Schulleiterin
Die Schulleiterin trägt die Gesamtverantwortung für die schulische Arbeit. Sie leitet und verwaltet gem. § 41 Schulgesetz
die Schule und ist in Erfüllung ihrer Aufgaben sowohl gegenüber den Lehrkräften als auch dem nicht lehrenden Personal der
Schule weisungsberechtigt. Die Schulleiterin muss die Lehrbefähigung für eine Schulart ihrer Schule haben bzw. für die
Gemeinschaftsschulen die Befähigung zum wissenschaftlichen Lehramt und unterrichtet in einem bestimmten Umfang auch selbst.
Die Entwicklung der Schulen hin zu mehr Eigenverantwortung und mehr Selbstständigkeit verändert die Aufgaben der Schulleitung.
Schwerpunkte der Schulleitungstätigkeit verlagern sich von der Verwaltung auf die Gestaltung der Schule. Das traditionelle
Rollenverständnis der Schulleiterin hat sich im Laufe der Zeit von der Lehrkraft mit Deputatsreduktion für Leitungsaufgaben
hin zur pädagogischen Führungskraft mit Unterrichtsverpflichtung entwickelt.
Stellvertretende Schulleiterin und Abteilungsleiterin
Die Stellvertretende Schulleiterin und an Gymnasien und beruflichen Schulen, die Abteilungsleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrkräfte aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen die Schulleiterin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.