Übersicht über Regelungen
In der folgenden Bilderreihe finden Sie eine Übersicht über die Regelungen im Schulbetrieb:
Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule
Die CoronaVO Schule vom 21. April 2022 enthält folgende Änderungen:
• Die Testpflicht wird nach den Osterferien zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher fortgeführt an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie
körperliche und motorische Entwicklung
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten sowie
- SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.
• Das Personal wird ebenso wie die Schülerinnen und Schüler künftig zweimal pro Woche getestet.
• Ein freiwilliges Testangebot ist nicht mehr vorgesehen.
Notverkündung
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 3. Mai 2022 wird hiermit durch öffentliche Verkündung des Kultusministerium notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 der Verordnung tritt sie am 4. Mai 2022 in Kraft.
Verordnung des Kultusministeriums
zur Änderung der Corona-Verordnung Schule
Vom 3. Mai 2022
Auf Grund von § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die durch Verordnung vom 26. April 2022 (GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Corona-Verordnung Schule vom 21. April 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen, sind hiervon ausgenommen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ durch die Angabe „IfSG“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung“ gestrichen.
cc) Nach dem Wort „Lehrkräfte“ werden die Wörter „an jedem Präsenztag“ gestrichen.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen,“
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2022 in Kraft.
Stuttgart, den 3. Mai 2022
gez.Schopper
Konsolidierte Fassung
Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb
unter Pandemiebedingungen
(Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
Vom 21. April 2022
(in der ab 4. Mai geltenden Fassung)
Es wird verordnet auf Grund von
- § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des
Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) und
- § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
(2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
(3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.
(1) Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben
1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und
2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal
in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen, sind hiervon ausgenommen. Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.
(2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch
1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder
2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durch
a) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 IfSG oder
b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie für Kinder der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden.
(3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.
(1) Für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden.
(2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht
1. für die Teilnahme an
a) Zwischen- und Abschlussprüfungen oder
b) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen,
bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,
2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
3. für Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen,
4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und
5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.
Diese Verordnung tritt am 25. April 2022 in Kraft.
Stuttgart, den 21. April 2022
gez. Schopper
Die Verordnungen als pdf
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 3. Mai 2022 (PDF)
Archiv abgelaufene Verordnungen
Weitere Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
Übersicht über sämtliche Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie