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Berufliche Schulen

Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

Rote Balken auf weißem Hintergrund, auf den Balekn stehen Wörter.

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz befähigt dazu, in Einrichtungen öffentlicher und freier Träger als Fachkraft nach § 7 Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und in Haushalten bei der Erziehung, Bildung, Pflege und Betreuung von Kindern mitzuwirken.

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in

  1. eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz (schulische Ausbildung) und
  2. ein durch die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten entspricht.

Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen.

Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus

  1. der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und
  2. der erziehungspraktischen Prüfung zum Abschluss des Berufspraktikums.

Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent“ erworben.

Voraussetzungen

  1. das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahrs, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note "befriedigend" und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder
  2. das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder des Berufseinstiegsjahres oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes in Verbindung mit

    a)    einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder

    b)    einem abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder

    c)    einem abgeschlossenen Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung sowie

  3. der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung.

Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld „Sozialpädagogisches Handeln“ dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.

Berufspraktikum

Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene schulische Abschlussprüfung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer sozialpädagogischen Assistentin oder eines sozialpädagogischen Assistenten sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert.

Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt nach einem von der Praktikumsstelle mit der Schule abgestimmten Ausbildungsplan. Dieser soll insbesondere vorsehen:

  1. Mitwirkung bei der praktischen Betreuung, Erziehung und Bildung,
  2. Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  3. Einführung in die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Grundschule sowie weiteren an der Erziehung Beteiligten,
  4. Einführung in die Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten.

Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.

Am Ende des einjährigen Berufspraktikums wird eine erziehungspraktische Prüfung abgelegt. In der erziehungspraktischen Prüfung wird festgestellt, ob die in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern entsprechend dem sozialpädagogischen Auftrag angewendet werden können.

Weiterführende Dokumente

Bildungsplan - Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung sozialpädagogischer Assistenzkräfte an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.06.2020)

Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013 i. d. F. vom 25.06.2020)

Kampagne: Erzieher in BW

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