++++++ Achutng: Diese Seite ist Stand vom 10. März 2020. Wir bitten dies zu beachten!++++
Hier finden Sie eine Übersichtsseite mit den aktuellsten Informationen und
Hinweisen zum Coronavirus an den Schulen und Kindergärten (wird laufend aktualisiert)
Risikogebiete: Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Land auf die Bewertung des Robert Koch-Institutes (RKI). Es gilt jeweils die aktuelle Liste der Risikogebiete, die beim Robert-Koch-Institut abgerufen werden kann.
Informationsschreiben an die Schulen und Kindergärten:
Bislang hat das Kultusministerium folgende Schreiben an alle Schulen, Kindergärten und Kindergartenträger in
Baden-Württemberg verschickt:
- Schreiben des Kultusministeriums vom 27. Februar 2020 (PDF)
- Schreiben des Kultusministeriums vom 28. Februar 2020 (PDF)
- Schreiben des Kultusministeriums vom 3. März 2020 (PDF)
- Schreiben des Kultusministeriums vom 6. März 2020 (PDF)
- Schreiben des Kultusministeriums vom 10. März 2020 (PDF)
Bitte beachten Sie auch unsere häufigen Fragen und Antworten (FAQs) unten, die wir regelmäßig aktualisieren und erweitern.
Aktuelle Hinweise für Schulen und Kindetageseinrichtungen
- Bei Personen, die nicht in einem Risikogebiet waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten
hatten, sind keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen nötig. Diese Personen können daher uneingeschränkt am Schul- bzw.
Kita-Betrieb teilnehmen.
- Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren, vermeiden – unabhängig von
Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorläufig zu Hause.
- Personen, die in einem Risikogebiet waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort
Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall, u.a. bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen
Kontakte und bleiben zu Hause. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder
nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
- Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet oder innerhalb der vergangenen 14 Tage
Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich
zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.
Die Hinweise gelten für alle Personen an Schulen und Kindertageseinrichtungen, das heißt sowohl für Schülerinnen und Schüler, Kita-Kinder, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie für alle weiteren in den Einrichtungen Beschäftigten beziehungsweise Tätigen.
Hinweise für Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Baden-Württemberg, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben – unabhängig davon, ob sie Symptome aufweisen oder nicht – oder Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, werden zunächst freigestellt und gebeten, mit ihrer Dienststelle telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden ferner gebeten, mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Wiederaufnahme des Dienstes bestehen. Falls solche Bedenken bestehen, werden diese Kolleginnen und Kollegen bis zur zweifelsfreien Klärung des Gesundheitszustandes vom Dienst frei gestellt. Die Bezüge- beziehungsweise Lohnzahlung läuft in dieser Zeit weiter.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten beziehungsweise der Schulträger werden die jeweiligen Beschäftigungsträger um eine analoge Regelung gebeten.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Sozialministeriums für Reiserückkehrer .
Kann ich als Elternteil mein Kind wegen des Infektionsrisikos vom Schulbesuch entschuldigen?
Grundsätzlich ist die Schulpflicht nicht aufgrund der aktuellen Lage aufgehoben. Bei Personen, die nicht in einem der Risikogebiete waren und keinen Kontakt zu einem am neuartigen Coronavirus Erkrankten hatten (COVID 19), ist der Besuch der Schule (oder Kita) ohne Einschränkung möglich. Eine immer wieder aktualisierte Liste der aktuellen Risikogebiete kann beim Robert Koch-Institut (RKI) abgerufen werden: Risikogebiete
Immungeschwächte Personen bzw. Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko sollten die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen.
Darüber hinaus gelten folgende Hinweise:
- Personen, die in einem der Risikogebiete waren und innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr von dort Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall bekommen, vermeiden alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben zu Hause und beachten die Husten- und Niesetikette. Diese Personen setzen sich umgehend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung oder nehmen Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst auf.
- Personen, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, vermeiden – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte und bleiben vorsorglich 14 Tage zu Hause. Die 14 Tage sind aufgrund der Inkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zu zählen.
- Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt gehabt haben mit einer anderen Person, die in diesem Zeitraum aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, können weiter uneingeschränkt am Schul- beziehungsweise Kita-Betrieb teilnehmen. Sofern bei der Kontaktperson eine COVID-19-Erkankung festgestellt wird, veranlasst das örtliche Gesundheitsamt umgehend weitere Schritte.
- Personen, die während ihres Aufenthalts in einem Risikogebiet innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem
bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren umgehend das örtlich zuständige
Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen
Ist nach diesen Regeln ein Schulbesuch nicht möglich, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die üblichen Regelungen zur „Verhinderung der Teilnahme“ nach § 2 der Schulbesuchsverordnung.
Unabhängig von dem vorherigen Besuch eines Risikogebiets gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit den genannten Symptomen (Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen, Durchfall) nicht die Schule besuchen sollten!
Kann die Schulleitung von Schülerinnen und Schülern, beispielsweise wenn Sie sich in Risikogebieten aufgehalten haben, eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass bei ihnen keine Infektion vorliegt?
Für ein solches Verlangen gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gilt allerdings das o.g. Gebot, nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet die Schule nicht zu besuchen und auch das Haus nicht zu verlassen. Handeln Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern diesem Gebot zuwider, d.h. besuchen sie dennoch die Schule, ist unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Eine gesundheitliche Abklärung durch die Schule, z.B. durch Messung der Körpertemperatur, ist nicht statthaft.
Wird das Tragen von Mundschutz empfohlen bzw. ist dies zulässig?
Das Tragen eines handelsüblichen Mundschutzes bzw. einer Gesichtsmaske bietet keinen effektiven Schutz vor dem Coronavirus. Sofern Eltern ihre Kinder gleichwohl damit ausstatten, sollte das Tragen aber nicht untersagt werden.
Welche besonderen Anforderungen gelten aktuell für die Hygiene in Schulen und Kitas?
Zur Vermeidung von Infektionen sollten die Lehrkräfte an Schulen oder das pädagogische Personal in den Kitas die Kinder und Jugendlichen mit Blick auf die aktuelle Situation an die allgemeinen hygienischen Gepflogenheiten besonders erinnern:
- regelmäßiges gründliches Händewaschen,
- Hand-Gesichtskontakt vermeiden,
- Husten und Niesen nur in die Armbeuge
(Quelle: BZgA; weiterführende Materialien).
Schülerinnen und Schüler sollten auch darauf hingewiesen werden, zum Durstlöschen nur die eigene Trinkflasche/Getränkebehältnis zu verwenden.
Gelten für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren gesonderte Hinweise?
Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten die gleichen Hinweise bezüglich der Hygieneanforderungen sowie des Umgangs mit Symptomen, Aufenthalten in Risikogebieten usw. (s.o.). Darüber hinaus gilt, dass Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen gesundheitlichen Risiko beziehungsweise mit bereits bestehenden besonderen Hygieneanforderungen die Situation mit ihrem Arzt abklären und dessen Rat folgen sollen.
Was gilt für Lehrkräfte?
Für Lehrkräfte gelten die Aussagen zu den Schülerinnen und Schülern entsprechend. Bis zur zweifelsfreien Klärung durch das Gesundheitsamt werden solche Lehrkräfte, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, unter Fortzahlung der Dienstbezüge bzw. Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt.
Welche Regelungen gelten bei schwangeren Lehrerinnen?
Das fachlich zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat hierzu folgende Einschätzung abgegeben:
Gemäß einer Einschätzung des Berufsverbands der Frauenärzte e.V. (BVF) und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. ist nicht bekannt, ob eine Infektion bei Schwangeren mit dem Coronavirus – ähnlich wie eine Influenza-Infektion – schwerer verlaufen kann als bei gleichaltrigen, nicht schwangeren Frauen (Stand 28. Februar 2020, 11.00 Uhr). Schwangere sollten sich an dieselben Vorsichtsmaßnahmen halten, die das Robert Koch-Institut auch als Schutz vor Grippe-Infektionen für die gesamte Bevölkerung empfiehlt, dazu gehören in erster Linie häufiges, gründliches Händewaschen und der Verzicht auf Begrüßungen mit Handschlag.
Darüber hinaus genießen schwangere Lehrerinnen durch die Mutterschutzbestimmungen (Mutterschutzgesetz - MuSchG) - und die
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz besonderen Schutz, um Gesundheitsgefährdungen, die im Zusammenhang mit der
Beschäftigung stehen, auszuschließen. Weiterführende Informationen ebenso wie
Ansprechpartner stellen die für das Thema Mutterschutz im Zusammenhang mit der Beschäftigung zuständigen
Regierungspräsidien zur Verfügung.
Handelt es sich bei Norditalien generell um ein Risikogebiet?
Die Lage und damit auch die Ausweisung der Risikogebiete ist im Fluss. Den aktuellen Stand erfahren Sie hier.
Ich war in einem Risikogebiet, wurde aber negativ auf Corona getestet. Kann ich dann vor Ablauf der 14 Tage wieder in die Schule gehen?
Nein, es gilt die stringente Einhaltung der 14-tägigen Inkubationszeit. Ein negativer Test wenige Tage nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet reicht nach Auskunft von Fachleuten nicht aus. Der Test bietet keine absolute Sicherheit und kann - bei Wiederholung - innerhalb der Frist auch wieder positiv ausfallen. Das bedeutet, dass eine Rückkehr in die Schule erst nach Ablauf der 14-tägigen Inkubationszeit möglich ist.
Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst gebuchte und bezahlte Klassenfahrten oder Schüleraustausche verhalten?
Bezüglich des Umgangs mit Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten verweisen wir auf das Schreiben vom 3. März 2020.
Wer entscheidet über Schulschließungen?
Maßnahmen wie eine temporäre Schließung von Schulen oder Kitas werden im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort bewertet und von den Gemeinden als Ortspolizeibehörde angeordnet. Diesen Anordnungen ist von den Schulen Folge zu leisten.
Wird die Schulanmeldung aufgrund des Corona Virus verschoben?
Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, die Anmeldetermine generell zu verschieben. Darüber hinaus gilt, dass eine Anmeldung an der Schule nicht daran scheitert, dass eine persönliche Anmeldung nicht möglich ist, zum Beispiel weil Rückkehrer aus einem Risikogebiet die Schule während der 14-Tage-Frist nicht aufsuchen sollten. In diesen Fällen sollten sich die Eltern bei der Schule melden und den Sachverhalt mitteilen. Die persönliche Anmeldung wird dann – ohne Rechtsnachteile für diejenigen Personen – zu einem späteren Termin möglich sein.
Wenn ich in häuslicher Isolation bin und nicht in die Schule darf, darf ich dann noch zum Sport/in die Musikschule/zum Konzert?
Eine weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland soll so weit wie möglich verhindert oder zumindest verlangsamt werden. Hierfür ist es notwendig, dass Personen aus Risikogebieten sowie Personen, die Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind, für die maximale Dauer der Zeit, die zwischen einer Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitszeichen (14 Tage) liegt, also die maximale Inkubationszeit, zu Hause bleiben.
Während dieser Zeit sollen die Kontakte der Betroffenen auf ein Minimum reduziert werden, damit das Virus im Zweifelsfall nicht weiterverbreitet werden kann. Das schließt notwendigerweise eine Einschränkung der eigenen Freizeitaktivitäten ein. Während der 14 Tage sollten also Freizeitaktivitäten, bei denen man mit Menschen in Kontakt kommt, wie etwa Sport in Sportvereinen, Unterricht in der Musikschule, Kinobesuche usw. unterlassen werden.
Wie soll ich mich in der häuslichen Quarantäne verhalten?
Zu den Empfehlungen gehört, zu Hause zu bleiben, Abstand zu anderen Personen zu halten sowie auf eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Geschirr und Wäsche nicht mit anderen zu teilen, ohne diese Gegenstände zuvor wie üblich zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werden.
Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich wie üblich gewaschen werden. Das Einhalten der Regeln für richtiges Husten und Niesen, die Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen und regelmäßige Händehygiene sind wichtig, damit die Viren im Falle einer tatsächlichen Ansteckung nicht unnötig in der Umgebung verteilt werden.
Angehörige können die Kontaktperson im Alltag zum Bespiel durch Einkäufe unterstützen. Enger Körperkontakt sollte vermieden werden. Auch können sie helfen, indem sie für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume sorgen und auf regelmäßige Händehygiene achten. Oberflächen, mit der die betroffene Person in Berührung kommt, wie beispielsweise Tische oder Türklinken, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Weiterführende Links
Übersichtseite des Kultusministeriums zum Coronavirus (wird laufend
aktualisiert)
Übersicht der Landesregierung zur Lage des Coronavirus in Baden-Württemberg (Stand: wird laufend aktualisiert)
Sozial-
und Gesundheitsministerium Baden-Württemberg: Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus
Aktuelle Informationen und Risikobewertung des Robert Koch-Instituts zum neuartigen Coronavirus (unter anderem mit Hinweisen zu Diagnose, Hygiene und Infektionskontrolle)
Fragen und Antworten zum Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Kontaktdaten der Gesundheitsämter (PDF, Stand: 6. März 2020)
Liste der Gesundheitsämter in Baden-Württemberg (PDF)
Pressemitteilung: Weitere Informationen zum Coroanvirus
Pressemitteilung: Coronavirus - Zum Umgang mit Klassenfahrten
Pressemitteilung: Robert-Koch-Institut stuft Südtirol als Risikogebiet ein