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Corona

Bestimmungen für Schulen in Kreisen ab einer Inzidenz von über 300

Drei Mund-Nasen-Masken hängen an einem blauen Fahrradlenker.
Das Kultusministerium hat die Schulen über die Regeln für den Unterricht in Stadt- oder Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz auf über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner steigt, informiert. In diesen „Hotspots“ gilt ab der 8. Klasse Fernunterricht, mit Ausnahme der Abschlussklassen.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens verständigt sich die Landesregierung aktuell auf eine erweiterte „Hotspot-Strategie“ mit Beschränkungen für Stadt- oder Landkreise, in denen die 7-Tages-Inzidenz auf über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner steigt. Über die entsprechenden Maßnahmen für die Schulen in diesen Regionen hat das Kultusministerium bereits gestern alle Schulen im Land informiert. Ein entsprechender Erlass des Kultusministeriums regelt für den Fall einer 7-Tages-Inzidenz von über 300 - aktuell ist dies in Baden-Württemberg der Stadtkreis Pforzheim - abweichend von Paragraf 6b der Corona-Verordnung Schule für alle Schulen in den betroffenen Stadt- oder Landkreisen Folgendes:

Alle allgemein bildenden und beruflichen Schulen gehen ab der Klassenstufe 8 vollständig in den Fernunterricht über. Diese Regelung gilt für die betroffenen Stadt- oder Landkreise spätestens ab dem kommenden Montag, den 14. Dezember 2020.

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Klassen:

  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 202012021 die Abschlussprüfung ablegen, 
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 202012021 die Abschlussprüfung ablegen,
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
  • Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, 
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
  • Schülerinnen und Schüler der berufsvorbereitenden Bildungsgänge.
  • Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen (Ausnahmen hiervon sind unter anderem einjährige Berufsfachschulen oder Berufskollegs).

Für den Zeitraum des Fernunterrichts müssen in den betroffenen Klassenstufen bereits geplante Klassenarbeiten abgesagt werden. Sofern diese für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, sollen diese, sobald wieder Präsenzunterricht an der Schule möglich ist, nachgeholt werden. Sobald die 7-Tage-Inzidenz wieder unter die 300-Inzidenz fällt, gelten für die Rückkehr zum Präsenzunterricht erneut die Regelungen von Paragraf 6b der Corona-Verordnung Schule.

Weitere Informationen

Der Erlass des Kultusministeriums findet sich hier. Die Regelungen gelten unmittelbar für die öffentlichen Schulen. Für die Schulen in freier Trägerschaft empfiehlt das Kultusministeriums dringend, analog zu verfahren.

Aktuelle Infos zu Corona

Corona-Verordnung Schule vom 7. Dezember 2020

Informationsschreiben des Kultusministeriums

Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen

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