Kontakt mit den Eltern und unterstützen diese beratend bezüglich der Alltagsgestaltung und Förderung der Kinder. Sie nutzen dafür, im Einvernehmen mit den Eltern, alle verfügbaren Möglichkeiten des Kontakts mit ihnen (Telefonate, Videokonferenz, Besprechung kleiner Videosequenzen, Zusendung von Material etc.)
Sollten Kinder längerfristig den Schulkindergarten nicht besuchen, sind im Einvernehmen von Schulkindergarten und Eltern im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alternative Angebote für das Kind (z. B. stundenweise Förderangebote in der Einzelsituation im Schulkindergarten, Hausbesuche) zu prüfen. Eine Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt ist erforderlich.
Schulbegleitungen unterstützen unter Beachtung der aktuell geltenden Hygieneregelungen die Schülerinnen und Schüler im vom Leistungsträger genehmigten Umfang im Präsenzunterricht und ggf. in der ergänzenden Betreuung. Die Schulleitung muss über die Anwesenheitszeiten der Schulbegleitung informiert sein. Über einen alternativen Einsatz einer Schulbegleitung (z.B. Unterstützung des Fernlernens) entscheidet der Leistungsträger.
Der Anwesenheit der Klasse des SBBZ an der Partnerschule und einer Zusammenarbeit mit der Partnerklasse steht nichts entgegen, wenn die räumlichen Möglichkeiten bestehen und die aktuell geltenden Hygieneregeln eingehalten werden können. Die beteiligten Schulleitungen sprechen sich hierüber ab.
(Stand: 15. September 2021)
Für die einzelnen inklusiven Bildungsangebote vereinbaren die Schulen - ggf. unter Beteiligung des Staatlichen Schulamts – eine für den jeweiligen Standort bzw. die Klasse und die entsprechenden Bedarfe der Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten passende Lösung. Dabei wird darauf geachtet, ggf. auch durch Veränderung in der Unterrichtsorganisation, die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering zu halten. Ergänzend werden telefonische Beratung, Telefon- und Videokonferenzen (z.B. für die Planung von Unterricht) und digitale Unterstützungsangebote genutzt.
Es gilt Übergänge mit allen Beteiligten frühzeitig, transparent und umfassend vorzubereiten. Wo ausreichend sollte eine telefonische Beratung, Videokonferenzen etc. genutzt werden. Ansonsten, kann unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen eine Berufswegekonferenz oder eine Berufsberatung in einem für eine Entscheidungsfindung nötigen Umfang mit Erlaubnis der Schulleitung in Räumen der Schule durchgeführt werden. Es wird darauf geachtet, eine Begegnung der Eltern und der schulfremden Personen mit dem Schulbetrieb zu vermeiden.