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Verordnungen

Notverkündung der Änderungsverordnung zur Lehramtsprüfungsverordnung

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Hiermit wird die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsverordnung - Sek I PO 2014 vom 10. Februar 2021 gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes notverkündet. Sie tritt ab dem 11. Februar 2021 in Kraft.

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014

Vom 10. Februar 2021

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 35 Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist,

2. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014

Die Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014 vom 3. November 2014 (GBl. S. 634), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. November 2020 (GBl. S. 1023, 1024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

b) Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:


„(3) Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der beiden Fächer (Ausbildungsfächer, die Prüfungsgegenstand des lehramtsbezogenen Masterstudiums des Lehramts Sekundarstufe I nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) waren. Wurde das Lehramtsstudium mit einer Ersten Staatsprüfung nach einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 a genannten Rechtsverordnungen abgeschlossen, erfolgt die Zulassung auf der Grundlage des Hauptfaches und eines im Zulassungsantrag festzulegenden Nebenfachs. Bei einer diesen Voraussetzungen entsprechenden Vorbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 2 Absatz 3 gilt dies entsprechend.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden die Absätze 4 bis 10.

2. § 31 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt erstmalig für den Vorbereitungsdienst, der im Jahr 2021 beginnt. Wurde der Vorbereitungsdienst zu einem früheren Zeitpunkt angetreten, erfolgen Ausbildung und Prüfung bis einschließlich des im Jahr 2023 beginnenden Vorbereitungsdienstes grundsätzlich gemäß §§ 1 bis 30 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Besonderheiten. 

(2) Wurde das Lehramtsstudium mit einer Ersten Staatsprüfung nach einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 a genannten Rechtsverordnungen abgeschlossen, kann bis einschließlich des im Jahr 2023 beginnenden Vorbereitungsdienstes abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 2 die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der drei Fächer und gegebenenfalls Fächerverbünde (Ausbildungsfächer) erfolgen, die Prüfungsgegenstand der Ersten Staatsprüfung waren.

(3) Erfolgte die Zulassung nach Absatz 2, gelten die §§ 1 bis 30 dieser Verordnung unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten: 

a) Abweichend von § 12 Absatz 1 umfasst die Ausbildung am Seminar Veranstaltungen in Pädagogik, in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer, Veranstaltungen im Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht, Veranstaltungen im Themenfeld „Kooperation und Inklusion“ sowie ergänzende Veranstaltungen.

b) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 erhalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach mindestens zwei Unterrichtsbesuche, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. In einem Entwurf wird die Unterrichtsplanung ausführlich schriftlich dargestellt. Im anderen Entwurf werden die Überlegungen zur Unterrichtsplanung in einer schriftlichen Planungsskizze dargestellt, die mündlich vorgetragen wird. 

c) Unterrichtspraktische Prüfungen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 sind in drei Ausbildungsfächern abzulegen. Hierzu werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 an drei verschiedenen Tagen im Unterricht besucht. 

d) Abweichend von § 24 Absatz 2 ergibt sich die Gesamtnote aus der durch 33 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen.

e) Abweichend von § 28 Absatz 1 erwirbt, wer die Prüfung besteht, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule mit der Lehrbefähigung in den drei Ausbildungsfächern.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 10. Februar 2021

gez. Dr. Eisenmann 

Die Verordnung als PDF

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Sekundarstufen | - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014 vom 10. Februar 2021 (PDF)

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