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Gymnasium

Schulfremdenprüfung

Ein Schüler in einem grünen T-Shirt schreibt einen Test.

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.

Ab 1. August 2024 gilt für die Schulfremdenprüfung der Inhalt des folgenden Dokumentes:

Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien ab Schuljahr 2024/2025 (PDF, barrierefrei)

Bis zum August 2024 gelten weiterhin die unten stehenden Regelungen.

Die folgenden Bestimmungen ergeben sich aus der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 585) geändert worden ist:

1. Voraussetzungen

1.1 Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremde) ablegen.

1.2 Die Abiturprüfung für Schulfremde findet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien statt.

1.3 Zur Prüfung wird nur zugelassen,

  • wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
  • wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,
  • wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat,
  • wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und
  • wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums,beziehungsweise einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, einesAbendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaftoder der Mutterschaft einer Bewerberin.

Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.

1.4 Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige Regierungspräsidium – Abteilung Schule und Bildung – zu richten. Für die Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann die Meldung auch an das Regierungspräsidium erfolgen, in dessen Bezirk das Gymnasium liegt. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich durch Teilnahme an einem Fernlehrgang auf die Prüfung vorbereitet haben, können ihre Bewerbung an das für ihren Wohnsitz oder an das für den Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige Regierungspräsidium richten.

Für Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privaten Gymnasien und der Ergänzungsschulen, sowie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Fernlehrgang kann anstelle einzelner Meldungen eine Sammelmeldung treten.

Der Meldung sind beizufügen:

  • ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ggf. über die ausgeübte Berufstätigkeit,
  • die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in
  • Passbildgröße,
  • die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungstand,
  • eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis schon einmal an einer
  • Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,
  • eine Erklärung über die Wahl der schriftlichen Prüfungsfächer einschließlich des
  • gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik und der
  • vier zusätzlichen mündlichen Prüfungsfächer,
  • eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.

1.5 Das Regierungspräsidium entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Das Regierungspräsidium kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.

1.6 Bei Beginn der Prüfung müssen sich die Bewerberinnen oder Bewerber mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis ausweisen und diesen Ausweis während der gesamten Prüfung bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

2. Prüfungsfächer, Form der Prüfung

2.1 Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:

  • Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Drei Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung – Anforderungen eines Leistungsfaches – geprüft. Für das vierte Fach gilt: Nach Wahl der oder des Schulfremden wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches – Anforderungen eines Basisfaches – in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.
  • Der zweite Teil umfasst vier weitere Fächer, die nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung – Anforderungen eines Basisfachs – geprüft werden.

2.2 Prüfungsfächer können folgende Fächer des Pflichtbereichs sein:

Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde.

Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Es soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden.

2.3 Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:

a) Fächer des ersten Prüfungsteils sind

  • Mathematik,
  • Deutsch,
  • eine Pflichtfremdsprache des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich,
  • ein weiteres Fach des Pflichtbereichs (2.2), wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann;

b) unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein.

Die Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.

Das Fach Wirtschaft kann nur im ersten Prüfungsteil geprüft werden (schriftlich und zugleich auch mündlich jeweils nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfachs).

3. Durchführung der Prüfung

3.1 Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet.
Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse.

3.2 In der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungsund Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich eine oder mehrere Prüfungsaufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten nach den Anforderungen eines Leistungsfachs gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten.

In den Fächern Bildende Kunst und Musik besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

Bei der Prüfung in einer Fremdsprache im ersten Teil der Schulfremdenprüfung wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt in der modernen Fremdsprache mit Kommunikationsprüfung 255 Minuten (240 Minuten für den schriftlichen Teil und 15 Minuten für die Kommunikationsprüfung).

3.3 Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern und den vier mündlichen Prüfungsfächern werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses (Fachlehrerin bzw. Fachlehrer) gestellt. Die Aufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er kann sich etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten.

Diese mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfung durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten je Fach und Prüfling.

Es ist zu unterscheiden:

Die mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern richten sich nach dem Niveau der Leistungsfächer; bei Deutsch und Mathematik je nach dem für die schriftliche Prüfung gewählten Anforderungsniveau (Leitungsfach oder Basisfach).

Die mündlichen Prüfungen richten sich in den mündlichen Prüfungsfächern nach dem Niveau der Basisfächer.

In allen mündlichen Prüfungen sollen die Prüflinge die Prüfungsaufgaben und deren Lösung in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch zu weiteren Themen der Bildungs- und Lehrpläne geprüft werden. Im Prüfungsgespräch kann die Einordnung der Aufgabenstellung in größere fachliche Zusammenhänge verlangt werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen
Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.

4. Nichtteilnahme und Rücktritt

4.1 Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (Schulleiterin oder Schulleiter), bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen.

4.2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit.
Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines den o. g. Anforderungen entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

4.3 Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann an einer Nachprüfung teilnehmen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.

5. Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der Hochschulreife

5.1 Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil der Prüfung teilnehmen darf. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

5.2 Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

5.3 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote fest.

5.4 Aufgrund der Feststellung des Gesamtergebnisses und der Gesamtnote wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Die Bewerberin oder der Bewerber, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, erhält ein Zeugnis, in welchem sowohl die Durchschnittsnote als auch die Einzelleistungen ausgewiesen werden.

Das Ergebnis der beiden Prüfungsteile wird wie folgt ermittelt:

Der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert.

Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden. Dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.

5.5 Bewerberinnen oder Bewerber, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprüfung einmal wiederholen, wenn nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist.

6. Informationsmöglichkeiten

Weitere Auskünfte erteilt jeweils das für den Wohnort oder den Sitz des privaten Gymnasiums zuständige Regierungspräsidium. Die Anschriften lauten:

Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-0

Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 7 - Schule und Bildung
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721 926-0

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Eisenbahnstr. 68
79095 Freiburg
Telefon: 0761 208-0

Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Telefon: 07071 757-0

2023/24

Begleitschreiben zum Erlass für die Abiturprüfung: Schulfremde 2024 (PDF)
Erlass für die Abiturprüfung: Schulfremde 2024 (PDF)
Schriftliche Abiturprüfung Mathematik ab 2024 – Notationen (PDF)

2024/2025

Begleitschreiben zum Erlass für die Abiturprüfung Schulfremde 2025 (PDF)
Erlass für die Abiturprüfung: Schulfremde 2025 (PDF)

Beispielaufgaben

Beispielaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung auf Basisfachniveau: Mathematik (PDF)
Die Beispielaufgaben für das Fach Deutsch können jeweils nach Anmeldeschluss zur Schulfremdenprüfung über das zuständige Regierungspräsidium bezogen werden.

Hinweis zur Gültigkeit

Die oben stehenden Regelungen gelten für das aktuelle Abitur 2024. Aktualisierungen, die für künftige Jahre gelten, z. B. ab dem Abitur 2025, werden zum gegebenen Zeitpunkt eingepflegt. Weitere Informationen: Rechtsverordnung über die Abiturprüfung an Gymnasien

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