Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten, die sich für angehende
Lehrkräfte in den Vorbereitungsdiensten oder in der Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie ergeben.
Bundesweiter Lockdown
HINWEIS: Aufgrund steigender Infektionszahlen haben der Bund und die Länder ab dem 16. Dezember 2020 einen bundesweiten Lockdown beschlossen. Dieser wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 entschieden, die bundesweiten Einschränkungen bis einschließlich 7. März 2021 zu verlängern.
Schrittweise Schulöffnungen seit dem 22. Februar
Am 22. Februar 2021 sind die Grundschulen und Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
sowie die Abschlussklassen im Land mit einem Wechselbetrieb aus Fern- und
Präsenzunterricht gestartet. Auch die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege haben wieder mit einem Regelbetrieb unter
Pandemiebedingungen begonnen. Perspektivisch beabsichtigen wir, in einem nächsten Schritt auch an den weiterführenden
Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell anzustreben - sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.
Fragen rund um den Vorbereitungsdienst
Schon bisher konnten Nachweise, die nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit haben (ärztliches Zeugnis oder das erweiterte Führungszeugnis) oder das Abschlusszeugnis des Lehramtsstudiengangs nachgereicht werden. Zusätzlich können nun auch Nachweise, für die derzeit keine Kurse angeboten werden (z.B. der Erste-Hilfe-Kurs) bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Regierungspräsidien nachgereicht werden.
(Stand: 18. Januar 2021)
Da die Corona-Pandemie mehrfach zur Schließung der Schwimmbäder führte und deshalb nur zeitweise entsprechende Schulungen (z.B. durch die DLRG) angeboten werden konnten, kann der Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht spätestens bis Ende des ersten Ausbildungsabschnittes (Ende Juli), jedoch auf jeden Fall vor Beginn des selbstständigen Unterrichts mit eigenem Lehrauftrag, nachgereicht werden.
(Stand: 18. Januar 2021)
Die Folgen der Corona-Pandemie führen vereinzelt zu Schwierigkeiten, die Betriebspraxis in vollem Umfang von 52 Wochen abzuleisten. Auf Grund der zeitweisen Schließung von Produktionsstätten und Einrichtungen sowie der Kurzarbeit in Betrieben ist es auf teilweise nicht möglich, einen Praktikumsplatz z. B. in einer Kindertagesstätte, einem Pflegeheim oder im Hotel- und Gaststättengewerbe zu erhalten.
Um dennoch eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu ermöglichen, findet nachfolgende Sonderregelung für die Betriebspraxis Anwendung:
„Soweit für Teile der Betriebspraxis von einer Bewerberin/einem Bewerber kein geeigneter Praktikumsplatz gefunden werden konnte, weil die entsprechenden Einrichtungen oder Betriebe auf Grund der Corona-Pandemie schließen mussten oder diese situationsbedingt keine Praktikanten aufnahmen, und deshalb die erforderliche Betriebspraxis teilweise nicht absolviert werden konnte, gelten die erforderlichen Praktika als erfüllt. Dies ist von der Bewerberin/dem Bewerber durch die Vorlage entsprechender Absagen der jeweiligen Betriebe/Einrichtungen glaubhaft zu machen.“
(Stand: 18. Januar 2021)
Da die Vorlesungszeit für das Wintersemester 2020/2021 an den Hochschulen auf Grund der Coronapandemie meist später begonnen hat und auch später endet, wird die Frist für die Vorlage des Abschlusszeugnisses des Masterstudiengangs um einen Monate verlängert. Das Zeugnis muss bis spätestens 30. April 2021 beim zuständigen Regierungspräsidium vorliegen.
(Stand: 18. Januar 2021)
Können durch die verminderten Öffnungszeiten der Behörden keine beglaubigten Kopien vorgelegt werden, reicht es aus, dem Zulassungsantrag für den Vorbereitungsdienst einfache Kopien der Dokumente beizufügen und die beglaubigten Kopien zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen.
(Stand: 6. Mai 2020)
Das Kultusministerium hat die Entscheidung getroffen, dass es für angehende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung und vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Regelungen zu Fernlern- und Präsenzunterricht möglich ist, an zwei Schulstandorten ausgebildet/eingesetzt zu werden.
Die Leitungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte achten als Leitungen der Ausbildung der angehenden Lehrkräfte bei der Organisation des Unterrichts unbedingt darauf, dass eine Absprache zwischen dem Seminar und den Schulleitungen erfolgt, um die Bedingungen im Einzelfall zu klären. Diese Absprache ist durch die beteiligten Akteure zu dokumentieren.
(Stand: 14. September 2020)
Laufende Vorbereitungsdienste mit Beginn im Januar/Februar 2020:
Die seit 16. Dezember 2020 geltende Regelung, Seminarveranstaltungen ausschließlich in digitaler Form durchzuführen, gilt bis Ende Januar 2021 weiter. Prüfungen können hingegen wie bisher in den Seminarräumen in Präsenz stattfinden.
Neue Vorbereitungsdienste mit Beginn ab Januar/Februar 2021:
Es fanden bzw. finden lediglich die Auftaktveranstaltungen zur Urkundenübergabe/Vereidigung in Präsenzform statt. Es sind mit Blick auf das aktuelle Pandemiegeschehen zunächst nur digitale Seminarveranstaltungen vorgesehen.
(Stand: 18. Januar 2021)
Informationen zu den Lehramtsprüfungen im Vorbereitungsdienst
Ja, die Zweiten Staatsprüfungen finden - in modifizierter Form - statt. Zentrale Änderung ist dabei, dass unterrichtspraktische Prüfungen – so genannte Lehrproben – im Kalenderjahr 2021 für diejenigen, die ihre Staatsprüfung in diesem Prüfungsdurchgang absolvieren werden, nicht als Lehrprobe stattfinden. Ersatz für die Lehrprobe ist eine mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch. Die Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021, den Versetzungsentscheidungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021) vom 2. September 2020 (in der ab 6. November 2020 geltenden Fassung) regelt diese pandemiebedingten Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(Stand: 18. Januar 2021)
Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben nach Absprache mit der Seminarlehrkraft das Thema der Dokumentation der Ausbildungsleitung bis Ende Oktober 2020 zur Genehmigung vorgelegt. Die Dokumentation konnte sich in Abweichung zu den Prüfungsordnungen mit einem theoretischen Thema der schulischen Praxis auseinandersetzen. Der Zeitraum konnte in Abweichung zu den Prüfungsordnungen etwa sechs Unterrichtsstunden oder eine gleichwertige Dauer umfassen. Für die Dokumentation waren 25 Seiten DIN A 4 in üblicher Gestaltung vorzusehen, wozu noch Inhaltsübersicht, Literaturangaben und Materialanhang hinzukamen. Dies wird durch die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung geregelt.
(Stand: 18. Januar 2021)